BVwG W123 2127476-1

BVwGW123 2127476-19.8.2016

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W123.2127476.1.00

 

Spruch:

W123 2127476-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2016, Zl. 1096366006-151849384, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 2 des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird

XXXX gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 9 BFA-VG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung von XXXX gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 - 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise von XXXX zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Einvernahme durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater vor Jahren mit vielen Taliban befreundet gewesen sei und mit ihnen zusammengearbeitet habe. Vor ca. 16 Jahren sei der Vater des Beschwerdeführers verschwunden. Er wisse nicht, ob sein Vater tot sei. Danach seien viele Cousins des Beschwerdeführers von den Taliban umgebracht worden. Es seien wegen dem Vater des Beschwerdeführers viele gestorben. Der Beschwerdeführer hätte vor den Sunniten und den Schiiten Angst. Sie würden den Beschwerdeführer nicht akzeptieren. Sie hätten gesagt, dass sei Verrat. Der Beschwerdeführer gab ferner an, dass er in Afghanistan kein schönes Leben habe. Sie würden auf ihn spucken und er möchte nicht, dass dort sein Kind aufwachse.

3. Am 04.05.2016 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Außenstelle Wiener

Neustadt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:

LA: Schildern Sie Ihren Lebenslauf?

VP: Ich habe in Herat fünf Jahre die Schule besucht und zwar im Dorf XXXX . Ich glaube, vom 7. bis zum 12. Lebensjahr habe ich die Schule besucht. Wir hatten Ländereien und dort habe ich nach dem Schulbesuch als Landwirt gearbeitet. Ich habe auch auf Baustellen gearbeitet. Ich habe bis zu meiner Ausreise gearbeitet. Immer in Afghanistan. Mein Heimatdorf ist ca. 30km von der Stadt Herat entfernt.

LA: Welche Angehörigen haben Sie noch im Heimatland?

VP: Meine 3 Brüder, meine Frau, meine Schwester, meinen Sohn. Alle wohnen in Afghanistan. Meine Frau und mein Sohn leben bei meinem Schwiegervater im Heimatdorf.

Meine Familie lebt von den Ländereien, wir haben einen Bauern, der kümmert sich um diese Ländereien (Ernte, etc.). Wir haben viel mehr Ländereien als andere Familien.

LA: Hatten Sie seit der Ausreise Kontakt zu Ihrer Familie?

VP: Ich selber kann sie nicht erreichen, aber sie rufen mich gelegentlich an. Meine Frau ruft ca. einmal im Monat an.

[...]

LA: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit!

VP: Ich bin aufgrund der Leute geflüchtet, genauso wie mein Bruder. Ich bin wegen den Leuten und denen, die es auf unsere Ländereien abgesehen haben, geflüchtet. Als mein Vater noch da war, er ist verschollen, wir wissen nicht, ob er noch am Leben ist, hat er in unserem Heimatdorf für Sicherheit gesorgt, auch in der Zeit der Taliban.

Vor ca. 16 bis 17 Jahren wollten die schiitischen Hazara in der Provinz Herat die Stadt von den Taliban befreien. Sie wurden von der iranischen Regierung unterstützt. Ich war noch sehr klein, ich kann mich nicht erinnern. Es gab einen Plan, ich weiß nicht, ob sie verraten wurden, aber die Taliban haben von dem Plan erfahren und darum sind sie gegen die Hazara in der Provinz vorgegangen. Als diese Hazara festgenommen wurden, gab es diesen Plan nicht mehr. Sie, die Taliban, haben jeden einzelnen Hazara, den sie gefunden haben, festgenommen. Die Hazara haben es nicht geschafft, die Stadt zu befreien. Jeden einzelnen Hazara, den sie sahen, haben sie festgenommen oder getötet. Die Leichen der Führer des Aufstandes wurden in der Stadt zur Schau gestellt. Nachdem das passiert ist, dachten die Leute, dass mein Vater die Taliban über den Plan informiert hätte. Ich weiß nicht, ob mein Vater etwas verraten hat, aber die Leute glauben, dass mein Vater das gemacht hat. Zwei bis drei Monate nach dem Vorfall ist mein Vater verschollen. In der Zeit der Taliban hatten wir Ruhe, bis auf ein einziges Mal, als sie in unser Dorf gekommen sind und einige Häuser in Brand gesteckt haben. Es gab damals viele verschiedene Taliban aus verschiedenen Orten und jeder Einzelne ist aufgetaucht und hat uns belästigt. Meine Mutter wurde auch zu Hause eingesperrt, das Haus wurde angezündet. Als unser Haus abgebrannt ist, wurde meine Mutter durch einen Teil bei der Niere verletzt und ist verstorben. Ich bin in die Berge geflüchtet, mein älterer Bruder hat das gesehen, was meiner Mutter zugestoßen ist. Wir wurden von den Taliban belästigt, bis die Amerikaner gekommen sind und die Taliban besiegt haben. Danach wurde es für uns immer schwieriger. Die Leute haben uns vorgeworfen, dass mein Vater die Hazara an die Taliban verraten hätte. Jeder, selbst Afghanen aus dem Iran, haben mich beleidigt und vor mich hingespuckt. Wir kennen die meisten Leute gar nicht, die Leute reisen durch unser Dorf und fragen nach dem Haus und belästigen uns. Wir fühlen uns durch sie bedroht. Meine Brüder und ich hatten keine andere Möglichkeit als zu fliehen. Wir hatten es satt von jedem belästigt zu werden. Wir haben die Ländereien einem Bauern verpachtet. Meine Brüder sind aus diesem Grund geflüchtet, weil sie Angst hatten, getötet zu werden. Wir wissen nicht, ob mein Vater das wirklich gemacht hat, aber wegen ihm ist das Leben für uns alle sehr schwierig. Aus Angst um mein Leben bin ich dann geflüchtet. Das war meine Geschichte. Ich habe es satt, so ein Leben zu führen.

LA: Haben Sie somit alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt?

VP: Das sind alle Gründe, mehr kann ich nicht dazu angeben.

LA: Was waren das für Leute?

VP: Mit Leute meine ich die Familienangehörigen der getöteten Hazara. Das waren die Hinterbliebenen der bei dem Aufstand getöteten Hazara.

LA: Von welchem Zeitraum sprechen wir bei diesem Aufstand?

VP: Vor ca. 16 - 17 Jahren. Viele wurden in einer Nacht getötet und einige erst danach.

LA: Wie stellte sich die Belästigung durch diese Leute dar?

VP: Sie haben sich vor mich hingestellt und gefragt, ob ich der Sohn von XXXX bin, und haben mir eine Ohrfeige gegeben und mich angespuckt und mir gedroht, mich mit einem Hammer zu töten. Sie haben mich mit Tod bedroht.

LA: Wann waren diese Morddrohungen?

VP: Schon immer, selbst als die Taliban gestürzt wurden, wurden wir mit dem Tod bedroht.

LA: Wie stellte sich die Belästigung der Taliban dar?

VP: Die Taliban haben jeden Hazara belästigt, sie haben nicht unterschieden zwischen den einzelnen.

LA: Wie stellte sich die Belästigung der Taliban dar?

VP: Sie haben die Häuser durchsucht. Die Jungen, die schon älter waren, haben sie mitgenommen. Ich war damals noch klein, mich haben sie nicht mitgenommen.

LA: Wie lange wurde Sie von den Taliban belästigt?

VP: Bis die Amerikaner aufgetaucht sind. Ich glaube im Jahr 2001.

LA: Die staatlichen Behörden haben das Talibanproblem nicht in Griff bekommen?

VP: Erst als die Amerikaner aufgetaucht sind, wurden die Taliban besiegt.

LA: Sie wurden mehr als einmal von Taliban belästigt?

VP: Jede Woche, sehr oft, ich weiß nicht wie oft. Wir, alle möglichen Dorfbewohner, sind in die Berge geflüchtet, damit wir dort in Sicherheit sind.

LA: Wie lange waren Sie in den Bergen?

VP: Bis die Taliban verschwunden waren.

LA: Dann haben die Belästigungen durch die Dorfbewohner begonnen? Wer war das genau?

VP: Ja, am Anfang waren es die Dorfbewohner. Dann waren es Durchreisende, die uns das vorgeworfen haben.

LA: Wer war der erste, der das Land verlassen hat?

VP: Mein Bruder war der erste, der geflüchtet ist. Vor ca. 10 - 11 Jahren. Er ist alleine geflohen.

LA: Warum gerade er?

VP: Er war älter (um 2 Jahre) und darum wurde er viel mehr belästigt.

LA: Wann war Ihre erste Flucht/Ausreise?

VP: Vor ca. 8 - 9 Jahren. Ich war erst in Norwegen, dann Dänemark, dann in Österreich, weil ich in Dänemark einen negativen Asylbescheid erhalten habe. Ich wurde dann von Österreich zurückgeschickt nach Dänemark. Dänemark hat mich dann nach Afghanistan abgeschoben.

LA: Wann wurden Sie nach Afghanistan abgeschoben?

VP: Ich glaube vor 2 Jahren und zwei Monaten.

LA: Was haben Sie dann in Afghanistan gemacht?

VP: Ich war zuhause im Heimatdorf. Ich habe mir gedacht, es wurde besser, aber sogar mein Sohn wurde beleidigt und beschimpft. Ich bin dann wieder geflüchtet.

LA: Wie lange waren Sie in Afghanistan von der Abschiebung bis zur erneuten Ausreise?

VP: Ca. 1 - 1 1/2 Jahre. Nur im Heimatdorf.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt 1) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt 2) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57, 55 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt 3). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt 4). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt 5.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt 6.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, zur erklären, was ihn nun nach einigen Jahren dazu bewogen haben soll, den unmittelbaren Heimatort zu verlassen. Es sei auszuschließen, dass jemand nach möglicherweise vielen Jahren der Beleidigung und Belästigung plötzlich beschließe, seine Frau und seinen neugeborenen Sohn zu verlassen, ohne einen besonderen Anlass dafür zu haben und in diesem Verfahren vor dem BFA auch von sich aus zu nennen. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass jemand, der beleidigt, bespuckt und auch mit dem Tod bedroht werde, sich einem solchen Martyrium über einen Zeitraum von rund sieben Jahre aussetzt, wenn dieses sogar von der gesamten Dorfgemeinschaft ausgehen solle.

In der rechtlichen Beurteilung führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan über die Hauptverkehrsverbindungsrouten, die regelmäßig von den Regierungstruppen kontrolliert würden, von Kabul in die Provinz Herat wieder zu seinem angestammten Heimatsort zurückkehren könne. Es könne in Bezug auf die Heimatprovinz Herat mit Bezug auf die Länderfeststellungen derzeit durchaus festgestellt werden, dass eine relevante, allgemeine Gefährdungslage nicht vorliege. Der Beschwerdeführer könne im Falle der Rückkehr sowohl in Herat beziehungsweise seinem Heimatdorf, als auch in Kabul seinen Lebensunterhalt bestreiten.

5. Am 02.06.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA im vollen Umfang. Der Beschwerdeführer habe bisher die Wahrheit gesprochen und würde auch bei seinem bisherigen Vorbringen bleiben. Der Beschwerdeführer habe über viele Jahre diese Bedrohung zu erdulden und habe aus der Hoffnung heraus, dass er trotzdem damit leben könne, weiter in Afghanistan gelebt, bis es nicht mehr aushaltbar gewesen sei. Auch jetzt, als der Beschwerdeführer in Afghanistan gewesen sei, sei es nicht weiter auszuhalten gewesen; daher sei der Beschwerdeführer nochmals geflüchtet. Es liege nicht nur eine direkte Bedrohung für Leib und Leben vor, auch die allgemeine Situation in Afghanistan sei nicht tragbar. Verwiesen wurde diesbezüglich auf den aktuellen Sicherheitsbericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 13.09.2015.

6. Am 05.08.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:

R: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen?

BF: Ich bin in der Provinz Herat, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren.

R: Wie weit ist das von der Stadt Herat entfernt?

BF: Ca. 30 Kilometer.

Der R zeigt dem BF eine Landkarte über den Distrikt XXXX und fragt, wo dieses Dorf ungefähr liegt.

BF: Das Dorf liegt nördlich der Stadt. Ich bin von diesem Ort XXXX ca. 15 Kilometer nördlich entfernt.

R: Waren Sie jemals in der Stadt Herat?

BF: Ich habe nicht in der Stadt Herat gelebt, aber ich war dort unter anderem zum Einkaufen.

R: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Hazara.

R: Also war auch Ihr Vater Hazara?

BF: Ja.

R: Wo lebt Ihre Familie?

BF: Meine Familie lebt nach wie vor in meinem Heimatdorf XXXX .

R: Besteht Kontakt zu ihr?

BF: In meinem Heimatdorf gibt es kein Mobilfunknetz. Wenn meine Angehörigen in die Stadt fahren, rufen sie mich an. Ich telefoniere ca. ein Mal im Monat mit ihnen.

R: Wann genau haben sich die Vorfälle mit Ihrem Vater bzw. die Belästigungen und Drohungen gegen Sie, die Sie vor dem BFA geschildert haben, abgespielt?

BF: Mein Vater hatte während der Regierungszeit der Taliban vor ca. 15 Jahren Probleme. Meine Probleme haben begonnen, als die Regierung der Taliban gestürzt wurde. Der Grund, weshalb ich geflüchtet bin, war, weil die Belästigungen zugenommen haben und ich dort nicht mehr leben konnte. Ich bin aber auch während der Regierungszeit der Taliban belästigt worden.

R: Welche Probleme hatte Ihr Vater genau?

BF: Während der Regierungszeit der Taliban wollten einige Kommandanten, die Hazara und Schiiten waren, einen Putsch verüben. Sie wollten die Taliban in meiner Heimatregion stürzen. Dazu ist es nicht gekommen, weil die Taliban das verhindert haben. Die Taliban haben ab diesem Zeitpunkt besonders Hazara und Schiiten aus anderen Volksgruppen verfolgt, getötet und ihre Häuser niedergebrannt. Mein Vater war der Dorfvorsteher unseres Heimatdorfes. Wenn die Taliban ins Dorf gekommen sind, haben die Leute versucht, sich in Sicherheit zu bringen und haben sich in den Bergen versteckt. Die Taliban haben meinen Vater mehrmals entführt und ihn aufgefordert, ihnen jene Waffen zu geben, die man im Dorf verstecken würde. Mein Vater hatte nichts mit dem Putsch zu tun. Er hat sich um die Menschen gekümmert. Über die Jahre gab es immer wieder Belästigungen seitens der Taliban. Diese haben jene Kommandanten, die den Putsch geplant hatten, öffentlich erhängt. Mein Vater wurde ebenfalls entführt und er ist seither nicht mehr aufgetaucht. Nachdem die Taliban gestürzt wurden und sie aus meiner Heimatregion verschwunden sind, wurde ich von den Dorfbewohnern belästigt und beschimpft. Sie haben mich als "Sohn eines Verräters" bezeichnet und sie waren der Meinung, mein Vater hätte den Taliban Informationen über den Putsch gegeben. Ich möchte angeben, dass mein Vater nichts damit zu tun hatte. Zu meiner damaligen Situation möchte ich noch angeben, dass ich von den Dorfbewohnern geschlagen wurde, sie mir gedroht hatten, mich zu töten und sie mich bespuckt haben. Aufgrund dieser Belästigungen ist mein Bruder geflüchtet, der mittlerweile anerkannter Flüchtling in Österreich ist. Ich habe drei weitere Brüder in Afghanistan, zu denen ich den Kontakt verloren habe und von denen ich nicht weiß, was mit ihnen passiert ist. Nachdem mein Vater verschwunden ist, sind die Taliban zu unserem Haus gekommen und haben nach ihm gesucht. Ich habe das Haus verlassen und habe mich in den Bergen versteckt. Im Haus befand sich meine Mutter. Die Taliban haben unser Haus angezündet und sind wieder gegangen. Im Feuer hat sich ein Balken aus der Decke gelöst und hat meine Mutter schwer verletzt. Sie ist einige Tage nach diesem Vorfall verstorben.

[...]

R: In welchem Jahr sind Sie das erste Mal von den Dorfbewohnern bedroht worden?

BF: Das erste Mal bin ich von den Dorfbewohnern bedroht worden, als die Amerikaner in Afghanistan einmarschiert sind und die Taliban gestürzt wurden. Zuerst haben jene Leute uns belästigt und bedroht, die dort gelebt haben. In den letzten Jahren vor meiner Flucht sind einige Flüchtlinge aus dem Iran ins Dorf zurückgekehrt und auch diese Leute haben uns bedroht, weil sie gemeint haben, wenn mein Vater nicht gewesen wäre, hätte zum Beispiel der Cousin, der Onkel, oder der Bruder überlebt. Ich wurde von diesen Menschen als "Sohn eines Spiones" bezeichnet. Ich weiß nicht, ob mein Vater tatsächlich diese Personen an die Taliban verraten hat. Die gesamte Familie hat jahrelang sehr gelitten.

R: Warum sind Sie erst 2008 geflüchtet?

BF: Ich konnte nicht früher fliehen, weil ich noch sehr jung war.

R: Wie kamen die Dorfbewohner darauf, dass Ihr Vater, der ja selbst Hazara ist, ausgerechnet die Hazara an die Taliban verraten hätte?

BF: Mein Vater musste aufgrund seiner Funktion als Dorfvorsteher immer wieder zur Distrikts- oder Provinzleitung gehen. Er hat zahlreiche Grundstückskonflikte im Dorf lösen müssen. Er hat sich auch um die Teilung von Grundstücken gekümmert. Er hat alle Dorfbewohner, sowohl im Distrikt, als auch in der Provinz, vertreten. Zu dieser Zeit waren die Taliban an der Macht und er hat versucht, mit den Taliban auszukommen. Er hat sich für sein Dorf eingesetzt. Die Dorfbewohner könnten angenommen haben, dass mein Vater deshalb so viel Kontakt mit den Taliban hat, weil er diese unterstützt. Ich glaube, dass die Dorfbewohner angenommen haben, dass mein Vater die Informationen über den Putsch an die Taliban weiter gegeben hat.

R: Wann wurden Sie das erste Mal von den Dorfbewohnern mit dem Tode bedroht?

BF: Nachdem die Taliban unser Dorf verlassen haben und in Afghanistan eine Regierung gebildet wurde, wurde auch mein Heimatdistrikt von der Regierung kontrolliert. Zu diesem Zeitpunkt gab es die ersten Morddrohungen.

R: Sie gaben an, einerseits von den "Leuten", also den Dorfbewohnern, belästigt bzw. bedroht worden zu sein, andererseits auch von dem Taliban. Wie passt das zusammen, wenn sie angaben, dass Ihr Vater möglicherweise mit dem Taliban zusammen gearbeitet hat? Wieso wurden Sie dann auch von den Taliban bedroht?

BF: Ich weiß nicht, ob mein Vater tatsächlich die Taliban unterstützt hat. Dieser Meinung waren aber die Dorfleute. Ich kann es mir nicht erklären, weshalb sowohl die Taliban, als auch die Dorfbewohner uns gedroht haben.

[...]

R: Wovon lebt Ihre Familie? Wie ist die finanzielle Situation?

BF: Meine Familie geht es finanziell sehr gut. Wir haben zahlreiche landwirtschaftliche Grundstücke, die von Bauern bestellt werden. Unter anderem wird auf diesen Feldern Safran angebaut.

R: Sie sagten, dass Sie schon öfters in der Stadt Herat zum Einkaufen waren. Wie sind Sie von Ihrem Dorf dorthin und wieder zurück gelangt?

BF: Ich bin mit einem Motorrad in die Stadt Herat gefahren. Es gibt die Möglichkeit, vom Heimatdorf über die Ortschaft XXXX zu einer Hauptstraße zu gelangen, um anschließend nach Herat fahren zu können. Dieser Weg ist aber sehr unsicher, weil es dort sehr viele Räuber gibt. Ich bin über einen Umweg, nämlich über einen Ort namens XXXX zu einer asphaltierten Straße gefahren und von dort aus waren es nur noch 15 Kilometer bis zur Stadt Herat.

R: Fährt über die Ortschaft XXXX ein Bus nach Herat?

BF: Ja.

R: Sind Sie immer mit dem Motorrad nach Herat gefahren?

BF: Meistens bin ich mit dem Motorrad gefahren. Wir hatten auch ein Auto, mit dem ich ab und zu in die Stadt Herat gefahren bin.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er ist in der Provinz Herat, Distrikt XXXX , Dorf XXXX , geboren und aufgewachsen. Das Dorf liegt circa 30 Kilometer von der Stadt Herat entfernt. Die Frau, die Schwester sowie der Sohn des Beschwerdeführers leben im Heimatdort des Beschwerdeführers. Sie sind beim Schwiegervater des Beschwerdeführers untergebracht. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seinen Familienangehörigen.

Der Bruder des Beschwerdeführers lebt in XXXX und ist anerkannter Flüchtling. Der Beschwerdeführer hat weder in Österreich einen Deutschkurs besucht, noch verfügt er über sonstige Abschlüsse. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Arbeit nach und verfügt auch nicht über eine Einstellungszusage. Der Beschwerdeführer hat keinen größeren Freundeskreis in Österreich. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist gesund.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung ausgesetzt ist oder eine solche im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte.

1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:

1.2.1. Staatendokumentation (Stand 21.01.2016):

Sicherheitslage

Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. - 15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US- amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).

Herat

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Herat, 447 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in 12 Bezirke eingeteilt und gleichzeitig in 15 administrative Einheiten:

Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i- Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen. Die Gesamtbevölkerungszahl der Provinz wird von UN OCHA auf 1.890.202 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Ende 2011 übernahmen die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) die Hauptverantwortung für die Sicherheit der Provinz Herat und haben stufenweise den Rest der westlichen Region übernommen. Die Provinz Herat blieb auch aufgrund der relativen Stabilität der Provinzregierung während der Transitionsperiode sicher. Auch nach der Übergabe an die afghanischen Kräfte gab es keine große Veränderung (WPR 15.1.2014).

Die Einschätzung der Sicherheitslage in Herat stellt sich als schwierig dar, denn dieselbe Quelle gibt in einem Zeitraum von sechs Monaten, unterschiedliche Informationen an. Einerseits, wird die Provinz Herat im Jänner 2015 zu den relativ friedlichen Provinzen im Westen Afghanistans gezählt, in der jedoch in letzter Zeit regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Distrikten erhöht haben (Khaama Press 28.1.2015). Andererseits wird im September 2015 berichtet, dass Herat zu den relativ volatilen Provinzen im Westen Afghanistans zählt, in der regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken aktiv sind (Khaama Press 2.9.2015).

Obwohl die ALP historisch gesehen ein geringeres Kompetenzniveau als andere, besser ausgebildete und ausgestattetes Militär auf Provinzlevel vorzuweisen hatte, hat sich die lokale Polizei in den letzten Jahren als effektiv bei der Aufrechterhaltung der Stabilität Herats erwiesen (EI 18.6.2015).

Großteils bleiben lokale Sicherheitsbehörden auch weiterhin fähig in städtischen Gegenden IED-Vorrichtungen unschädlich zu machen bevor sie detonieren. Dies gilt speziell für Herat City (EI 5.3.2015).

Im August gab es Berichte, wonach hochrangiges Regierungspersonal in Herat und anderen Teilen Afghanistans Westen gezielt attackiert wurden, dies könnte eine mögliche Verschiebung der Aufständischentaktik andeuten(EI 6.8.2015).

In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 10.1.2016, Xinhua 3.1.2016; Business Standard 30.12.2015; Xinhua 16.12.2015)

Das afghanische Institut für strategische Studien (AISS) hat die alljährliche Konferenz "Herat Sicherheitsdialog" (Herat Security Dialogue - HSD) zum vierten Mal in Herat ausgetragen. Die zweitägige Konferenz wurde von hochrangigen Regierungsbeamten, Juristen, Wissenschaftlern, Geschäftsleuten und Repräsentanten verschiedener internationaler Organisationen, sowie Mitgliedern der Presse und der Zivilgesellschaft besucht (ASIS 3.10.2015).

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zu Identität, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf dessen insofern unbedenklichen Angaben. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im Asylverfahren.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zu Grunde gelegt werden konnten.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich aus den folgenden Gründen der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft ist:

Der Beschwerdeführer hat sowohl vor dem BFA, als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, dass sein Vater vor 15 (bzw. 16, 17) Jahren Probleme gehabt habe. Die Probleme des Beschwerdeführers hätten begonnen, als die Regierung der Taliban gestürzt wurde, also ca. im Jahre 2001. Der Beschwerdeführer sagte überdies aus, dass er sogar während der Regierungszeit der Taliban belästigt worden sei, also in einem noch früheren Stadium. Der Beschwerdeführer sei somit sowohl von den Taliban, als auch von den Dorfbewohnern belästigt bzw. bedroht worden. Das erste Mal, als der Beschwerdeführer von den Dorfbewohnern bedroht worden sei, sei in der Zeit geschehen, als die Amerikaner in Afghanistan einmarschiert seien. Auch erste Morddrohungen von den Dorfbewohnern habe es auch schon in der Zeit gegeben, nachdem die Taliban das Dorf des Beschwerdeführers verlassen hätten und in Afghanistan eine Regierung gebildet worden sei.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgt daher, dass die Belästigungen bzw. Bedrohungen ca. im Jahr 2001 begonnen haben müssen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegen konnte, warum er sowohl von den Taliban, als auch von den Dorfbewohnern bedroht worden sei, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von fast sieben Jahren im Heimatdorf leben konnte, obwohl es in dieser Zeit regelmäßig zu Belästigungen und sogar Morddrohungen gekommen sein soll. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, erst im Jahr 2008 Afghanistan (erstmals) verlassen zu haben. Wenn nunmehr der Beschwerdeführer vermeint, in der damaligen Zeit (vor 2008) zu jung für eine Flucht gewesen zu sein, dann ist auch dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer im Jahr 2005 bereits 18 Jahre gewesen ist und er somit spätestens ab diesem Zeitpunkt jedenfalls einen Fluchtversuch unternehmen hätte können. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich mit derartigen Morddrohungen konfrontiert gewesen, dann wäre nach den Lebensumständen jedenfalls davon auszugehen gewesen, dass er bereits einige Jahre vor 2008 aus Afghanistan geflüchtet wäre. Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht daher als nicht glaubwürdig. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er sowohl von den Taliban, als auch von den Dorfbewohnern verfolgt worden sei, erscheinen deshalb als nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer angab, dass sein Vater möglicherweise mit den Taliban zusammengearbeitet habe. Warum dann allerdings die Taliban den Beschwerdeführer bedrohen sollten, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht.

Zudem hat der Beschwerdeführer auch keine gleichbleibenden Angaben bezüglich der Probleme seines Vaters gemacht. Während er vor dem BFA lediglich ausführte, dass sein Vater im Heimatdorf für Sicherheit gesorgt habe, gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass dieser von den Taliban mehrmals entführt worden sei. Ferner gab er (erstmals) an, dass einige Kommandanten, die Hazara und Schiiten gewesen seien, einen Putsch verüben wollten, indem die Taliban gestürzt werden sollten. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt hier ein sogenanntes "gesteigertes" Vorbringen des Beschwerdeführers vor.

Der Beschwerdeführer konnte auch nicht plausibel angeben, warum die Dorfbewohner geglaubt hätten, dass sein Vater die Informationen über den Putsch an die Taliban weitergegeben habe. Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass die Taliban besonders Hazara und Schiiten verfolgt, getötet und ihre Häuser niedergebrannt hätten. Warum aber ausgerechnet der Vater des Beschwerdeführers, der Dorfvorsteher und selbst Hazara ist, die Hazara bei den Taliban verraten haben soll, bleibt völlig im Unklaren.

Schließlich konnte der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegen, warum im Jahr 2016, ca. 15 Jahre nach den ersten Vorfällen, die Dorfbewohner noch immer ein so großes Interesse am Beschwerdeführer hätten. Das Bundesverwaltungsgericht kann somit keine aktuelle Gefährdungslage für den Beschwerdeführer erkennen. Abgesehen davon hätte der Beschwerdeführer jedenfalls den Versuch unternehmen müssen, um das "Missverständnis" bezüglich des angeblichen Verrats seines Vaters an die Taliban, mit dem sein Vater jedoch nichts zu tun gehabt haben soll, bei den Dorfbewohnern aufzuklären. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, dass sein Vater mit dem Putsch nichts zu tun gehabt habe. Warum also - ohne konkreten Anlass - die Dorfbewohner den Beschwerdeführer mehrmals bespuckt bzw. ihn sogar mit dem Tode bedroht haben sollen, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar.

Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergibt sich, dass der Beschwerdeführer trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016).

Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

I. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU ] verweist.). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität er-reichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden (vgl. Beweiswürdigung). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

II. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530;

04.04.1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291;

02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214)

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.07.2003, Zahl 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Aus den Länderberichten ist zu folgern, dass die Provinz Herat im Jänner 2015 zu den relativ friedlichen Provinzen im Westen Afghanistans gezählt wurde, in der jedoch in letzter Zeit regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Distrikten erhöht haben. Im September 2015 wurde berichtet, dass Herat zu den relativ volatilen Provinzen im Westen Afghanistans zählt, in der regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken aktiv sind. Den Länderfeststellungen kann jedoch nicht entnommen werden, dass sich speziell im Distrikt XXXX sicherheitsrelevante Vorfälle ereignet haben, sodass dieser Distrikt als besonders gefährlich einzustufen ist. Der Distrikt XXXX ist überdies ein Nachbardistrikt der Stadt Herat, die wiederum von der afghanischen Regierung kontrolliert wird (vgl. den Auszug aus der Staatendokumentation:

"Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten."). Zudem ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Heimatort des Beschwerdeführers ca. 30 Kilometer von der Provinzhauptstadt entfernt liegt, wobei die Möglichkeit besteht, von Herat aus über die Ortschaft XXXX mit einer Buslinie zum Heimatdorf des Beschwerdeführers zu gelangen (vgl. die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht). Die Stadt Herat selbst verfügt über einen internationalen Flughafen und ist (über Kabul) zu erreichen.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es ist daher anzunehmen, dass er im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern und somit nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird. Darüber hinaus lebt die Familie des Beschwerdeführers (= Frau, Sohn und Schwester) im Heimatort beim Schwiegervater des Beschwerdeführers. Zur Familie besteht nach wie vor Kontakt. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr im Rahmen seines Familienverbandes jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung (zunächst vor allem mit Wohnraum und Nahrung) zukommt, zumal es der Familie des Beschwerdeführers finanziell sehr gut geht.

Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage in Afghanistan reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; konkret zu Afghanistan: zB Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zl. BVerwG 10 C 10.09; weiters EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 84; 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz 55).

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

III. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte 3 bis 6 des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit November 2015 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 27.10.1994, 18535/91 Kroon und andere gg. die Niederlande, Z 30; EGMR vom 22.04.1997, 21.830/93, X,Y und Z gg. Vereinigtes Köngreich, Z 36)

Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR vom 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg. Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als "Privatleben" relevant sein.

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in:

Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus sind keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehende Personen hervorgekommen, zumal seine Kernfamilie in Afghanistan lebt. Einzig ein Bruder des Beschwerdeführers befindet sich als anerkannter Flüchtling in XXXX , von dem der Beschwerdeführer jedoch keine finanzielle Unterstützung erhält.

Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhält (November 2015), kann selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale - wie etwa Unbescholtenheit - eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörigen geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0533; VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.

Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner geregelten Arbeit nach und verfügt auch nicht über eine Einstellungszusage. Der Beschwerdeführer hat lediglich in XXXX für einige Zeit in einem Flüchtlingslager in der Küche gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat bislang noch an keinem Deutschkurs teilgenommen und verfügt dementsprechend auch nicht über einen Abschluss. Ferner besteht auch kein größerer Freundeskreis in Österreich. Im Übrigen bewirkt der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Es ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach

§ 55 AsylG nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Wie bereits oben ausgeführt sieht auch der EGMR in seiner jüngsten Rechtsprechung die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art 3 EMRK verstoßen würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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