BVwG W123 1404286-2

BVwGW123 1404286-23.7.2014

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W123.1404286.2.00

 

Spruch:

W123 1404286-2/21E

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des xxxx, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr zuständige Stelle: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 05.09.2012, Zl. 12 04.737-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Tadschiken, reiste erstmals am 22.10.2008 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen am 22.10.2008 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund an, seine Ehegattin sei im Alter von drei Jahren ihrem Cousin versprochen worden. Dieser sei untergetaucht gewesen und man habe nicht gewusst, ober er noch lebe. Gerüchteweise sei er in illegale Geschäfte (Schleppungen, Rauschgiftszene) verwickelt gewesen. Kurz nach der Hochzeit des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin habe der Cousin der Ehegattin nach dem Beschwerdeführer und dessen Gattin gesucht und gedroht, er würde sich rächen, weil der Beschwerdeführer seine Ehre beschmutzt hätte. Der Mann habe den Vater des Beschwerdeführers zusammengeschlagen und dem Vater gegenüber gedroht, den Beschwerdeführer zu töten. Durch seine illegalen Geschäfte habe der Mann auch Verbindungen zur Regierung. Aus Angst vor ihm bzw. Angst getötet zu werden habe der Beschwerdeführer beschlossen, die Heimat zu verlassen. Der Beschwerdeführer legte im Original einen afghanischen Personalausweis vor sowie ein Zeugnis des Ministeriums für Hochschulwesen über die Absolvierung des Studiums an der Fakultät für Kinderheilkunde der medizinischen Universität Kabul im Jahr 2007.

3. In seiner niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes, Außenstelle xxxx, am 12.01.2009 wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen und führte dazu nähere Details an. Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, er fühle sich wohl, nehme aber Schlafmittel ein, weil er viel an seine Familie denke.

4. Mit Bescheid vom 23.01.2009, Zl. 08 10.387-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.); weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde ausgeführt, die Angaben des Beschwerdeführers seien unglaubwürdig und es gebe (näher erläuterte) Ungereimtheiten, weshalb das Vorbringen nicht geeignet zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sei. Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung glaubhaft gemacht. Weiters drohe ihm bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat auch keine Gefahr.

5. In seiner Beschwerde vom 04.02.2009 gegen diesen Bescheid führte der Beschwerdeführer an, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sei nicht schlüssig und eine Verfolgungsgefahr sei zu bejahen. Weiters machte er die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe geltend.

6. Am 22.06.2010 fand vor dem Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer gab an, er sei in ärztlicher Behandlung wegen Depressionen und Schlafstörungen und legte dazu Arztbriefe vor. Der Beschwerdeführer wiederholte sein Vorbringen und gab weiters an, er sei am 26.08.2008 in seiner Ordination vom Cousin seiner Gattin und vier bewaffneten Männern bedroht worden. Am 08. oder 09.11.2009 (als der Beschwerdeführer schon in Österreich gewesen sei) habe dieser Cousin mit drei Personen zwei Brüder des Beschwerdeführers (Ziehkinder der Familie) im Haus der Familie erschossen. In der Folge wurde ein Gutachten des Sachverständigen

xxxx vom 23.02.2010 verlesen. Darin führte der Sachverständige aus, er habe Recherchen vor Ort sowie in der Redaktion der vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeitung durchgeführt. Der vom Beschwerdeführer zum Beweis seines Vorbringens bezüglich der Tötung der beiden Ziehkinder vorgelegte Zeitungsartikel sei gefälscht. Der befragte Bruder des Beschwerdeführers in Afghanistan habe dann zugegeben, dass die Angaben des Beschwerdeführers mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen würden und niemand in der Familie von diesem Cousin getötet worden sei. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er von einer Person verfolgt werde, würden nicht stimmen.

7. Mit Erkenntnis vom 31.01.2011, Zl. C1 404286-1/2009/19E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde ab, mit der Begründung, das Vorbringen sei auf Grund von eklatanten Widersprüchen unglaubwürdig und es handle sich um eine konstruierte Geschichte. Zu den Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine psychischen Probleme wurde unter Zitierung verschiedener Erkenntnisse des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ausgeführt, im Allgemeinen habe kein Fremder ein Recht, in einem fremden Staat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei.

8. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich war ab 17.02.2011 unbekannt. Am 22.02.2011 stellte er nach illegaler Flucht einen Asylantrag in Deutschland, über den negativ entschieden wurde. Am 22.03.2012 erfolgte eine Dublin-Rückübernahme des Beschwerdeführers aus Deutschland, d.h. seine erneute Einreise nach Österreich, und am 19.04.2012 stellte er einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

9. Bei der zweiten Erstbefragung durch ein Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen am 19.04.2012 wurde der Beschwerdeführer belehrt, dass das Verfahren bereits rechtskräftig entschieden worden sei und dass für den neuerlichen Asylantrag ausschließlich neue Gründe entscheidend seien, die seit der Rechtskraft des Vorbescheides entstanden seien. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine früheren Fluchtgründe nicht mehr aufrecht seien, brachte aber neue Fluchtgründe vor: Er habe aus Überzeugung seinen Glauben vom moslemischen Glauben (Sunnit) zur evangelischen Glaubensgemeinschaft gewechselt. Seine Taufe sei in Deutschland am 18.09.2011 erfolgt. In Afghanistan würde ihm deshalb die Todesstrafe drohen. Es sei dort mit Todesstrafe verboten, einen anderen Glauben anzunehmen. Er legte eine Taufurkunde vom 18.09.2011 vor, ausgestellt in Deutschland von der evangelischen Kirchengemeinde

xxxx.

10. Am 25.04.2012 wurde durch ein Organ des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, eine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt. Der Beschwerdeführer wiederholte sein Vorbringen zur Konversion und gab an, über seine alten Fluchtgründe wolle er nicht mehr sprechen, es sei ihm nie geglaubt worden, aber eigentlich würden diese noch bestehen. Weiters führte er an, er habe psychische Probleme und Schlafprobleme, sei in ärztlicher Behandlung und nehme Medikamente. Er habe in Deutschland versucht, sich umzubringen. Er legte einen Entlassungsbericht bzw. Aufenthaltsbestätigung des Therapiezentrums xxxx bei (Aufenthalt wegen einer suizidalen Krise). Er legte ein pfarramtliches Zeugnis aus Deutschland von der evangelischen Kirchengemeinde xxxx (unterfertigt von Pfarrerin xxxx) vom 06.04.2012 vor, worin die Gründe für seine Konversion beschrieben wurden: im Christentum gebe es Hoffnung, Freiheit und einen liebenden Gott, Fehler würden vergeben und sein Wunsch, Christ zu werden, sei ernsthaft, er besuche jeden Gottesdienst.

11. In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle xxxx, am 13.06.2012 wiederholte der Beschwerdeführer erneut sein Vorbringen. Nach drei Monaten im deutschen Flüchtlingslager habe er beschlossen, in die Kirche zu gehen. Er habe einen Glaubenskurs und eine Bibelstunde absolviert und sei zudem bis 2012 immer bei Gottesdiensten dabei gewesen. Er wisse nicht, welcher Unterteilung der evangelischen Kirche er angehöre. Es habe vier bis fünf Monate Taufvorbereitungen gegeben. Er führte seinen Taufspruch an. Grund seiner Konversion sei, dass er im Christentum Liebe, Freiheit und Gerechtigkeit gefunden habe. Der Beschwerdeführer besuche jeden Sonntag die Messe. Den Islam in Afghanistan habe er negativ erlebt. Der Beschwerdeführer gab zu seiner neuen Religion u.a. den Text des "Vater unser" an, zählte Feiertage auf und zitierte die Bibel. Viele Afghanen, u.a. zwei in seinem Heimatbezirk, wüssten über die Konversion Bescheid. Weiters führte er an, er sei schwer krank - er habe Selbstmordgedanken und Depressionen. Seine Medikamente gebe es in Afghanistan nicht. Er gab an, es könnte sein, dass er bei einer erneuten negativen Entscheidung über seinen Asylantrag sein Leben beenden würde. Dem Protokoll beigelegt wurde der Text der letzten Predigt. Der Beschwerdeführer legte auch einen Arztbrief vom 29.05.2012 vor (schwere depressive Episode, Selbstmordgedanken etc.)

12. Mit Schriftsatz vom 05.07.2012 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den Länderfeststellungen betreffend Afghanistan: Die Informationen zur Lage von Konvertierten in Afghanistan seien ausführlich. Es gehe daraus hervor, dass Konvertiten begründete Angst vor asylrelevanter Verfolgung haben müssten.

13. Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.); weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Den vorgebrachten Fluchtgrund betreffend die Verfolgung durch den Cousin der Ehegattin des Beschwerdeführers wertete die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung als nicht glaubhaft. Zum Vorbringen der erfolgten Konversion wurde ausgeführt, es bestehe der Eindruck, dass es sich um eine Scheinkonversion handle. Es sei nicht überzeugend, dass der Glaubenswechsel aus innerster Überzeugung passiert sei. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, zu begründen, warum er erst nach zweieinhalb Jahren in Österreich und Deutschland den Entschluss gefasst habe, sich taufen zu lassen; weiters habe er nicht ausführen können, welcher Gliedkirche er angehöre. Es lasse sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan tatsächlich der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Der afghanische Staat habe niemanden wegen Apostasie hingerichtet, wenngleich es zwei Anklagen mit potentiell drohender Todesstrafe gegeben habe. Zu den Angaben des Beschwerdeführers, dass er Selbstmordgedanken und Depressionen habe, führte das Bundesasylamt aus, dies seien keine lebensgefährlichen psychischen Beeinträchtigungen und es gebe eine medizinische Grundversorgung in Afghanistan.

Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, da es sich um eine Scheinkonversion handle, könne ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan nach dem christlichen Glauben leben würde. Betreffend die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde angeführt, die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers seien kein außergewöhnlicher Umstand. Nach der Rechtsprechung des EGMR hindere auch die Drohung, im Fall der Abschiebung Selbstmord zu begehen, den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen.

14. Mit Schriftsatz vom 18.09.2012 erhob der Beschwerdeführer - rechtzeitig - Beschwerde gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes. Begründend führte er aus, es liege eine Konversion vor und seine Angaben seien glaubhaft. Es seien zahlreiche Fälle bekannt, wonach konvertierte Christen in Afghanistan getötet worden seien. Weiters habe er massive psychische Probleme und er habe Selbstmordversuche verübt. Er machte Verfahrensfehler geltend: Eine Würdigung der zahlreich vorgelegten Beweismittel zur Konversion und zu den psychischen Problemen sei nicht erfolgt. Auch sei die beantragte zeugenschaftliche Befragung der Pfarrerin, die ihn getauft habe, nicht durchgeführt worden. Die belangte Behörde habe sich mit den Kernpunkten des Sachverhaltes nicht in der gebotenen Tiefe auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer beantragte eine mündliche Verhandlung sowie die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Zurückverweisung. Beigelegt wurde ein Entlassungsbericht der Klinik

xxxx vom 12.09.2012, wonach der Beschwerdeführer sich dort wegen Suizidgedanken und Drohung stationär aufgehalten habe.

15. Am 11.02.2013 legte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente vor: Entlassungsberichte des Krankenhauses Barmherzige Brüder xxxx vom 09.01.2013 sowie vom 29.01.2013 (stationäre Aufenthalte wegen wiederkehrender depressiver Episoden) sowie Blutbefunde.

16. Am 09.08.2013 legte der Beschwerdeführer weitere Dokumente vor:

neben einer Meldebestätigung eine Bestätigung vom 05.03.2013 über die Einschreibung für einen Vorstudienlehrgang, ein Zeugnis über eine Deutschprüfung vom 25.06.2013, eine Studienbestätigung vom 16.07.2013 für das Wintersemester 2013 für das Diplomstudium der Pharmazie an der Universität Wien sowie einen Zulassungsbescheid für dieses Studium vom 12.10.2012, weiters ein Studienblatt und eine Kopie des Studentenausweises.

17. Am 24.02.2014 sandte der Beschwerdeführer zwei E-Mails an das Bundesverwaltungsgericht, u.a. mit der Aussage, er könne nicht zurückkehren, in Afghanistan würde er getötet werden.

18. Am 03.03.2014 legte der Beschwerdeführer einen Studentenausweis, gültig bis 30.04.2014, vor; weiters eine Einladung zum Stichprobentest für die Nostrifikation vom 07.12.2012, einen Nostrifizierungsbescheid der medizinischen Universität Wien für die Studienrichtung Humanmedizin vom 05.03.2013 sowie ein diesbezügliches Schreiben vom 14.02.2013, Fachprüfungszeugnisse vom 06.11.2013 und 23.01.2014 und eine Studienbestätigung und ein Studienblatt vom 24.02.2014 für das Studium der Humanmedizin in Wien.

19. Am 09.05.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:

R: Wann haben Sie das erste Mal vom Christentum erfahren, war das in Deutschland oder schon zu einem früheren Zeitpunkt?

BF: In Kabul, als ich ca. 19 oder 20 Jahre alt war, ging ich eines Tages zum Freitagsgebet in eine Moschee. Der Mullah hat gepredigt und hat während der Predigt gesagt, dass er in der Bibel gelesen hatte, dass Jakob und Gott miteinander gerauft hätten, wobei einmal Gott und einmal Jakob den Kampf gewonnen hatten. Seitdem war ich sehr neugierig und wollte mehr darüber wissen, ich hatte nur keine Möglichkeit mich zu informieren und darüber zu lesen. In Europa habe ich mich dafür entschieden den christlichen Glauben anzunehmen, weil es ein Glaube der Freiheit ist.

R: In welchem Jahr war das?

BF: Es geht darum, dass ich in meiner Jugend in der Moschee das gehört habe, ich kann mich nicht genau daran erinnern, wie alt ich damals war.

R: Das war lange vor Ihrer Ausreise!

BF: Ich war damals noch sehr jung.

R: Sie sind erstmals im Oktober 2008 nach Österreich eingereist und waren dann bis 2011 in Österreich. Wieso haben Sie sich bei Ihrem 1. Aufenthalt in Österreich nicht schon aktiv um den christlichen Glauben bemüht?

BF: Mich hat der Inhalt der Predigten der Mullahs bereits damals nicht gefallen, ich hatte nichts mehr für meinen damaligen Glauben mehr übrig, ich habe meinen Glauben nicht deshalb gewechselt damit ich Asyl bekomme, ich liebe den christlichen Glauben, ich werde immer Christ bleiben.

R: Wo haben Sie damals in Österreich gewohnt?

BF: In xxxx.

R: Wer waren die Mitbewohner?

BF: Iraner, Afghanen, Iraker und ein Junge aus dem Kosovo und ein Kurde aus der Türkei haben dort mit mir zusammen in der Pension gelebt.

R: War aus diesem Personenkreis jemand Christ?

BF: Es gab eine Person, die im Iran den christlichen Glauben angenommen hatte und dann nach Österreich gekommen war.

R: Hat Ihnen diese Person vom Christentum erzählt?

BF: Ja

R: Wie war Ihre Reaktion?

BF: Ich hatte kein Problem, ich habe grundsätzlich kein Problem mit anderen Glaubensrichtungen. Jeder Mensch kann den Glauben ausüben, den er möchte.

R: Wieso sind Sie damals nicht schon aktiver geworden für das Christentum? Sie sagten ja dass Sie ja bereits in Kabul mit ca. 19 oder 20 Jahren neugierig für das Christentum geworden sind.

BF: Ich habe bereits damals in meinem Zimmer eine Bibel habt, in der ich gelesen habe, ich hatte Jesus bereits früher in mein Herz geschlossen, ich habe in Österreich erfahren, dass hier absolut nichts ausmacht, welchen Glauben man ausübt, ob man Muslime, Christ oder Jude ist. Den Glauben habe ich schon sehr lange in meinem Herzen.

R: Als Sie 2008 nach Österreich kamen, waren Sie damals noch Moslem?

BF: Ja, ich wurde damals gefragt, welchen Glauben meine Eltern haben, ich habe angegeben, dass sie Muslime seien, daher wurde bei mir auch Muslime eingetragen.

R: Haben Sie den Islam zu diesem Zeitpunkt noch praktiziert?

BF: Nein, ich habe den islamischen Glauben nicht praktiziert, ich bin damals mit einem Afroamerikaner in xxxx in die Kirche gegangen, sein Name war Lucky, er stammt aus Afrika.

R: Welche Kirche war das?

BF: Es war eine evangelische Kirche.

R: Sie sagten vorhin, dass ein Iraner den christlichen Glauben angenommen hat. War der genannte Afroamerikaner ein Mitbewohner bzw. auch Christ?

BF: Ja. Er war evangelischer Christ.

R: Gibt es noch weitere Mitbewohner die Christen waren?

BF: Beim Rest handelte es sich um radikale Islamisten. Wenn ich mit Lucky zusammen gegessen habe, haben die anderen gemeint, dass ich mit einem Ungläubigen esse.

R: Woran haben Sie damals geglaubt, an welchen Gott?

BF: Ich habe an den einzigen Gott geglaubt, dessen Sohn Jesus ist.

R: Sie haben dezidiert nicht mehr an Allah geglaubt?

BF: Ich habe an Gott geglaubt. An Jesus und an die Maria.

R: Sie haben vor dem Bundesasylamt im Jahr 2012 ausgesagt, dass Sie in xxxx im Flüchtlingslager mit anderen Mitflüchtlingen in Kontakt getreten sind und Bekanntschaften geschlossen haben. Daraufhin haben Sie sich entschlossen in die Kirche zu gehen bzw. einen Glaubenskurs abzulegen. Was war der entscheidende Grund, dass Sie sich nicht bereit5s 2008 diesen Schritt vollzogen haben?

BF: Jeder Mensch wird vom Herrn Gott angewiesen einen Schritt zu machen, ich habe erst später diese Anweisung erhalten.

..........

R: Wie haben Sie, seitdem Sie wieder in Österreich sind, den Glauben praktiziert?

BF: Ich gehe seitdem sonntags in die Kirche und lese regelmäßig die Bibel, ich bin überzeugter Christ und werde immer dazu stehen, selbst wenn ich Afghanistan dafür erhängt werde.

R: In welche Kirchen sind Sie in Österreich gegangen?

BF: In Burgenland in xxxx. Das war eine katholische Kirche, weil es dort keine evangelische Kirche gibt. Für mich macht es keinen Unterschied, ob ich in eine katholische oder evangelische Kirche gehe, derzeit gehe ich in xxxx in eine Kirche.

R: Laut der ZMR-Auskunft haben Sie vom 27.3.2012 bis 1.8.2013 in der Gemeinde xxxx gewohnt? Wo liegt das von Ihnen genannte xxxx?

BF: xxxx liegt in der Gemeinde xxxx.

R: Sind Sie sicher, dass die Kirche in xxxx, in die Sie mit einem afroamerikanischen Mitbewohner gegangen sind, eine evangelische Kirche war (2008/2009)?

BF: Die Freunde des Afroamerikaners hatten ein Auto, mit dem wir abgeholt und nach xxxx in Kirche gebracht wurden. Es war eine evangelische Kirche.

R: Waren Sie in xxxx in einer Kirche?

BF: Nein.

R: Das haben Sie aber vorher ausgesagt!

BF: Ich habe gemeint, dass wir aus xxxx gemeinsam in die Kirche gegangen sind.

R: Sie sind jetzt seit 1.8.2013 in Wien wohnhaft, in der xxxx. Besuchen Sie seit diesem Zeitpunkt regelmäßig eine evangelische Kirche?

BF: Ich bin nicht sicher ab welchem Datum ich in die Kirche gehe, aber ich besuche in Wien jeden Sonntag in xxxx eine katholische Kirche.

R: Welche Pfarre ist das?

BF: Ich weiß die Bezeichnung der Kirche nicht, aber sie befindet sich in der xxxx, der Pfarrer heißt xxxx. Er kennt mich aber nicht, ich möchte auch nicht dass er mich kennenlernt, denn ich bin nicht so ein Christ, der seinen Glauben überall präsentieren will. Ich trage meinen Glauben in meinem Herzen. Vom Aussehen her würde er mich erkennen, dass ich regelmäßig in die Kirche gehe.

R: Sind Sie sonst in der Pfarre aktiv?

BF: Ich lerne sehr viel, ich habe sehr viele Prüfungen, ich kann nur sonntags in die Kirche gehen, zu Hause lese ich regelmäßig die Bibel, vor allem in den Pausen, die ich während des Lernens mache.

..........

BFV: Sie haben angeführt, dass Sie seit Ihrer Taufe regelmäßig in die Kirche gehen. Wie würden Sie Ihr tägliches Leben als Christ gestalten, in der hypothetischen Annahme, dass Sie zurück nach Afghanistan müssten?

BF: An meiner Lebensweise wird sich nichts ändern. Wie bereits erwähnt, bin ich überzeugter Christ. Selbst bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde ich zu meinem Glaubenswechsel stehen. Auch wenn ich dafür getötet werde, bin ich dazu bereit in Afghanistan meinen Glaubenswechsel in der Öffentlichkeit bekannt zu geben.

R: Wieso sind Sie nicht in Österreich bereit zu Ihrem christlichen Glauben in der Öffentlichkeit zu stehen?

BF: Für mich macht es einen großen Unterschied ob ich für meinen Glauben in Afghanistan getötet werde oder ob ich in Österreich von jemandem gequält und getötet werde.

..........

R: In der angesprochenen Kirche in xxxx - kennt man Sie dort?

BF: Vom Aussehen her kennen mich bestimmt viele Gottesdienstteilnehmer, die Österreicher sind gefühlsmäßig kalt, sie zeigen kein Interesse jemanden näher kennen zu lernen.

R: Versuchen Sie aktiv, dort in der Pfarre, die Menschen kennen zu lernen?

BF: Ja ich versuche es und ich möchte sehr gerne die Menschen in der Kirche kennenlernen, aber sie laufen von mir weg. Die meisten Besucher der Kirche sind ältere Personen.

R: Waren Sie schon bei sonstigen Veranstaltungen, die von der Pfarre angeboten wurden?

BF: Ich bin sehr viel mit dem Lernen beschäftigt, Kaffee trinken gehe ich nur mit einem Freund, der in Burgenland Pfarrer ist. Sein Name lautet xxxx</nichtanonym> <anonym>xxxx</anonym> </person>, er ist Pfarrer in xxxx.

Die BFV bringt diesbezüglich vor, dass jederzeit eine Bestätigung zu den regelmäßigen Kontakten zur Vorlage gebracht werden kann und beantragt, xxxx zum Beweis der regelmäßigen Kontakte und insbesondere Befassung mit religiösen Inhalten, als Zeugen zu laden.

R: Besuchen Sie Bibelrunden, Glaubensrunden oder sonstige Vorträge in Ihrer Pfarre?

BF: Ich habe an den Bibelrunden und diversen anderen Ausbildungsveranstaltungen in Deutschland teilgenommen. In Österreich gehe ich zu den Gottes diensten am Sonntag. Ich habe eine Bibel, die ich immer bei mir in der Tasche trage und bei Gelegenheit immer wieder darin lese.

..........

Die Verhandlung wird um 14.05 Uhr fortgesetzt und die Zeugin betritt

um 14.05 Uhr den Verhandlungssaal.

..........

R: Wie lange war der BF in Ihrer Gemeinde aktiv tätig?

Z: Von Mai 2011 bis zum Zeitpunkt, nachdem er nach Österreich zurückgeführt wurde.

R: Wie hat sich das ausgedrückt?

Z: Der BF war sehr aktiv. Er hat sich mehr als die anderen Gemeindemitglieder in meiner Pfarre betätigt. Wir haben in unserer Kirchengemeinde auch eine Beratung. Er hat auch Übersetzungstätigkeiten durchgeführt. Verwiesen auf meine Aussage vom 6.4.2012 (pfarramtliches Zeugnis für den BF).

R: Stehen Sie seit dem Zeitpunkt, nachdem der BF Deutschland verlassen hat, regelmäßig in Kontakt mit dem BF?

Z: Wir hatten anfangs noch Kontakt. Der Kontakt hat sich im Laufe Zeit ein bisschen reduziert. Das liegt auch daran, dass ich sonstige Gemeindemitglieder betreuen muss.

R: Wissen Sie ob der BF in Österreich seinen Glauben praktiziert hat?

Z: In der evangelischen Kirche besteht eine private Frömmigkeitspraxis, jedoch besteht keine Sonntagspflicht. Die Sonntagspflicht besteht nur für diejenigen, die sich in Taufvorbereitung befinden oder für die Konfirmanden. Der BF hat mir erzählt, dass er mit Freunden in eine naheliegende katholische Gemeinde geht. Ich kann dies unter dem Aspekt nachvollziehen, weil er mit Freunden dort hingeht. Da ist man nicht so alleine.

R: Wissen Sie näheres über die Glaubensausübung des BF in Wien?

Z: Konkretes kann ich dazu nicht sagen.

..........

BFV bringt ergänzend vor, dass durch die Aussage der Zeugin klar hervorgekommen ist, dass der BF infolge einer inneren Entwicklung klar und ernsthaft sich zur Konversion entschieden hat, sowohl durch Aussage der Zeugin als auch durch den BF wurde klar, dass der BF den christlichen Glauben praktiziert und ihn auch öffentlich lebt, dies durch Bibel lesen, beten, regelmäßige Kirchenbesuche aber auch durch den Austausch mit anderen. Die Ernsthaftigkeit der Konversion zeigt sich auch darin, dass er trotz der stattgefundenen Drohungen und Gewalt sich schlussendlich dazu entschieden hat, sich taufen zu lassen. Durch die Aussage des BF wurde klar, dass er einen langen Findungsprozess durchlebt hat, die eigentliche Konversion gemeint der Wechsel der Glaubensrichtung erfolgte während seiner Zeit in xxxx. Der BF führte sinngemäß aus, dass er diesen "Auftrag" dort vernommen hat. Zu einem früheren Zeitpunkt fand eine Auseinandersetzung mit christlichen Inhalten statt, zu berücksichtigen ist allerdings, dass der BF in einem Flüchtlingsquartier lebte, in welchen Gewalt und Drohungen an der Tagesordnung standen und er zusätzlich keine Möglichkeit hatte, sich ausreichend beraten und unterstützen zu lassen. Außerdem litt er damals an Depressionen. Auch weiterhin pflegt der BF Kontakt zu Christen und sucht das Gespräch mit anderen und brachte er auch klar vor, dass er - auch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan - jedenfalls den christlichen Glauben weiterhin praktizieren würde und ihn nach außen leben wollen würde.

Die Zeugin führt abschließend aus, dass sie die Konversion vom BF durchaus für ernsthaft hält. Ich habe den BF erlebt, wie er in Unterrichtseinheiten argumentiert hat, wie er sich eingebracht hat bzw. welche Fragen er hatte.

..........

R: Hätten Sie ein Problem damit, wenn das Bundesverwaltungsgericht den von Ihnen genannten Pfarrer in xxxx zu Ihrer Person befragen würde?

BF: Ich habe damit kein Problem, er kann auf jeden Fall bezeugen, dass ich in die Kirche gehe.

R: Auch bei den sonstigen Kirchenbesuchern?

BF: Sie können jeden dazu befragen, ich gehe jeden Sonntag in die Kirche.

20. Am 27.05.2014 erging an die Pfarre xxxx, z. Hd. Herrn Pfarrer Guttenbrunner ein Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes (per Mail an die persönliche Adresse von Pfarrer Guttenbrunner bzw. an die allgemeine Adresse der Pfarre sowie per Fax) mit nachfolgendem Inhalt:

Sehr geehrter Herr Prälat!

Beim Bundesverwaltungsgericht ist derzeit ein Asylverfahren von Herrn xxxx, Staatsangehörigkeit Afghanistan (Kabul), anhängig. Ich bin zuständiger Einzelrichter, der über den Antrag zu entscheiden hat.

Herr xxxx hat - im Zuge seines Aufenthaltes in Deutschland - am 18. September 2011 die Taufe erhalten (in der Evangelischen Kirchengemeinde xxxx).

Seit August 2013 ist Herr xxxx in Wien wohnhaft (xxxx). Seinen Angaben zufolge besucht er regelmäßig den Sonntagsgottesdienst in Ihrer Pfarre. Am 09.05.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Darf Sie mit ein paar Originalzitaten aus der Niederschrift konfrontieren (Anmerkung: "R" steht für Richter, "BF" für Beschwerdeführer, also für Herrn xxxx).

R: Sie sind jetzt seit 1.8.2013 in Wien wohnhaft, in der xxxx. Besuchen Sie seit diesem Zeitpunkt regelmäßig eine evangelische Kirche?

BF: Ich bin nicht sicher ab welchem Datum ich in die Kirche gehe, aber ich besuche in Wien jeden Sonntag in xxxx eine katholische Kirche.

R: Welche Pfarre ist das?

BF: Ich weiß die Bezeichnung der Kirche nicht, aber sie befindet sich in der xxxx, der Pfarrer heißt xxxx. Er kennt mich aber nicht, ich möchte auch nicht dass er mich kennenlernt, denn ich bin nicht so ein Christ, der seinen Glauben überall präsentieren will. Ich trage meinen Glauben in meinem Herzen. Vom Aussehen her würde er mich erkennen, dass ich regelmäßig in die Kirche gehe.

..........

R: In der angesprochenen Kirche in xxxx - kennt man Sie dort?

BF: Vom Aussehen her kennen mich bestimmt viele Gottesdienstteilnehmer, die Österreicher sind gefühlsmäßig kalt, sie zeigen kein Interesse jemanden näher kennen zu lernen.

R: Versuchen Sie aktiv, dort in der Pfarre, die Menschen kennen zu lernen?

BF: Ja ich versuche es und ich möchte sehr gerne die Menschen in der Kirche kennenlernen, aber sie laufen von mir weg. Die meisten Besucher der Kirche sind ältere Personen.

R: Waren Sie schon bei sonstigen Veranstaltungen, die von der Pfarre angeboten wurden?

BF: Ich bin sehr viel mit dem Lernen beschäftigt, Kaffee trinken gehe ich nur mit einem Freund, der in Burgenland Pfarrer ist. Sein Name lautet xxxx, er ist Pfarrer in xxxx.

..........

R: Besuchen Sie Bibelrunden, Glaubensrunden oder sonstige Vorträge in Ihrer Pfarre?

BF: Ich habe an den Bibelrunden und diversen anderen Ausbildungsveranstaltungen in Deutschland teilgenommen. In Österreich gehe ich zu den Gottes diensten am Sonntag. Ich habe eine Bibel, die ich immer bei mir in der Tasche trage und bei Gelegenheit immer wieder darin lese.

R: Hätten Sie ein Problem damit, wenn das Bundesverwaltungsgericht den von Ihnen genannten Pfarrer in xxxx zu Ihrer Person befragen würde?

BF: Ich habe damit kein Problem, er kann auf jeden Fall bezeugen, dass ich in die Kirche gehe.

R: Auch bei den sonstigen Kirchenbesuchern?

BF: Sie können jeden dazu befragen, ich gehe jeden Sonntag in die Kirche.

Das Bundesverwaltungsgericht ersucht um (schriftliche) Beantwortung nachfolgender Fragen bis spätestens zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens:

1. Kennen Sie Herrn xxxx?

2. Für den Fall, dass die erste Frage mit Ja beantwortet wurde: Seit wann (ungefähr) besucht Herr xxxx den sonntäglichen Gottesdienst in Ihrer Pfarre? Besucht er den Gottesdienst jeden Sonntag?

3. Ist es Ihnen möglich, andere Gemeindemitglieder in Ihrer Pfarre namentlich zu nennen, die Herrn xxxx persönlich kennen?

4. Für den Fall, dass die dritte Frage mit Ja beantwortet wurde:

Stehen diese Personen mit Herrn xxxx in regelmäßigem Kontakt?

5. Engagiert sich Herr xxxx anderweitig (über den sonntäglichen Messbesuch hinaus) in Ihrer Pfarre (etwa durch aktive Hilfe beim Pfarrkaffee oder sonstigen Veranstaltungen, Teilnahme an Bibelrunden etc.)?

21. Mit E-Mail der Pfarre xxxxxxxx (Frau xxxx, Pfarrsekretärin) vom 28.05.2014 wurde folgendes mitgeteilt: Unser Prälat xxxx Pfr. In Pension und unser neuer Pfarrer xxxx kennen Herrn xxxx nicht und können auch keine weiteren Informationen geben.

22. Am 27.05.2014 verständigte das Bundesverwaltungsgericht § 45 Abs. 3 AVG den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Beilage: 1. Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2014,

2. E-Mail der Pfarre xxxx vom 28.05.2014, 3. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation; Sicherheitslage Kabul [Stand 28.01.2014],

4. Fortschrittsbericht der Deutsche Bundesregierung [Stand: Jänner 2014].

23. Mit Schriftsatz vom 25.06.2014 nahm der Beschwerdeführer zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung. Die gefährliche und nach Art 3 EMRK relevante Lage der Christen und Konvertierten in Afghanistan werde ausführlich in den Länderfeststellungen des BAA vom März 2013 bestätigt. Der Beschwerdeführer legt zudem einen Brief von Herrn

xxxx (ständiger Diakon, Flüchtlingsseelsorger und Deutschlehrer der AsylwerberInnen in xxxx und xxxx) vor, aus dem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer regelmäßig die Messe besuche und mit dem Diakon ein reger Austausch zu christlichen Themen stattgefunden habe. Zum Mail der Pfarre xxxx sei auszuführen, dass diese dieses nicht als Beweis dafür geeignet sei, dass der Beschwerdeführer kein aktives Leben als Christ führen würde. Jemanden "vom Sehen her" zu kennen impliziere nicht notwendiger Weise, dass man diese Person auch mit dem Namen kennen müsse. Ausdrücklich wurde der Antrag wiederholt, Diakon xxxx zum Beweis dazu, dass der Beschwerdeführer weiterhin ein aktives, nach außen gerichtetes Leben als Christ führe, als Zeugen zu befragen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist erstmals mit 19 bzw. 20 Jahren in Kabul mit dem Christentum in Berührung gekommen und war seit diesem Zeitpunkt "neugierig" bzw. wollte "mehr darüber wissen".

Im Rahmen des erstmaligen Aufenthaltes in Österreich im Jahre 2008 lebte der Beschwerdeführer in xxxx, Burgenland. Dort befand sich ein Mitbewohner, der Christ war. Der Beschwerdeführer ist mit diesem Freund einige Male in die Kirche nach xxxx gefahren.

Im Rahmen seines illegalen Aufenthaltes in Deutschland, xxxx, empfing der Beschwerdeführer die evangelische Taufe am 18.09.2011.

Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er jeden Sonntag die katholische Messe in der Pfarre xxxx besuche, konnten nicht bestätigt werden (siehe dazu die Anfragebeantwortung vom 28.05.2014, OZ 16). Die Taufspenderin, Pfarrer xxxx, konnte keine konkreten Ausführungen zur Glaubensausübung des Beschwerdeführers in Wien tätigen.

Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit Herrn xxxx, ständiger Diakon und Flüchtlingsseelsorger und Deutschlehrer der AsylwerberInnen in xxxx und xxxx.

Der Beschwerdeführer hat einen Bruder in Österreich, der anerkannter Flüchtling ist und getrennt vom Beschwerdeführer lebt. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Kabul, ebenso seine Ehefrau und seine Schwiegereltern. Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse. Er war bis 30.04.2014 an der medizinischen Universität Wien inskribiert und legte Prüfungen in den Fächern "Sozialmedizin" "Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin" ab. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Arbeit nach und war in Österreich bei keiner karitativen Organisation tätig. Der Beschwerdeführer leidet an keiner chronischen Erkrankung. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zur Lage in der Provinz Kabul:

Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städte in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012).

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.6.2013).

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.6.2013).

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.6.2013).

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15. August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (UNSC 6.9.2013).

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013).

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013).

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (FAZ 18.1.2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.1.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.1.2014).

Quellen: (entnommen der Staatendokumentation; Stand: 28.01.2014)

AA- Auswärtiges Amt (6.2013): Fortschrittsbericht Afghanistan, http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/649670/publicationFile/181970/130624_Zwischenbericht_Juni_2013_Download.pdf , Zugriff 15.1.2014

AFP - Agence France-Presse (18.10.2013): Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound, http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-bomb-attack-kabul-outside-foreign-compound-officials , Zugriff 20.1.2014

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (10.1.2014): Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul,

http://www.ecoi.net/news/188769::afghanistan/101.allgemeine-sicherheitslage-in-afghanistan-chronologie-fuer-kabul.htm , Zugriff 15.1.2014

AAN - Afghan Analyst Network (2.6.2013): After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?, http://www.afghanistan-analysts.org/after-the-operational-pause-how-big-is-the-insurgents-2013-spring-offensive , Zugriff 15.1.2014

BBC News (25.6.2013): Afghan Taliban assault in Kabul secure zone, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-23042005 , Zugriff 15.1.2014

DIS - Danish Immigration Service (5.2012): Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C-827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf , Zugriff 15.1.2014

EASO (12.2012): Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans,

http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/192143_2012_5967_EASO_Afghanistan_II.pdf , Zugriff 15.1.2014

FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung 18.1.2014: Entsetzen nach Taliban-Anschlag,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-attentat-selbstmordanschlag-auf-regierungsbus-in-afghanistan-12769946.html , Zugriff 20.1.2014

FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung 26.1.2014: Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-attentat-selbstmordanschlag-auf-regierungsbus-in-afghanistan-12769946.html , Zugriff 27.1.2014

UNSC- U.N General Assembly und Security Council (13.6.2013): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,

http://unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket=ewuCiTs6Uc0=&tabid=12278&language=en-US , Zugriff 15.1.2014

Reuters (18.10.2013): Taliban attack breaks months of quiet in Kabul,

http://www.reuters.com/article/2013/10/18/us-afghanistan-attack-idUSBRE99H0GX20131018 , Zugriff 15.1.2014

UNSC - U.N General Assembly und Security Council (6.9.2013): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,

http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/{65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9}/s_2013_535.pdf , Zugriff 17.12.2013

USDOD - Department of Defense (12.2012): Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/news/1230_Report_final.pdf , Zugriff 15.1.2014

Eine zusammenfassende Betrachtung der Sicherheitssituation erlaubt es, von einer "ausreichend kontrollierbaren Sicherheitslage" in den Bevölkerungszentren und entlang der bedeutsamen Verkehrsinfrastruktur zu sprechen. In diesen Gebieten leben rund 80 Prozent der afghanischen Bevölkerung. In der Hauptstadt Kabul ist die Sicherheitslage durch die ANSF trotz einzelner medienwirksamer Anschläge und häufigen Hinweisen auf Anschlagsplanungen unverändert "überwiegend kontrollierbar". In den ländlichen - vorwiegend pashtunisch geprägten - Gebieten im Osten und Süden herrscht hingegen eine "überwiegend nicht" oder in einigen wenigen Distrikten teilweise sogar eine "nicht kontrollierbare Sicherheitslage". Dass ein potenziell verheerender Selbstmordanschlag mit einer übergroßen Wirkladung von nahezu 30 t Explosivstoff in der ostafghanischen Provinz Paktiya im Oktober 2013 verhindert werden konnte, unterstreicht sowohl die Wachsamkeit und Kompetenz der ANSF als auch das regional weiterhin hohe Bedrohungspotenzial der RFK. (Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht, vom Jänner 2014, S.11)

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Auf Grund des persönlich gewonnenen Eindrucks des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie der Anfragebeantwortung der Pfarre xxxx geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Konversion des Beschwerdeführers nicht aus innerster Überzeugung geschehen ist. Dies aus nachfolgenden Erwägungen:

Im Zusammenhang mit dem nunmehr behaupteten Fluchtgrund wegen Verfolgung aus religiösen Gründen auf Grund erfolgter Konversion zum Christentum ist einleitend darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2008 (erstmals) einen Asylantrag gestellt hatte, der in weiterer Folge vom Asylgerichtshof (rechtskräftig) abgewiesen wurde. Im Rahmen dieses ersten Asylverfahrens hat der Beschwerdeführer - weder vor dem Bundesasylamt, noch vor dem Asylgerichtshof - Aussagen dahingehend getätigt, dass er bereits im Alter von 19 oder 20 Jahren erste Erfahrungen mit dem Christentum gemacht und in weiterer Folge mehr darüber wissen habe wollen. Auch die Geschehnisse, die der Beschwerdeführer in seinem damaligen Aufenthaltsort in xxxx mit dem Christentum gemacht hätte, fanden in diesen Verfahren keine Erwähnung. Wenn sich aber der Beschwerdeführer - seinen Ausführungen zufolge - im Alter von 19 oder 20 Jahren bzw. im Zuge seines ersten Aufenthaltes in Österreich im Jahr 2008 bereits für den christlichen Glauben aktiv interessiert hat, so erscheint es nicht nachvollziehbar, warum er nicht bereits zu diesem Zeitpunkt wenigstens den Versuch einer Konversion zum Christentum unternommen bzw. vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof entsprechende Aussagen dahingehend getätigt hat, dass er ernsthaft an einer Konversion interessiert sei. Der Beschwerdeführer konnte diesen Umstand im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nicht plausibel aufklären (vgl. die diesbezüglichen Passagen aus der Niederschrift: R: Sie sind erstmals im Oktober 2008 nach Österreich eingereist und waren dann bis 2011 in Österreich. Wieso haben Sie sich bei Ihrem 1. Aufenthalt in Österreich nicht schon aktiv um den christlichen Glauben bemüht?

BF: Mich hat der Inhalt der Predigten der Mullahs bereits damals nicht gefallen, ich hatte nichts mehr für meinen damaligen Glauben mehr übrig, ich habe meinen Glauben nicht deshalb gewechselt damit ich Asyl bekomme, ich liebe den christlichen Glauben, ich werde immer Christ bleiben. R: Sie haben vor dem Bundesasylamt im Jahr 2012 ausgesagt, dass Sie in xxxx im Flüchtlingslager mit anderen Mitflüchtlingen in Kontakt getreten sind und Bekanntschaften geschlossen haben. Daraufhin haben Sie sich entschlossen in die Kirche zu gehen bzw. einen Glaubenskurs abzulegen. Was war der entscheidende Grund, dass Sie sich nicht bereits 2008 diesen Schritt vollzogen haben? BF: Jeder Mensch wird vom Herrn Gott angewiesen einen Schritt zu machen, ich habe erst später diese Anweisung erhalten.). Auch das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid - richtigerweise - auf den Umstand hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, schlüssig aufzuklären, weshalb er erst nach einem etwa zweieinhalbjährigen Aufenthalt in Österreich den Entschluss gefasst hat, vom Islam abzufallen und sich taufen zu lassen.

Für das Bundesverwaltungsgericht stellt sich die Situation vielmehr folgendermaßen dar: Der Beschwerdeführer machte im Zuge seines ersten Asylverfahrens Fluchtgründe geltend, denen seitens des Asylgerichtshofes auf Grund zahlreicher Widersprüche in wesentlichen Teilen des Vorbringens die Glaubhaftigkeit abzusprechen und der Antrag daher abzuweisen war. Der Asylgerichtshof hat somit rechtskräftig darüber abgesprochen, dass der Beschwerdeführer keinen Fluchtgrund nach der GFK glaubhaft machen konnte. Hätte der Beschwerdeführer bereits im damaligen Verfahren über sein (angebliches) Interesse für das Christentum berichtet bzw. ernsthaft in Erwägung gezogen, zum Christentum zu konvertieren, wäre die Entscheidung des Bundesasylamtes bzw. des Asylgerichtshofes möglicherweise anders ausgefallen. Der Beschwerdeführer ist nach diesem Verfahren illegal nach Deutschland gereist und stellte dort einen Asylantrag. Im offenkundigen Wissen, dass für einen Asylantrag ausschließlich neue Gründe herangezogen werden dürfen, empfing der Beschwerdeführer die Taufe in Deutschland, um diesen "Nachfluchtgrund" im nunmehrigen zweiten Asylverfahren in Österreich geltend zu machen. Im Rahmen der Erstbefragung am 19.04.2012 gab der Beschwerdeführer zudem explizit zu Protokoll, dass die Fluchtgründe seines ersten Asylantrages nicht mehr aufrecht sind. Der Beschwerdeführer wollte sich somit offenkundig (über den Umweg der empfangenen Taufe in Deutschland) eine gute Ausgangsposition für eine positive Erledigung seines zweiten Asylantrages sichern.

Ein wesentlicher Bestandteil für die Glaubhaftmachung einer aus innerster Überzeugung erfolgten Konversion zum Christentum ist die aktive Glaubensausübung des Konvertiten (auch nach Empfang einer Taufe). Der Beschwerdeführer hat im Zuge der mündlichen Verhandlung mehrfach betont, dass er - seit seinem Aufenthalt in Wien (01.08.2013) - regelmäßig, also "jeden Sonntag", den Gottesdienst in der Pfarre xxxx besuche. Im Widerspruch zur ersten Aussage des Beschwerdeführers, wonach er "nicht möchte", dass Pfarrer Guttenbrunner ihn "kennenlernt", hat der Beschwerdeführer gegen Ende der Verhandlung - gefragt, ob er ein Problem damit hätte, wenn das Bundesverwaltungsgericht den vom Beschwerdeführer genannten Pfarrer zu seiner Person befragen würde - ausgesagt, dass er "damit kein Problem habe" ("er kann auf jeden Fall bezeugen, dass ich in die Kirche gehe"). Die Recherche des Bundesverwaltungsgerichtes ergab jedoch das Gegenteil. Weder der Altpfarrer Guttenbrunner, noch der neue Pfarrer xxxx kennen den Beschwerdeführer (vgl. Anfragebeantwortung vom 28.05.2014, OZ 16). Ein Erklärung dahingehend, dass der Pfarrer bzw. einzelne Gemeindemitglieder den Beschwerdeführer einige Male in der Kirche gesehen hätten oder er ihnen aufgrund seines behaupteten regelmäßigen Messbesuches zumindest aufgefallen wäre, blieb aus. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr darauf hinweist, dass er in der mündlichen Verhandlung ausgesagt habe, dass Pfarrer Guttenbrunner ihn "vom Sehen her" sicher kennen werde und als notorisch angenommen werden könne, dass - vor allem in einer Großstadt wie Wien - ein Pfarrer bzw. Prälat viele regelmäßige Kirchengänger zwar vom Sehen her kenne, diese aber nicht auch alle namentlich kennen müsse, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass "er" (gemeint: Pfarrer Guttenbrunner) auf jeden Fall bezeugen könne, dass der Beschwerdeführer in die Kirche gehe. Würde der Beschwerdeführer tatsächlich jeden Sonntag (seit 01.08.2013) die Messe in der Pfarre xxxxbesuchen, dann hätte dieser Umstand im Antwortschreiben der Pfarre xxxx (höchstwahrscheinlich) in irgendeiner Weise Berücksichtigung gefunden.

Zudem ist auf einige widersprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung hinzuweisen:

Während der Beschwerdeführer - befragt, ob er im Jahr 2008 im Zuge seines Aufenthaltes in Österreich einige Kirchen besucht habe - zunächst ausgesagt hat, dass er mit seinem Freund in xxxx in die Kirche gegangen sei, verneinte er kurze Zeit später die Frage, ob er in xxxx in der Kirche war. Er sei vielmehr "aus xxxx gemeinsam in die Kirche gegangen". Später stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer mit diesem Freund einige Male die Kirche in xxxx besucht habe. Völlig widersprüchlich und zudem nicht schlüssig waren ferner die Aussagen des Beschwerdeführers zur Frage, ob er öffentlich zum Christentum stehe. Während er einerseits aussagte, dass er "überzeugter Christ sei und immer dazu stehen werde, selbst wenn er in Afghanistan dafür erhängt werde", gab er kurze Zeit später - befragt zur Pfarre xxxx - zu Protokoll, dass er "nicht möchte", dass ihn Pfarrer Guttenbrunner kennenlerne, weil er "nicht so ein Christ sei, der seinen Glauben überall präsentieren" wolle, da er "seinen Glauben in seinem Herzen trage". Wieso aber jemand in Österreich, wo freie Religionsausübung herrscht, de facto "Angst" vor einer öffentlichen Ausübung der Religion haben solle, während er in Afghanistan sogar bereit wäre, für seinen Glauben zu sterben, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Im Zusammenhang mit seinen (behaupteten) Besuchen in der Pfarre xxxx ist zudem ein weiterer Widerspruch aufgetreten. Während der Beschwerdeführer zunächst ausführte, dass er nicht möchte, dass ihn Pfarrer Guttenbrunner kennenlernt, antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er aktiv versuche, dort in der Pfarre Menschen kennenzulernen: "Ja, ich versuche es und ich möchte sehr gerne die Menschen in der Kirche kennenlernen, aber sie laufen von mir weg."

Es entspricht nicht den Lebensverhältnissen, dass ein vom Glauben überzeugter Christ einerseits Menschen gerne kennenlernen möchte, andererseits aber ausgerechnet den Pfarrer jener Gemeinde, in der jemand regelmäßig den Gottesdienst besucht, nicht. Aber auch die Angaben des Beschwerdeführers über seine nicht mehr wahrgenommenen Pflichten als Moslem in der Zeit, als er noch in Afghanistan gelebt hatte, sind unschlüssig und entsprechen nicht der Lebenserfahrung. Während der Beschwerdeführer auf die Pflichten, die ein Moslem (auch öffentlich) erbringen müsse, hinwies, soll es in Kabul zum damaligen Zeitpunkt kein Problem gewesen sein, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zum Freitagsgebet erschienen ist. Noch unschlüssiger waren die Aussagen, wonach "85 von 100 Muslimen" keine Gebete verrichten würden. In Anbetracht dessen, dass Afghanistan - auch nach in Kraft treten der neuen Verfassung - weiterhin als islamische Republik zu qualifizieren ist, in der andere Religionen (höchstens) geduldet werden, erscheint dieses Vorbringen nicht der Realität entsprechend.

Zum Antrag des Beschwerdeführers, Diakon xxxx als Zeugen zu befragen, ist auszuführen, dass eine neuerlich mündliche Verhandlung keine Änderung im Hinblick auf die Entscheidungsgrundlagen des Bundesverwaltungsgerichtes mit sich brächte. Einerseits wäre es dem Beschwerdeführer bereits in der mündlichen Verhandlung frei gestanden, den nunmehr beantragten Zeugen stellig zu machen. Andererseits ändern auch die jüngsten Aussagen des Diakon xxxx (siehe Beilage der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25.06.2014, OZ 18) nichts am Ergebnis der gegenständlichen negativen Entscheidung. Auch Diakon xxxx konnte im Schreiben vom Juni 2014 nicht hinreichend konkrete Beweise dafür vorlegen, dass der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in Wien seinen Glauben (nach außen hin) regelmäßig praktiziert. Der seitens des Diakons subjektiv gewonnene Eindruck, wonach es sich um eine "echte Berufungsgeschichte" beim Beschwerdeführer handle, reicht jedenfalls nicht aus, um - im Rahmen einer objektiven Gesamtbetrachtung- die erfolgte Konversion des Beschwerdeführers (aus innerster Überzeugung heraus) für glaubhaft halten zu können. Selbiges gilt für die Aussagen der Taufspenderin, Frau Pfarrer xxxx, in der mündlichen Verhandlung. Es mag schon sein, dass der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Gemeindemitgliedschaft in Deutschland sehr aktiv gewesen war. Dies wohl allein schon aufgrund des Umstandes, da der Beschwerdeführer ansonsten nicht die Formalerfordernisse für den Empfang der evangelischen Taufe erfüllt hätte. Entscheidend ist aber der Umstand, ob der Beschwerdeführer auch nach diesem Zeitpunkt, also nach Empfang der Taufe im September 2011, den christlichen Glauben innerlich aufgenommen und diesen regelmäßig praktiziert hat. In Bezug auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Wien konnte die Zeugin jedenfalls keine konkreten Angaben darüber machen.

Zu geschilderten Geschehnissen in xxxx bzw. im Flüchtlingslager xxxx im Zusammenhang mit erfolgten Drohungen bzw. Gewalt gegenüber jenen Afghanen, die sich für das Christentum interessieren würden, ist anzumerken, dass der erkennende Richter keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Vorfällen aus den Jahren 2008 bzw. 2012 und den nunmehrigen widersprüchlichen Angaben bzw. falschen Behauptungen des Beschwerdeführers, die er im Zuge der mündlichen Verhandlung getätigt hat, zu erkennen vermag.

Im Zusammenhang mit der seitens des Beschwerdeführers empfangenen Taufe ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Verwirklichung des Tatbestandes der Apostasie den Vollzug eines ernsthaften, inneren und stabilen Glaubenswechsels voraussetzt, der durch die Vorlage eines Taufscheines alleine nicht hinreichend dargelegt werden kann (AsylGH 10.12.2010, E1 410.317-2/2010). "Mag der Beschwerdeführer zwar den Formalakt der Taufe absolviert haben und gewisse Kenntnisse bezüglich des christlichen Glaubens besitzen, er sich in keiner bestimmten Funktion in der christlichen Gemeinschaft engagiert, er nicht einmal regelmäßig die Kirche besucht, er auch nicht missionierend in Österreich tätig ist bzw. beabsichtigt, im Iran zu missionieren und er auch sonst keine außen wirksamen religiösen Aktivitäten setzt, obwohl ihm gerade in Österreich all diese Möglichkeiten offen stehen würden und er dahingehend keinerlei Einschränkungen unterliegt. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einen Glaubenswechsel vollzogen hat. Die formale Taufe des Beschwerdeführers erfolgte lediglich zu dem Zweck, dass er im Asylverfahren eine Konversion geltend machen und dadurch eine günstigere Ausgangsposition für eine Asylgewährung erlangen konnte."

(Asylgerichtshof 11.07.2011, E3 311.915-1/2008).

Die Ausführungen des Asylgerichtshofes treffen auch auf den gegenständlichen Sachverhalt (nahezu identisch) zu. Auch im vorliegenden Fall ist offenkundig von einer "Scheinkonversion" auszugehen. Dies wird auch durch den Umstand verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer kein (über den Messbesuch hinaus gehendes) Interesse an einem aktiven christlichen Gemeindeleben zeigt (vgl. dazu die Auszüge aus der Niederschrift: R: Sind Sie sonst in der Pfarre aktiv? BF: Ich lerne sehr viel, ich habe sehr viele Prüfungen, ich kann nur sonntags in die Kirche gehen, zu Hause lese ich regelmäßig die Bibel, vor allem in den Pausen, die ich während des Lernens mache. R: Waren Sie schon bei sonstigen Veranstaltungen, die von der Pfarre angeboten wurden? BF: Ich bin sehr viel mit dem Lernen beschäftigt. R: Besuchen Sie Bibelrunden, Glaubensrunden oder sonstige Vorträge in Ihrer Pfarre? BF: Ich habe an den Bibelrunden und diversen anderen Ausbildungsveranstaltungen in Deutschland teilgenommen. In Österreich gehe ich zu den Gottes diensten am Sonntag. Ich habe eine Bibel, die ich immer bei mir in der Tasche trage und bei Gelegenheit immer wieder darin lese.). Mit diesen Ausführungen verdeutlicht der Beschwerdeführer, dass er den Aufenthalt in Österreich (vorrangig) zu studienmäßigen Zwecken nützen möchte, womit aber letztlich berufliche Intentionen des Beschwerdeführers im Vordergrund stehen. Diese sind aber keinesfalls asylrelevant im Sinn der GFK.

Aber auch einzelne Grundkenntnisse über das Christentum, über die der Beschwerdeführer zweifellos verfügt, können alleine nicht ausschlaggebend sein, um den Status eines Asylberechtigten aufgrund drohender religiöser Verfolgung zu erlangen. Dass der Beschwerdeführer beispielsweise das Glaubensbekenntnis aufsagen oder über den Sündenfall in Genesis berichten kann, führt nicht automatisch zu der Annahme, dass eine Konversion zum Christentum ernsthaft, aus tiefer religiöser Überzeugung heraus, verinnerlicht wurde, zumal es gerade für den Beschwerdeführer, der immerhin als Arzt in Kabul ordiniert hat, ein Leichtes ist, bestimmte Glaubensinhalte auswendig zu lernen.

Schließlich ist noch auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar ausgeführt hat, dass er seinen (in Wien lebenden) Bruder, der Moslem sei, von seinem Glaubensübertritt erzählt habe. Dieser habe aber - nach den Ausführungen des Beschwerdeführers - "sehr normal" reagiert und "kein Problem" damit gehabt. Aber auch die Tatsache, dass die - in Kabul lebende - Ehefrau des Beschwerdeführers vom Glaubenswechsel Bescheid weiß, führt bereits aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers nicht dazu, dass ihm aus diesem Grunde Gefahr drohen könnte. Zum einen hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass seine Ehefrau die Konversion des Beschwerdeführers nicht akzeptieren würde. Auch sonstige negative Äußerungen, etwa von anderen Verwandten, welche andeuten könnten, dass sie mit der behaupteten Hinwendung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben nicht einverstanden seien, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Zum anderen ist aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der de facto Nichtausübung des muslimischen Glaubens des Beschwerdeführers hervorgekommen, dass weder seine Ehefrau, noch seine Schwiegereltern "Probleme damit" gehabt haben, zumal auch die Ehefrau und die Schwiegereltern des Beschwerdeführers den muslimischen Glauben "eigentlich" nicht praktiziert haben. Offenkundig sind somit Ehefrau und Schwiegereltern des Beschwerdeführers in Bezug auf Glaubensfragen sehr tolerant eingestellt; diese Toleranz betrifft wohl auch den Übertritt des Beschwerdeführers zum Christentum. Es sind auch keine weiteren Umstände hervorgekommen, dass die erfolgte Konversion des Beschwerdeführers den Behörden des Heimatstaates bekannt geworden ist.

Um zu einer schlüssigen Gesamtbeurteilung zu kommen, ob ein Beschwerdeführer tatsächlich oder nur zum Schein konvertiert ist, verlangt der VwGH eine näheren Befragung des Beschwerdeführers zu seinen religiösen Aktivitäten sowie eine konkrete Auseinandersetzung Angaben etwaiger Zeugen (VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215). Das Bundesverwaltungsgericht ist durch die gegenständlich erhobenen Ermittlungen zu einer schlüssigen Gesamtbeurteilung gekommen, um davon ausgehen zu können, dass der Glaubenswechsel des Beschwerdeführers bloß im Hinblick auf die Erlangung der Flüchtlingseigenschaft erfolgte und daher eine "Scheinkonversion" vorliegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 164/2013, wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A) I.

1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2004/83/EG des Rates] verweist.). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Die behauptete Gefahr einer Verfolgung aus dem Grund der erfolgten Konversion zum Christentum liegt gegenständlich schon deshalb nicht vor, da das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt ist, dass der Übertritt des Beschwerdeführers zum Christentum bloß im Hinblick auf die Erlangung der Flüchtlingseigenschaft erfolgte und daher eine "Scheinkonversion" vorliegt (vgl. dazu die ausführliche Beweiswürdigung unter II., 2). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Fristerstreckung ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Zuge der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2014 Gelegenheit gegeben wurde, zu den übermittelten Unterlagen eine Stellungnahme abzugeben. Eine solche ist auch durch den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 25.06.2014 eingelangt. Die nochmalige Einräumung des Parteiengehörs iSd § 45 Abs 3 AVG ist daher nicht mehr erforderlich.

2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530;

04.04.1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291;

02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214)

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.07.2003, Zahl 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07 , a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist festzuhalten, dass auch aktuelle Berichte davon ausgehen, dass in der Hauptstadt Kabul die Sicherheitslage durch die ANSF trotz einzelner medienwirksamer Anschläge und häufigen Hinweisen auf Anschlagsplanungen unverändert "überwiegend kontrollierbar" ist (vgl. Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht vom Jänner 2014). Auch geht aus dem in den Sachverhaltsfeststellungen herangezogenen Berichten nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan, vor allem in den großen Städten, die sich in der Hand der Regierung befinden, aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft. Zwar mag auch in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, etwa in Kabul die Sicherheitssituation angespannt, aber nicht so schlecht sein, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe. Nach den Berichten funktioniert in Kabul und auch in den anderen großen Städten zudem die Polizei und kann für Sicherheit sorgen. Eine Situation, in der jedermann gefährdet wäre, eine Verletzung der genannten relevanten Rechte zu erleiden, liegt in gesamt Afghanistan, insbesondere mit Blick auf Kabul, daher jedenfalls ebenso wenig vor, wie das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre (siehe dazu auch jüngst BVwG 24.01.2014, W200 1438387-1/3E; BVwG 22.04.2014, W123 1422410-1/9E; BVwG 13.06.2014, W123 1414581-1/8E; BVwG 23.06.2014, W123 1424390-1/7E).

Der Beschwerdeführer ist in seiner Stellungnahme vom 25.06.2014 den Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu Kabul nicht entgegengetreten. Die ergänzenden Ausführungen betrafen lediglich Zitate aus Erkenntnissen des Asylgerichtshofes, die sich mit Fragen der Konversion beschäftigen. Diese sind aber für das gegenständliche Verfahren (aufgrund der Nichtannahme einer aus Überzeugung erfolgter Konversion) nicht von Relevanz.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann (zum Gesundheitszustand vgl. die Verhandlungsniederschrift vom 09.05.2014: Der Beschwerdeführer gab an, psychisch und physisch in der Lage zu sein, der mündlichen Verhandlung zu folgen. Ferner führte er aus, dass bei ihm auch keine sonstigen Hindernisgründe wie etwa chronische Krankheiten und/oder Leiden vorliegen), bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, zumal er bereits in Kabul als Arzt für Allgemeinmedizin ordiniert hat. Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern und somit nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.

Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz nach wie vor auch über enge familiäre Anknüpfungspunkte. So leben in Kabul seine Ehegattin, seine Schwiegereltern und eine Schwester. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr im Rahmen seines Familienverbandes jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird.

Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage in Afghanistan reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; konkret zu Afghanistan: zB Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zl. BVerwG 10 C 10.09; weiters EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 84; 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz 55).

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu A) II.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Da ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat-und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Zum Beschwerdeführer ist auszuführen, dass dieser seit April 2012 (zeitlich nach erfolgter Dublin-Rückführung durch Deutschland) in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt (sowie jener von Oktober 2008 bis ca. Februar 2011) war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem der Beschwerdeführer wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des EGMR hinzuweisen, wonach im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert wurde (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05).

Nach § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Ob ein Familienleben tatsächliche besteht und hinreichend intensiv ist, wird vom EGMR zusammengefasst anhand zweier Kriterien beurteilt: Zusammenleben der betroffenen Personen und/oder Bestehen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit (zitiert nach Putzer, Leitfaden Asylrecht² [2011] Rz 335).

Diese Voraussetzungen liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Der Beschwerdeführer hat lediglich einen in Österreich lebenden Bruder, mit dem er jedoch nicht in einer häuslichen Gemeinschaft lebt. Eine finanzielle Abhängigkeit zum Bruder besteht - nach den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers - nicht. Der Beschwerdeführer hat auch keine sonstigen Verwandten oder nahe Angehörige in Österreich; er verfügt lediglich über einen Freundeskreis. Demgegenüber leben in Afghanistan, Kabul, seine Ehefrau, deren Eltern sowie eine Schwester.

Zugunsten der Integration des Beschwerdeführers sind seine (relativ guten) Deutschkenntnisse sowie seine zeitweilige Inskription an der medizinischen Universität Wien (inklusive Absolvierung zweier Prüfungen) heranzuziehen. Demgegenüber steht jedoch, dass der Beschwerdeführer über keine gültige (aktuelle) Immatrikulation (die vorgelegte ist mit 30.04.2014 abgelaufen) verfügt und auch bis dato keine vorgelegt hat. Somit kann aber nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sein Studium auch in Zukunft ernsthaft betreiben möchte. Schließlich geht der Beschwerdeführer in Österreich keiner Arbeit nach und verfügt auch nicht über eine Einstellungszusage. Ebenso wenig konnte der der Beschwerdeführer vorweisen, dass er in Österreich bei einer karitativen oder gemeinnützigen Organisation tätig gewesen ist.

Mangels eines regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden. Weiters ist der Beschwerdeführer zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.

Zusammenfassend ist daher im vorlegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts-, Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; mangels einer solchen Verletzung ist die Ausweisung aus heutiger Sicht nicht auf Dauer unzulässig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zum Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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