AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W123.1414581.1.00
Spruch:
W123 1414581-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2010, AZ 09 14.484-BAL, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs.20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der am 20.11.2009 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ der Bundespolizei gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund an, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Arbeit eine Kiste mit Waffen entdeckt habe. Darüber habe er die Polizei verständigt. Aufgrund dieses Waffenfundes seien sehr große Probleme für den Beschwerdeführer entstanden. Der Beschwerdeführer sei deswegen von der Regierung inhaftiert worden. Die Taliban würden den Beschwerdeführer deswegen auch verfolgen, weil die Waffen einem Taliban gehören würden. Wegen dieser Probleme seien auch der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers von den Taliban ermordet worden. Der Beschwerdeführer würde im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat sowohl von der Regierung als auch von den Taliban verfolgt werden.
2. Am 12.03.2010 erfolgte durch das Bundesasylamt die Einvernahme des Beschwerdeführers. Die Niederschrift lautet auszugsweise:
ASt: Ich habe bei XXXX zu Hause gearbeitet. Ich habe dort einen Brunnen für Trinkwasser ausgegraben. Während der Arbeit habe ich einige Schachteln mit Waffen, Kalaschnikow gefunden. Insgesamt waren es 5 Schachteln voll mit Kalaschnikows. Dann bin ich zur Polizei gegangen und habe eine Anzeige erstattet. Plötzlich ist die Polizei dorthin gekommen und hat mich und XXXX festgenommen. Sie haben uns in ein Gefängnis gebracht. XXXX wurde nach 2 Stunden freigelassen, aber ich bin noch im Gefängnis geblieben. Ich war 5 Nächte im Gefängnis. Danach ist jemand mit einem Schreiben zu mir gekommen und hat gesagt, dass ich meinen Fingerabdruck auf das Schreiben machen sollte. Ich weiß nicht welches Schriftstück es war. Dann bin ich von dort in das Gefängnis nach Kandahar gebracht. Ich war 6 Nächte im Gefangenenhaus in Kandahar. Dieses Gefängnis wurde von den Taliban zerstört. Dann konnte ich von dort zu meiner Tante in Kandahar gehen. Ich war 2 Tage bei meiner Tante. Dann bin ich mit einem Auto nach XXXX, Pakistan gefahren. Danach bin ich in Europa angekommen.
LA: Wollen Sie noch etwas sagen?
ASt: Nein.
LA: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?
ASt: Nein.
Der erste Teil der Einvernahme wird nun rückübersetzt.
Der ASt gibt vor Beginn der Rückübersetzung noch Folgendes an:
Während meines Aufenthaltes in Pakistan kamen einige Leute zu uns nach Hause und nahmen meinen Vater und meinen Bruder mit. Es waren die Leute von XXXX. Sie wollten mich ausfindig machen.
Der erste Teil der Einvernahme wird nun rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich folgendes an: Ich habe 3 Jahre in XXXX gearbeitet, aber insgesamt nur 4 Tage bei XXXX. Als ich in Pakistan war habe ich beim Freund meines Onkels XXXX aus Kandahar. Ansonsten gebe ich an, dass meine bisherigen Angaben der Richtigkeit entsprechen und meine geschilderten Fluchtgründe vollständig sind.
LA: Wann sind Sie aus Afghanistan ausgereist?
ASt: Ich bin ungefähr vor 16 Monten aus Afghanistan ausgereist.
LA: War es kalt oder warm?
ASt: Es war Anfang Winter, es war kalt, aber noch nicht sehr kalt.
LA: Woher wissen Sie, dass Anfang Winter war?
ASt: Wegen dem Wetter, weil es auf einmal kalt geworden ist.
..........
LA: Inwiefern sind Sie von der Regierung verfolgt?
ASt: Ich weiß es nicht, ob ich von der afghanischen Regierung verfolgt bin oder nicht.
LA: Es ist nicht nachvollziehbar, dass jemand, der zur Polizei geht um ein Verbrechen aufzudecken vom Staat verhaftet wird wenn er nicht an der Sache beteiligt ist und zum Vorteil des Staates handelt. Was sagen Sie dazu?
ASt: Ich weiß nicht was in dem Schriftstück war. Es war in der Paschtu Sprache. Der Beamte hat mir gesagt, dass es wegen der Zeugenaussage war.
LA: Warum war das Schriftstück in Pashtu?
ASt: Ich weiß es nicht.
LA: War die Polizei einmal bei Ihrer Familie zu Hause?
ASt: Nein.
LA: Bekamen Sie etwas Schriftliches ausgehändigt?
ASt: Nein, überhaupt nicht.
LA: Inwiefern haben Sie mit den Taliban Probleme?
ASt: XXXX gehört zu den Taliban.
LA: Woher wissen Sie das?
ASt: Normalerweise besitzen die Leute der Taliban Waffen.
LA: Wenn er zu den Taliban gehört, dann ist nicht glaubhaft, dass die afghanische Polizei ihn freigelassen hat. Gerade die afghanische Polizei ist an der Festnahme und Inhaftierung der Taliban interessiert. Was sagen Sie dazu?
ASt: XXXX ist eine einflussreiche Person dort. Es kann auch sein, dass er noch im Gefängnis ist. Ich weiß nicht was mit ihm ist.
LA: Inwiefern werden Sie in Afghanistan verfolgt?
ASt: Einige Leute haben meinen Vater und meinen Bruder mitgenommen und haben ihnen gesagt, dass sie sagen müssen wo ich mich versteckt habe. Wenn diese Leute mich nicht finden, dann werden sie meinen Vater und meinen Bruder umbringen.
LA: Woher wissen Sie das?
ASt: Mein Onkel hat es mir erzählt.
LA: Wann waren diese Leute bei Ihnen zu Hause?
ASt: Ich weiß es nicht, die Leute sind die Leute von XXXX. Ich war nicht in Afghanistan, ich war in XXXX.
LA: Woher wissen Sie, dass es die Leute von XXXX waren?
ASt: Mein Onkel hat es mir gesagt.
LA: Ist irgendetwas passiert?
ASt: Ich glaube, sie haben meinen Vater und meinen Bruder umgebracht.
LA: Wissen Sie das sicher?
ASt: Sie haben gesagt, dass sie meinen Vater und meinen Bruder umgebracht haben, und sie werden auch mich umbringen.
LA: Wer hat Ihnen das gesagt?
ASt: Mein Onkel hat es mir gesagt.
LA: Hat jemand gesehen, dass Ihr Vater und Ihr Bruder umgebracht worden sind?
ASt: Nein, sie haben nur ein Schriftstück geschickt.
LA: Wo ist das Schriftstück jetzt?
ASt: Bei uns zu Hause.
LA: Was ist mit den Leichnamen?
ASt: Ich weiß es nicht.
LA: Ist die Familie zur Polizei gegangen?
ASt: Nein.
LA: Warum nicht?
ASt: Ich bin zur Polizei gegangen, habe eine Anzeige gemacht und mit mir ist so etwas passiert. Was kann meine Familie machen, wenn sie zur Polizei gehen?
LA: Ist die Familie zum Ältestenrat gegangen?
ASt: Nein.
LA: Warum nicht?
ASt. Weil meine Familie nicht mehr in XXXX wohnt. Sie sind wieder nach Kabul zurückgekehrt. 2 Tage später ist meine Familie von XXXX nach Kabul zurückgekehrt.
LA: Was meinen Sie mit 2 Tage später?
ASt: 2 Tage nachdem ich im Gefängnis war, hat die Familie das Schriftstück bekommen und dann sind von XXXX nach Kabul zurückgekehrt.
LA: Wo leben Sie jetzt?
ASt: Meine Familie wohnt in Kabul, XXXX. Nachgefragt gebe ich an, dass sie bei meinem Onkel XXXX lebt.
LA: Warum sind Sie nicht auch nach Kabul gegangen?
ASt: Ich konnte nicht mehr in Kabul leben.
LA: Warum nicht?
ASt: Wenn die Taliban wollen, können sie mich überall finden.
LA: Was meinen Sie mit 2 Tage später?
ASt: Ich meine damit den ersten Tag, als ich im Gefängnis in XXXX war.
LA: Was meinen Sie mit dem Schriftstück?
ASt: Es war ein Schriftstück, und es war so, dass sie bekanntgeben mussten, wo ich bin. Ansonsten würden sie meinen Vater und meinen Bruder um.
LA: Wo waren Ihr Vater und Ihr Bruder zu dieser Zeit?
ASt: Ich weiß nicht, wo mein Vater und mein Bruder hingebracht wurden. Es waren nur mein Vater, mein Bruder und meine Schwester zu Hause.
LA: Wurde das Schriftstück persönlich vorbeigebracht?
ASt: Die Leute von XXXX haben das Schriftstück zu uns nach Hause gebracht.
LA: Sind der Bruder und Ihr Vater wieder nach Hause gekommen?
ASt: Nein.
LA: Wo sind sie dann mitgenommen worden?
ASt: Ich weiß es nicht.
LA: Sie gaben an, dass Sie 4 Tage vor Ihrer Ausreise den letzten Arbeitstag hatten, und dass sie 6 Tage vor Ihrer Ausreise das letzte Geld bekommen haben. Wie geht das, wenn Sie fast 2 Wochen im Gefängnis waren?
ASt: Ich war 11 Tage im Gefängnis.
LA: Sie gaben an, dass Sie 4 Tage vor Ihrer Ausreise den letzten Arbeitstag hatten, und dass sie 6 Tage vor Ihrer Ausreise das letzte Geld bekommen haben. Wie geht das, wenn Sie 11 Tage im Gefängnis waren?
ASt: bevor ich bei XXXX gearbeitet habe, habe ich 2 Tage bei einer anderen Person gearbeitet. Das Geld für diese 2 Tage habe ich bekommen.
LA: Ihr letzter Arbeitstag war 4 Tage vor der Ausreise. Das geht nicht, wenn Sie im Gefängnis waren.
ASt: Das kann ein Missverständnis sein.
LA: Auch in der Rückübersetzung ist Ihnen dieser Irrtum nicht aufgefallen, daher wird dies als bloße Schutzbehauptung angesehen und als nicht glaubhaft gewertet.
ASt: Ich habe gemeint, dass ich nur 4 Tage bei XXXX gearbeitet habe, und er hat mir diese 4 Tage nicht bezahlt.
LA: Wurden Sie in Ihrem Herkunftsstaat einmal konkret bedroht?
ASt: Ich war im Gefängnis.
LA: Ist im Gefängnis etwas passiert?
ASt: Als ich im Gefängnis war wurde ich bedroht.
LA: Von wem?
ASt: Als die Polizisten mich in ein anderes Gefängnis gebracht haben, habe ich mich beschwert und habe gefragt warum ich in ein anderes Gefängnis gebracht werde.
LA: Dann?
ASt: Sie haben mir gesagt, dass ich in ein paar Tagen eine Nachricht bekomme, aber ich habe keinen Bescheid bekommen.
LA: Haben Sie wegen den Vorfällen irgendwo um Hilfe gebeten?
ASt: Nein.
LA: Waren Sie beim Ältestenrat?
ASt: Nein.
LA: Waren Sie bei der internationalen Sicherheitskräften?
ASt: Nein.
LA: Warum sind Sie nicht in einen anderen Teil Ihres Herkunftsstaates gegangen?
ASt: Ich konnte nicht.
LA: Warum haben Sie nicht bereits in Italien einen Asylantrag gestellt?
ASt. Ich wollte nicht in Italien um Asyl ansuchen.
LA: Warum nicht?
ASt: Als ich in Afghanistan war, habe ich gehört, dass Deutschland und Österreich zu den sicheren Ländern gehört.
LA: Auch Italien ist ein sicheres Land.
ASt: Aber die Italiener sind nicht so freundlich wie die Österreicher zu anderen Leuten.
LA: Wären Sie tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt und hätten Angst, dann hätten Sie bereits in Italien einen Asylantrag gestellt als Sie die erste Möglichkeit hatten, und nicht erst in dem Land Ihrer Wahl.
ASt: Mein Onkel hat es mit dem Schlepper ausgemacht, und der Schlepper hat mich nach Österreich gebracht.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die Beweiswürdigung lautet auszugsweise:
Zudem gestalteten sich Ihre zeitlichen Angaben im Zusammenhang mit Ihrer Ausreise als widersprüchlich. So gaben Sie in Ihrer Einvernahme am 12.03.2010 an, dass Sie Ihr letztes Geld 6 Tage vor Ihrer Ausreise erhalten hätten. Auf dezidierte Nachfrage führten Sie an, dass Ihr letzter Arbeitstag 4 Tage vor Ihrer Ausreise gewesen wäre. Im Zuge Ihrer Einvernahme gaben Sie auf dezidierte Nachfrage zudem an, dass Sie unter dem Begriff Ausreise verstehen würden, dass Sie von Afghanistan weggegangen wären. Weiters gaben Sie auf konkrete Nachfrage an, dass Sie sich während Ihrer Zeit im Gefängnis zur Ausreise entschlossen hätten. Auf die Frage, wie viel Zeit zwischen dem Entschluss und der tatsächlichen Ausreise gelegen hätte, antworteten Sie zunächst nicht auf die Frage, sondern gaben an, dass Sie vom Gefängnis geflüchtet wären, und dann nach Kandahar zu Ihrer Tante gegangen wären. Nach Wiederholung der Frage führten Sie an, dass zwischen Ihrem Entschluss und der tatsächlichen Ausreise 2 Tage gelegen hätten. Auf dezidierte Nachfrage gaben Sie an, dass Sie 5 Tage im Gefängnis in der Polizeistation in XXXX gewesen wären. Anschließend wären Sie in ein Gefängnis nach Kandahar gebracht worden, wo Sie 6 Tage verbracht hätten. Danach wären Sie zu Ihrer Tante geflüchtet, wo Sie die letzten 2 Tage vor Ihrer Ausreise verbracht hätten. Dass Sie zum einen angeben, dass Ihr letzter Arbeitstag 4 Tage vor Ihrer Ausreise gewesen wären, obwohl Sie laut Ihren weiteren Angaben jedoch bereits beinahe 2 Wochen vor Ihrer Ausreise inhaftiert worden wären, stellt einen massiven Widerspruch Ihres Fluchtvorbringens dar. Auch Ihre Antworten auf die entsprechenden Vorhalte waren nicht geeignet, diesen Widerspruch zu widerlegen. So gaben Sie ua. an, dass es sich dabei um ein Missverständnis handeln könnte, was allerdings keine qualifizierte Aussage zur Widerlegung dieses Widerspruchs darstellt.
..........
Zu Ihrer Arbeitsstelle ist überdies anzumerken, dass Sie auf dezidierte Frage, wo Ihre letzte Arbeitsstelle in Afghanistan gewesen wäre, anführten, bei jemandem gearbeitet zu haben, und einen Brunnen gegraben zu haben. Auf konkrete Nachfrage, bei wem Sie gearbeitet hätten, gaben Sie zunächst lediglich an, dass Sie bei einer anderen Person gearbeitet hätten. Somit führten Sie trotz dezidierter Fragestellung keinen Namen an. Sie wurden schließlich exakt nach dem Namen der Person gefragt, und gaben an, dass diese Person unter dem Namen "XXXX" bekannt wäre. Erst auf den Vorhalt, dass es viele Personen gäben würde, die zusätzlich den Namen "XXXX" tragen würden, führten Sie an, dass er unter dem Namen "XXXX" bekannt wäre. Nicht nachvollziehbar ist, dass Sie den Namen Ihres Arbeitsgebers erst auf vielfache Nachfrage anführten, zumal es sich laut Ihrem Vorbringen dabei um jene Person handeln würde, aufgrund der Sie aus Afghanistan geflüchtet wären. Auf die Frage, wie lange Sie dort gearbeitet haben, führten Sie an, dass Sie dort insgesamt 3 Jahre gearbeitet hätten. Weiters gaben Sie auf konkrete Nachfrage an, dass Sie 9000 Kaldar (Anmerkung: pakistanische Währung) im Monat verdient hätten, dass Sie das Geld bar bekommen hätten, und zwar von dieser Person, bei der Sie gearbeitet hätten. Sie hätten das Geld einmal in der Woche bekommen, und zwar am Donnerstag. Auf konkrete Nachfrage führten Sie an, dass Sie das letzte Geld 6 Tage vor Ihrer Ausreise bekommen hätten. Aus Ihren Ausführungen geht somit eindeutig hervor, dass Sie die letzten 3 Jahre bei dieser Person gearbeitet hätten, und jeden Donnerstag Ihr Geld erhalten hätten. Erst nach Rückübersetzung führten Sie an, dass Sie 3 Jahre in XXXX gearbeitet hätten, aber nur insgesamt 4 Tage bei "XXXX" gearbeitet hätten. Dazu ist anzuführen, dass Sie dezidiert nach Ihren Arbeitsumständen befragt wurden, und auch konkrete Antworten dazu gaben.
..........
Weiters gaben Sie in Ihrer Erstbefragung am 20.11.2009 an, dass Ihr
Vater und Ihr Bruder aufgrund Ihrer geschilderten Probleme von den
Taliban ermordet worden wären. In Ihrer Einvernahme am 12.03.2010
stellte sich auf vielfache dezidierte Nachfrage heraus, dass Sie
glauben würden, dass Ihr Vater und Ihr Bruder umgebracht wurden,
dass Ihnen Ihr Onkel davon erzählt hätte, dass jedoch niemand
gesehen hätte, dass sie umgebracht worden wären, sondern dass die
Leute von "XXXX" nur ein Schriftstück geschickt hätte. Somit
begnügen Sie sich bei dieser Aussage um bloße Vermutungen, die zudem
auf Erzählungen Dritter, nämlich Ihrem Onkel basieren.
..........
Dazu ist anzuführen, dass es in keinster Weise nachvollziehbar ist, warum eine Person, die eine Anzeige erstattet, inhaftiert werden sollte, während eine Person, auf deren Grundstück Waffen entdeckt wurden, freigelassen werden sollte. Von dieser Unplausibilität abgesehen, stellte sich auf weitere dezidierte Nachfrage heraus, dass Sie nicht mit Sicherheit sagen konnten, dass die betreffende Person tatsächlich freigelassen worden wäre. So führten Sie an, dass es auch sein könnte, dass er noch im Gefängnis wäre, und dass Sie nicht wissen würden, was mit ihm wäre. Somit begnügen Sie sich auch in diesem Zusammenhang mit bloßen Vermutungen.
Überdies führten Sie in Ihrer Erstbefragung am 20.11.2009 an, vor ca. 1 Jahr mit einem PKW von Kandahar weggefahren zu sein, somit also im November 2008 von Afghanistan ausgereist zu sein. In Ihrer Einvernahme am 12.03.2010 gaben Sie dazu an, dass Sie vor ungefähr 16 Monaten ausgereist wären, also im November 2008, was Ihre Angabe von Ihrer Erstbefragung bestätigt. Zudem gaben Sie auf dezidierte Nachfrage in Ihrer Einvernahme am 12.03.2010 an, dass Sie Anfang Winter ausgereist wären, was sich ebenfalls mit Ihren übrigen Angaben deckt. Dazu ist allerdings anzumerken, dass laut einer Anfrage der Staatendokumentation bereits am 13.06.2008 ein Angriff auf das XXXX- bzw. XXXX Gefängnis in Kandahar erfolgte, und der damit einhergehende Gefängnisausbruch also bereits vor Anfang Winter erfolgte. Dies wurde Ihnen im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 15.03.2010 zur Kenntnis gebracht, eine diesbezügliche Stellungnahme Ihrerseits langte bei der ho. Behörde nicht ein. Zudem wurde Ihnen in Ihrer Einvernahme am 13.06.2010 ein Artikel von "Spiegel Online" vom 13.06.2008 zur Kenntnis gebracht, wonach das Gefängnis in Kandahar von den Taliban bereits im Juni 2008 gestürmt worden wäre, was nicht mit Ihren Angaben im Verfahren zusammenpassen würde, wonach Sie bereits im Winter ausgereist wären. Daraufhin führten Sie lediglich an, dass Sie gesagt hätten, dass das Wetter nicht warm gewesen wäre, und dass das Wetter angefangen hätte, kalt zu werden. Wie bereits ausgeführt, geht jedoch aus Ihren Angaben im Verfahren eindeutig hervor, dass Sie laut Ihren Ausführungen im November 2008, bzw. Anfang Winter ausgereist wären.
Auf die Frage nach einer konkreten Bedrohung in Ihrem Herkunftsstaat gaben Sie an, dass Sie im Gefängnis gewesen wären. Auf die Frage, ob im Gefängnis etwas passiert wäre, führten Sie an, dass Sie im Gefängnis bedroht worden wären. Auf konkrete Nachfrage, von wem Sie bedroht worden wären, führten Sie an, dass Sie in ein anderes Gefängnis gebracht worden wären, sich beschwert hätten, und gefragt hätten, warum Sie in ein anderes Gefängnis gebracht worden wären. Daraufhin hätten die Polizisten gesagt, dass Sie in ein paar Tagen eine Nachricht bekommen werden würden. Sie hätten aber keinen Bescheid erhalten. Ungeachtet der Unglaubwürdigkeit Ihres Fluchtvorbringens ist dazu anzumerken, dass in Ihrer geschilderten Konversation mit den Polizisten, keine konkrete Bedrohung erblickt werden kann. Weiters ist in keinster Weise nachvollziehbar, warum Ihre Familie im Falle einer tatsächlichen "Entführung" Ihres Vaters und Ihres Bruders, nicht zur Polizei oder zum Ältestenrat gegangen wären, und somit in dieser Angelegenheit nicht um Hilfe gebeten hat.
..........
Auch der Umstand, dass Sie nicht bereits in Italien einen Asylantrag gestellt haben, lässt es unwahrscheinlich erscheinen, dass Sie in Ihrem Heimatland tatsächlich massive Verfolgungshandlungen zu befürchten haben. In diesem Fall hätten Sie wohl schon bei der ersten Gelegenheit, also unmittelbar nach Ihrer Einreise in Italien einen Asylantrag gestellt, und nicht erst, als Sie in dem Land Ihrer Wahl landeten.
4. Am 26.07.2010 erhob der Beschwerdeführer - rechtzeitig - Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes in vollem Umfang. Die Behörde verkenne in ihren Erwägungen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat doppelter Verfolgung ausgesetzt sei: Einerseits unterstelle der Staat dem Beschwerdeführer, die Taliban zu unterstützen, weil der Beschwerdeführer für XXXX gearbeitet habe, andererseits würden die Taliban auf Rache sinnen, weil der Beschwerdeführer XXXX durch seine Anzeige Schwierigkeiten bereitet habe. Der Beschwerdeführer habe auch mit keinem staatlichen Schutz vor Verfolgung durch die Taliban zu rechnen können bzw. wäre der Staat dazu gar nicht in der Lage. In Afghanistan komme es immer wieder zu Gefängnisausbrüchen und Gefangenenbefreiungen. Auf einen Vorfall in Kandahar vom Juni 2008, der dem Beschwerdeführer vorgehalten worden sei, habe der Beschwerdeführer sich überhaupt nicht bezogen. In Italien habe der Beschwerdeführer schon deswegen keinen Antrag stellen wollen, weil mit dem Schlepper ausdrücklich vereinbart gewesen sei, den Beschwerdeführer nach Österreich bzw. Deutschland zu bringen. Die Behörde hätte dem Beschwerdeführer wegen Verfolgung auf Grund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie bzw. aus politischen Gründen Asyl gewähren müssen.
5. Am 20.05.2014 verständigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte diesem gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit zur Äußerung ein.
6. Der Beschwerdeführer erstattete am 02.06.2014 zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme. Zur Situation in Afghanistan, insbesondere zur Herkunftsprovinz Kandahar, wurde ausgeführt, dass die Sicherheitslage nach wie vor als prekär und instabil zu bezeichnen sei. Es würden weiterhin regelmäßig Anschläge in der Provinz verübt, zu welchen sich die Taliban bekennen würden. Zu seiner Person brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass er auf Deutsch einiges verstehen würde. Allerdings habe der Beschwerdeführer mit der gesprochenen Sprache noch kleinere Schwierigkeiten. Derzeit sei der Beschwerdeführer für den Deutschkurs Niveau A2 angemeldet. Der Beschwerdeführer arbeite freiwillig beim Verein XXXX. Der Beschwerdeführer wohne in Linz bei Frau Anja XXXX, mit der er sehr gut befreundet sei. Diesbezüglich verwies er auf ein Schreiben von Frau XXXX. Mit seiner Familie habe der Beschwerdeführer unregelmäßigen telefonischen Kontakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Der Beschwerdeführer ist in Kabul geboren und hat vier Jahre lang die Schule in Kabul besucht. Danach ist der Beschwerdeführer mit seiner Familie von Kabul nach Kandahar, XXXX, übersiedelt. Der Beschwerdeführer hat seine Flucht von Kandahar aus gestartet. Die Familie des Beschwerdeführers ist wieder nach Kabul zurückgekehrt und lebt dort nach wie vor. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in unregelmäßigem telefonischem Kontakt. Der Beschwerdeführer hat kein Prüfungszeugnis in Deutsch vorgelegt und verfügt auch nach eigenen Angaben nicht über ausreichende Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer verfügt auch nicht über sonstige Kursbestätigungen bzw. Prüfzeugnisse. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner geregelten Arbeit nach. Er übernimmt regelmäßig ehrenamtliche Tätigkeiten im Verein "XXXX". Der Beschwerdeführer war bei keiner sonstigen karitativen Organisation tätig. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keiner chronischen Krankheit.
Zur Lage in der Provinz Kabul
Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012).
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.6.2013).
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.6.2013).
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.6.2013).
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (UNSC 6.9.2013).
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013).
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013).
Am 18.Jänner.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (FAZ 18.1.2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.1.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.1.2014).
Quellen: (entnommen der Staatendokumentation; Stand: 28.01.2014)
AA- Auswärtiges Amt (6.2013): Fortschrittsbericht Afghanistan, http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/649670/publicationFile/181970/130624_Zwischenbericht_Juni_2013_Download.pdf , Zugriff 15.1.2014
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ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (10.1.2014): Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul,
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FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung 18.1.2014: Entsetzen nach Taliban-Anschlag,
http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-attentat-selbstmordanschlag-auf-regierungsbus-in-afghanistan-12769946.html , Zugriff 20.1.2014
FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung 26.1.2014: Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan,
http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-attentat-selbstmordanschlag-auf-regierungsbus-in-afghanistan-12769946.html , Zugriff 27.1.2014
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Reuters (18.10.2013): Taliban attack breaks months of quiet in Kabul,
http://www.reuters.com/article/2013/10/18/us-afghanistan-attack-idUSBRE99H0GX20131018 , Zugriff 15.1.2014
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http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/{65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9}/s_2013_535.pdf , Zugriff 17.12.2013
USDOD - Department of Defense (12.2012): Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/news/1230_Report_final.pdf , Zugriff 15.1.2014
Eine zusammenfassende Betrachtung der Sicherheitssituation erlaubt es, von einer "ausreichend kontrollierbaren Sicherheitslage" in den Bevölkerungszentren und entlang der bedeutsamen Verkehrsinfrastruktur zu sprechen. In diesen Gebieten leben rund 80 Prozent der afghanischen Bevölkerung. In der Hauptstadt Kabul ist die Sicherheitslage durch die ANSF trotz einzelner medienwirksamer Anschläge und häufigen Hinweisen auf Anschlagsplanungen unverändert "überwiegend kontrollierbar". In den ländlichen - vorwiegend paschtunisch geprägten - Gebieten im Osten und Süden herrscht hingegen eine "überwiegend nicht" oder in einigen wenigen Distrikten teilweise sogar eine "nicht kontrollierbare Sicherheitslage". Dass ein potenziell verheerender Selbstmordanschlag mit einer übergroßen Wirkladung von nahezu 30 t Explosivstoff in der ostafghanischen Provinz Paktiya im Oktober 2013 verhindert werden konnte, unterstreicht sowohl die Wachsamkeit und Kompetenz der ANSF als auch das regional weiterhin hohe Bedrohungspotenzial der RFK.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht, vom Jänner 2014, S.11)
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich aus den folgenden Erwägungen der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft ist:
Das Bundesasylamt hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in umfassender Weise auseinander gesetzt und dabei Widersprüchlichkeiten aufgezeigt (siehe dazu insbesondere Seite 54 - 61 des angefochtenes Bescheides). Das Bundesverwaltungsgericht vermag keine Anhaltspunkte zu erkennen, wonach die Begründung des Bundesasylamtes widersprüchlich oder entgegen der Aktenlage erfolgt wäre. Das Bundesasylamt ist daher schlüssig und nachvollziehbar zum Ergebnis gelangt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in der Einvernahme vom 12.03.2010 als nicht glaubhaft zu qualifizieren war (siehe dazu insbesondere die unter Punkt I., Rn 4, zitierten Originalpassagen aus dem angefochtenen Bescheid). Der Beschwerdeführer hat auch in der Beschwerde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, aus dem hervorginge, dass der Bescheid des Bundesasylamtes in Bezug auf die spruchmäßige Abweisung des § 3 Abs. 1 AsylG mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftete wäre. Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt nicht gelungen, die seitens des Bundesasylamtes aufgezeigten Widersprüchlichkeiten zu entkräften.
Abgesehen von den seitens des Bundesasylamtes mehrfach aufgezeigten Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten, konnte der Beschwerdeführer auch keine akute Verfolgungsgefahr aufzeigen. Auf die Frage des Bundesasylamtes in der Einvernahme vom 12.03.2010, inwiefern er von der Regierung verfolgt sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich weiß es nicht, ob ich von der afghanischen Regierung verfolgt bin oder nicht." Der Beschwerdeführer konnte überdies die Behauptung, wonach er im Gefängnis bedroht worden sei, nicht schlüssig darlegen (vgl. diesbezüglich den Auszug aus der Niederschrift: LA: Wurden Sie in Ihrem Herkunftsstaat einmal konkret bedroht? AST: Ich war im Gefängnis. LA: Ist im Gefängnis etwas passiert? AST: Als ich im Gefängnis war, wurde ich bedroht. LA: Von wem? AST: Als die Polizisten mich in ein anderes Gefängnis gebracht haben, habe ich mich beschwert und habe gefragt, warum ich in ein anderes Gefängnis gebracht werde.). Schließlich trat aufgrund der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers evident hervor, dass die Flucht nach Österreich (offenkundig) seit Längerem geplant worden war und der Beschwerdeführer letztlich aus wirtschaftlichen Gründen sein Heimatland verlassen hat (vgl. den Auszug aus der Niederschrift: LA: Warum haben Sie nicht bereits in Italien einen Asylantrag gestellt? ASt. Ich wollte nicht in Italien um Asyl ansuchen. LA: Warum nicht? ASt: Als ich in Afghanistan war, habe ich gehört, dass Deutschland und Österreich zu den sicheren Ländern gehört. LA: Auch Italien ist ein sicheres Land. ASt: Aber die Italiener sind nicht so freundlich wie die Österreicher zu anderen Leuten. LA: Wären Sie tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt und hätten Angst, dann hätten Sie bereits in Italien einen Asylantrag gestellt als Sie die erste Möglichkeit hatten, und nicht erst in dem Land Ihrer Wahl. ASt: Mein Onkel hat es mit dem Schlepper ausgemacht, und der Schlepper hat mich nach Österreich gebracht.). Nun würde es aber dem Grundgedanken des Asylrechts fundamental entgegenstehen, könnten sich die Beschwerdeführer (unter maßgeblicher Beteiligung von Schlepperorganisationen) bereits im Herkunftsstaat "aussuchen", in welches europäisches Land sie letzten Endes einreisen möchten.
Selbst unter der Annahme, dass sich der Sachverhalt tatsächlich in der vom Beschwerdeführer geschilderten Weise zugetragen hat, erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht zudem nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Kabul nach wie vor einer akuten Gefährdungssituation aufgrund von Vorfällen, die sich in Kandahar vor ca. viereinhalb Jahren ereignet hätten, ausgesetzt sein soll. Dem Beschwerdeführer ist es diesbezüglich jedenfalls nicht gelungen, eine schlüssige Erklärung zu liefern.
Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergibt sich, dass der Beschwerdeführer trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Rechtslage:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 164/2013, wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A) I.
1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden (vgl. Beweiswürdigung). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530;
04.04.1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291;
02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214)
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;
13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;
16.07.2003, Zahl 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07 , a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist festzuhalten, dass auch aktuelle Berichte davon ausgehen, dass in der Hauptstadt Kabul die Sicherheitslage durch die ANSF trotz einzelner medienwirksamer Anschläge und häufigen Hinweisen auf Anschlagsplanungen unverändert "überwiegend kontrollierbar" ist (vgl. Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht vom Jänner 2014). Auch geht aus dem in den Sachverhaltsfeststellungen herangezogenen Berichten nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan, vor allem in den großen Städten, die sich in der Hand der Regierung befinden, aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft. Zwar mag auch in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, etwa in Kabul die Sicherheitssituation angespannt, aber nicht so schlecht sein, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe. Nach den Berichten funktioniert in Kabul und auch in den anderen großen Städten zudem die Polizei und kann für Sicherheit sorgen. Eine Situation, in der jedermann gefährdet wäre, eine Verletzung der genannten relevanten Rechte zu erleiden, liegt in gesamt Afghanistan, insbesondere mit Blick auf Kabul, daher jedenfalls ebenso wenig vor, wie das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre (siehe dazu auch jüngst BVwG 24.01.2014, W200 1438387-1/3E).
Die Stellungnahme des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 02.06.2014 vermag schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis zu führen, da der Beschwerdeführer zur aktuellen Lage in Kabul keine Äußerung abgegeben, sondern lediglich auf die prekäre und instabile Lage seiner Herkunftsprovinz Kandahar verwiesen hat. Da jedoch die Familie des Beschwerdeführers nicht mehr in der ("unsicheren") Provinz Kandahar, sondern vielmehr in der ("sicheren") Provinz Kabul aufhältig ist, sohin eine Rückkehr in die Provinz Kandahar seitens des Beschwerdeführers gar nicht befürchtet werden muss, geht dieser Einwand ins Leere.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es ist daher anzunehmen, dass er im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern und somit nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.
Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer in Kabul nach wie vor über enge familiäre Anknüpfungspunkte und steht mit seiner Familie in (wenngleich unregelmäßigen) telefonischem Kontakt steht. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr im Rahmen seines Familienverbandes jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung (zunächst vor allem mit Wohnraum und Nahrung) zuteil wird.
Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage in Afghanistan reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; konkret zu Afghanistan: zB Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zl. BVerwG 10 C 10.09; weiters EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 84; 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz 55).
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu A) II.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Da ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat-und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Zum Beschwerdeführer ist auszuführen, dass dieser seit November 2009, also noch nicht ganz fünf Jahre, in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem der Beschwerdeführer wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des EGMR hinzuweisen, wonach im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert wurde (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05).
Nach § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Ob ein Familienleben tatsächliche besteht und hinreichend intensiv ist, wird vom EGMR zusammengefasst anhand zweier Kriterien beurteilt: Zusammenleben der betroffenen Personen und/oder Bestehen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit (zitiert nach Putzer, Leitfaden Asylrecht² [2011] Rz 335).
Diese Voraussetzungen liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Der Beschwerdeführer hat lediglich einen in Graz lebenden Cousin samt deren Frau. Die Frau seines Cousins ist - nach den Angaben des Beschwerdeführers - österreichische Staatsbürgerin. Abgesehen davon, dass ein Cousin wohl auch nicht unter den "weiteren" Familienbegriff des Art. 8 EMRK zu subsumieren ist (vgl. dazu die zitierte Judikatur in Putzer, Leitfaden Rz 335), ist dem Sachverhalt auch kein Hinweis zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einer häuslichen Gemeinschaft mit dem besagten Cousin lebt. Eine finanzielle Abhängigkeit zum Cousin besteht auch nicht. Der Beschwerdeführer hat auch keine sonstigen Verwandten oder nahe Angehörige in Österreich; er verfügt lediglich über einen Kontakt mit seiner Vermieterin in Linz sowie mit dem von ihm selbst genannten Herrn XXXX, der in Kufstein lebt. Nähere Angaben zur letztgenannten Person wurden seitens des Beschwerdeführers nicht getätigt. Demgegenüber lebt die Familie des Beschwerdeführers in Kabul, mit der er in telefonischem Kontakt steht. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Arbeit nach und verfügt auch nicht über eine Einstellungszusage. Der Beschwerdeführer engagiert sich lediglich ehrenamtlich für den Verein "XXXX".
Mangels eines regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden. Weiters ist der Beschwerdeführer zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.
Zusammenfassend ist daher im vorlegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts-, Familien- oder Privatlebens durch die Ausweisung auszugehen; mangels einer solchen Verletzung ist die Ausweisung aus heutiger Sicht nicht auf Dauer unzulässig.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung bzw. der Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zu: Dem Verfahrensakt waren sämtliche entscheidungsrelevanten Grundlagen zu entnehmen. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2014 vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm zugleich die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, womit aber das Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG jedenfalls gewahrt worden ist. Von einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte somit abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zum Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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