AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:G307.2148329.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden 1. der XXXX, geb. am XXXX, 2. der XXXX, geb. am XXXX, 3. des XXXX, geb. am XXXX, 4. der XXXX, geb. am XXXX sowie 5. des XXXX, geb. am XXXX, alle
StA Serbien, letztere gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese rechtlich vertreten durch die XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2017, Zahlen XXXX, XXXX, XXXX, XXXX sowie XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF1 bis BF5), stellten am 28.11.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
Am selben Tag erfolgte in der Polizeiinspektion Marchegg-AGM der Landespolizeidirektion Niederösterreich die polizeiliche Erstbefragung der BF1 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Am 12.01.2017 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: BFA, RD NÖ), die Einvernahme der BF1 zu den Fluchtgründen und persönlichen Verhältnissen statt.
Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD NÖ, den BF zugestellt am 06.02.2017, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.); gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde den BF keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.) und gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Bescheide die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Mit Schriftsatz vom 20.02.2017, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhoben die BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) fristgerecht Beschwerde gegen die oben genannten Bescheide. Darin wurde beantragt, die angefochtenen Bescheide zur Gänze zu beheben und den BF Asyl zu gewähren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu die Bescheide wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen, für den Fall der Abweisung der Beschwerdeanträge festzustellen, dass den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zukomme, festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei, den BF den Aufenthaltstitel "besonderer Schutz" zu erteilen sowie, falls nicht alle zu Lasten der BF gehende Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht wurden, amtswegig aufzugreifen, bzw. den BF einen Verbesserungsauftrag zu erteilen und ihnen einen Verfahrenshelfer beizustellen, um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte aufgreifen zu können.
Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2017 vom BFA vorgelegt und sind dort am 23.02.2017 eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die BF führen die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), sind serbische Staatsbürger, bekennen sich zum christlichen Glauben und sind Angehörige der Volksgruppe der Roma. BF1 besuchte von 1985 bis 1991 in ihrer Heimat die Grundschule, verfügt über keine Berufsausbildung und ist seit 2004 geschieden. Sie arbeitete in ihrer Heimat als Reinigungskraft für 4 Tage die Woche. In dieser Zeit verbrachten die noch nicht schulpflichtigen BF3 und BF4 bei der BF2. Die Eltern der BF1 und deren Bruder leben nach wie vor in Serbien.
BF 2 besuchte von 2006 bis 2014, BF 3 von 2008 bis 2015 die Grundschule.
Die BF lebten bis zum Zeitpunkt der Ausreise im Haus der Großmutter von BF1 im gemeinsamen Haushalt.
In Dänemark hält sich eine weitere, volljährige Tochter der BF1 auf. In Österreich verfügen die BF über eine verwandtschaftliche Beziehung zur Tante der BF1 namens XXXX, welche in XXXX wohnhaft ist.
Die BF verließen ihren Herkunftsstaat Serbien am XXXX2016 schlepperunterstützt mittels Pkw und reisten über Ungarn nach Österreich, wo sie am XXXX2016 die gegenständlichen Anträge stellten.
1.2. Die BF1 bis BF3 stellten in Schweden am XXXX2010, alle BF in der Schweiz am XXXX2012 und in Deutschland am XXXX2014 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Die dortigen Verfahren endeten allesamt negativ.
1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt.
1.4. Die BF 1 und BF2 sind in Österreich ohne Beschäftigung, verfügen über kein Einkommen und kein Vermögen und leben aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung. Alle BF sind strafrechtlich unbescholten. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer nachhaltigen Integration in Österreich in beruflicher, sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden
1.5. Die BF1 und BF2 sind arbeitsfähig und konnte nicht festgestellt werden, dass sie an irgendwelchen Krankheiten leiden.
1.6. BF4 und BF5 besuchen in XXXX den dortigen Kindergarten.
1.7. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der BF befand sich bislang in Serbien.
1.8. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF mit den Behörden ihres Herkunftsstaates auf Grund ihres Religionsbekenntnisses, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder sonst irgendwelchen Problemen ausgesetzt waren. Es konnte nicht festgestellt werden, dass BF1 zeitnah zum gegenständlichen Antrag sexueller Gewalt ihres Exmannes unterlegen wäre und ihre älteren beiden Kinder in der Schule in Serbien misshandelt, beschimpft oder ausgegrenzt worden wären.
1.9. Die BF verließen ihren Herkunftsstaat aus persönlichen Gründen, nämlich aufgrund ihrer ungünstigen finanziellen Lage und den schwierigen Lebensbedingungen.
1.10. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die zu Identität, Staatsbürgerschaft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie den persönlichen Verhältnissen, beruflicher Tätigkeit, Sicherung des Lebensunterhalts und Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich getroffenen Feststellungen wie der Bestand von Verwandten im Heimatland, Österreich und Dänemark ergeben sich aus dem Vorbringen der BF1 vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Einvernahme vor der belangten Behörde und einem die Tante der BF1 betreffenden ZMR-Auszug.
In Ermangelung der Vorlage von personenbezogenen Dokumenten ist gegenständlich von einer reinen Verfahrensidentität auszugehen.
Die Feststellungen zur Ausreise aus Serbien und zur weiteren Reiseroute ergeben sich aus dem BF-Vorbringen in der polizeilichen Erstbefragung und der Einvernahme des BF vor dem BFA. Die Asylantragstellungen in Schweden, der Schweiz und Deutschland folgen den Angaben der BF1 und sind mit den Eurodac-Treffern in diesen Ländern in Einklang zu bringen.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit in Österreich und die Sicherung des Lebensunterhaltes durch staatliche Finanzierung entsprechen dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem und in das Strafregister der Republik Österreich).
In Ermangelung der Vorlage eines Sprachzertifikates oder sonstiger Bescheinigungsmittel konnten keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus festgestellt werden. Auch wenn sich aus der Einvernahme von BF1 ergibt, dass diese die deutsche Sprache teilweise versteht, konnte vor den Hintergrund der aktuellen VwGH-Judikatur (VwGH vom 04.08.2016, Zahl Ra 2016/21/0203) kein bestimmtes Sprachniveau festgestellt werden.
Die Arbeitsfähigkeit der BF1 ergibt sich sich aus der bisherigen beruflichen Tätigkeit der BF1 im Heimatstaat und dem Vorbringen des BF1, im Hinblick auf BF2 ergaben sich keine
Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit. BF1 hat selbst behauptet, gesund zu sein, in Bezug auf die anderen BF ergaben sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Krankheiten.
Der BF1 gab in der polizeilichen Erstbefragung an, Serbien wegen finanzieller Probleme verlassen zu haben. Dieses Vorbringen konkretisierte sie in ihrer Einvernahme vor dem BFA dahingehend, in Serbien wegen ihres geschiedenen Status keine Familienbeihilfe bekommen zu haben, habe keine Aussicht auf Arbeit, sei nicht versichert und habe keine Sozialhilfe erhalten.
Der Umstand, dass Albanien ein sicherer Herkunftsstaat ist, ergibt sich aus der Herkunftsstaatenverordnung.
2.2.2. Zum Beschwerdevorbringen:
In der Beschwerde wurde der belangten Behörde vorgeworfen, sich nur unzureichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen der BF auseinandergesetzt zu haben, wobei sie es unterlassen habe, sich mit der tatsächlichen Situation der Roma auseinanderzusetzen. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Erörterung des Fluchtvorbringens und der von einem Asylwerber geschilderten Ereignisse immer nach seinen konkreten Ausführungen zu richten hat. Wirft man einen Blick auf die Einvernahme der BF1, so ist erkennbar, dass ihr darin die Möglichkeit gegeben wurde, die erlebten Geschehnisse ausführlich zu schildern. Diese Option hat sie auch wahrgenommen und auf die ihr am Ende der Einvernahme gestellte Frage, ob sie ihren Erzählungen noch etwas hinzuzufügen habe, verneint, in dem sie hervorhob, alles gesagt zu haben.
Auch die tatsächliche Situation der Roma in Serbien wurde im bekämpften Bescheid auf den Seiten 25 bis 28 festgehalten. Die Möglichkeit des Zugriffs auf Sozialhilfe ist dem Bescheidinhalt nach wohl so zu verstehen, dass diese der BF erst dann gewährt wird, wenn die BF1 arbeitsunfähig wäre und auch sonst über keine Mittel zur Sicherung ihres Unterhalts verfügte (siehe Bescheid Seite 31, Punkt 13.1.). Die Feststellung der Möglichkeit des Sozialhilfebezugs ist - entgegen der Beschwerde - also nicht ausgeschlossen. Im Rechtsmittel heißt es weiter, es könne "nicht ohne weiteres" davon ausgegangen werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Serbien Arbeit finden könnte, aus deren Mitteln sie das Leben für sich und die Kinder bestreiten könnte. Es liegt innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass BF1 bei einer Rückkehr in den Heimatstaat keine Arbeitsgarantie vorfände, jedoch - hierauf wird noch näher in der rechtlichen Beurteilung einzugehen sein - wurden in der Beschwerde keine Hinweise darauf gegeben, dass die BF nicht wieder als Reinigungskraft tätig sein könnte.
Die Kritik an dem auf Seite 35 des Bescheides festgehaltenen hohen Standard der Antidiskriminierung, welcher in der Realität nicht als gegeben angesehen werde und der in einem Atemzug gemachte Verweis auf das von XXXX erstellte Gutachten vom Mai 2015 erweist sich als eine zu enge Sicht der Dinge. Dem gegenüber hat das Bundesamt seine dahingehenden Feststellungen aus verschiedensten Quellen geschöpft und vermag der Auszug aus diesem Gutachten die Ansicht der belangten Behörde zum Thema Antidiskriminierung nicht zu erschüttern. Abgesehen davon äußert diese Passage des Gutachtens nur die Vermutung, die seit 2009 eingeleiteten Strategien zur Bekämpfung von Hass und Intoleranz gegenüber den Roma würden auf kurze Sicht keine greifbaren Erfolge zeitigen, belegt diese Meinung aber nicht.
Was das - erst in der Beschwerde - gemachte Vorbringen zur angeblichen Beschimpfung, Misshandlung und Ausgrenzung von BF2 und BF3 in der Schule wie die vermeintliche sexuelle Gewalt des Exmannes der BF1 dieser gegenüber betrifft, wurde dieses darin erstmalig ins Treffen geführt. Abgesehen davon, dass diese Behauptungen dem Neuerungsverbot gemäß § 20 BFA-VG unterliegen, erscheint es befremdend, dass die BF1 - trotz Rückfrage seitens des Organwalters des BFA im Zuge der Einvernahme, ob sie alles vorgebracht habe - kein Wort davon verloren hat, obwohl diese Momente sehr wesentlich gewesen wären. Angesichts der behaupteten Scheidung vom Exmann im Jahr 2004 und der nur sporadischen Hausgemeinschaft mit diesem, konnten - trotz des Neuerungsverbotes - keine derartigen Übergriffe festgestellt werden. Daran anknüpfend war von Seiten der belangten Behörde auch kein weiteres Hinterfragen des Verhältnisses mit dem Exmann der BF1 angezeigt. Auch entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die BF Diskriminierungen der Kinder in der angesprochenen Art erwähnt hätte. Im Übrigen wurde der Nachbarschaftsstreit mit der Polizistin - auch erstmalig in der Beschwerde erwähnt - ebenso nur vorgebracht und von BF1 in deren Einvernahme nicht genannt. Schließlich hat die BF in ihrer Befragung kein Wort von einer Anzeigeerstattung bei der Polizei hinsichtlich der behaupteten Übergriffe ihres Exmannes erwähnt, weshalb dahingehend auch nichts festgestellt werden konnte.
Es wird außerdem nicht verkannt, dass die wirtschaftliche Lage in Serbien im Allgemeinen wie der Roma im Besonderen schwierig ist. Aus der Strukturschwäche - wie in der Beschwerde ins Treffen geführt - unabdingbar zu schließen, die BF hätten im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatstaat, wegen fehlender Arbeit keine Chancen, ein Einkommen zu erwirtschaften und unterlägen daher einer Gefahr iSd Art 3 EMRK, ergibt sich aus dem vorliegenden Sachverhalt aber nicht. Gleiches gilt für die angedachte Unterbringung der BF in einem interimistischen Lager, wobei der dortige Aufenthalt wegen der familiären Lage als
unmenschlich angesehen wird. Dabei übersieht die Beschwerde aber, dass es sich dabei nur um eine Übergangslösung handelt und die schlechten Bedingungen in Serbien nicht zwangsläufig mit einer unmenschlichen Behandlung einhergehen muss.
Es wird ferner nicht verkannt, dass die Wohnsituation der BF im Haus der Großmutter der BF1 alles andere als angenehm ist. Jedoch konnten die BF schon bis dato - wenn auch nur dürftig - im Haus der Großmutter unterkommen. Weshalb daraus nunmehr auf eine unzumutbare Lage der BF geschlossen werden soll, bleibt im Dunkeln.
Die Feststellung, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). In Albanien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.
Die BF sind in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die Ausführungen in der Beschwerde keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen oder diese anzuzweifeln vermochten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden,
außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann
(VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen den BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht.
Insoweit die BF1 zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, sie und ihre Kinder hätten in Serbien keine Zukunftsperspektive, weil die finanziellen Rand- und Lebensbedingungen trist seien und sie von niemanden Unterstützung zu erwarten hätten, liegt kein Verfolgungsrund im Sinne der GFK vor.
Ferner muss es sich bei der begründeten Furcht vor Verfolgung um eine solche handeln, die aus objektiver Sicht begründet ist und einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lässt (VwGH 24.07.2001, 97/21/0636; 25.04.1994, 94/20/0034). Auch hiefür gab es angesichts der insgesamt langen Verweildauer des BF in Serbien keine Anhaltspunkte.
Es ist deshalb anzunehmen, dass die BF den Herkunftsstaat wegen ihrer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen Situation und der dort vorherrschenden Lebensbedingungen verlassen haben. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Ebenso wenig kann vorliegend von einer existenzbedrohenden Lage durch den Entzug der Lebensgrundlage ausgegangen werden. So vermeint der Verwaltungsgerichtshof in seiner dahingehenden Rechtsprechung, dass etwa der Entzug des Arbeitsplatzes bzw Arbeitslosigkeit für sich allein keine Unbilden darstellen, ohne dass aber daraus der Schluss gezogen werden könnte, derartige Unbilden - soweit damit nicht die Lebensgrundlage
entzogen wird - für sich allein müssten als unerträgliche Beeinträchtigung des Einzelnen angesehen werden (VwGH om 07.11.1995, 94/20/0899). Die BF wären zwar im Fall einer Rückkehr schwierigen Lebensumständen ausgesetzt. Angesichts der bisherigen Tätigkeit der BF1 als Putzfrau, dem Alter der BF2 und BF3 von 16 und 17 Jahren, der bereits von statten gegangenen Unterstützung von BF4 und BF5 durch BF2 und dem noch vorhandenen Haus der Großmutter liegt aktuell (noch) keine Existenzbedrohung der BF vor.
Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß
§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.2. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle
Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch
Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999,
Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des
Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;
13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;
16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnten.
Bei der BF1 handelt es sich um eine arbeitsfähige Frau im Alter von 39 Jahren, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Dir BF arbeitete zur Sicherung des Lebensunterhaltes aller BF als Reinigungskraft, ist BF2 bereits im erwerbsfähigen Alter und BF3 bereits 16 Jahre alt. BF4 und BF5 wurden bereits von der BF2 betreut. Alle BF wohnten zuletzt im Haus der Großmutter - wenn auch unter widrigen Umständen.
Die BF werden daher im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein, sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit der BF1 oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten und in weiterer Folge auch nicht dargelegt wurde, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf die individuelle Situation auswirkte, insbesondere inwieweit den BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat läge somit eine Verletzung in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vor. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung:
3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem
(§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Wie sich aus den bisherigen Angaben der BF1 im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, verfügt diese in Österreich nur durch ihre Tante über einen familiären Anknüpfungspunkte. Der Kontakt zu dieser ist jedoch in seinem Ausmaß sehr begrenzt. Weitere Bindungen im Bundesgebiet konnten die BF nicht dartun.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit XXXX2016) nicht erkennbar. Die BF1 bis BF3 gehen auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach. Auch Sprachkenntnisse eines bestimmten Niveaus konnten die BF nicht dartun.
In der Beschwerde wird lediglich darauf hingewiesen, den BF hätte eine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG erteilt werden müssen, weil diese Opfer von Gewalt gewesen seien und eine einstweilige Verfügung erlassen hätte werden können. Abgesehen davon, dass die Übergriffe des Exmannes der BF1 nicht glaubhaft dargelegt werden konnten, bezieht sich die Notwendigkeit der Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Erlangung eines solchen Aufenthaltstitels - wie schon dem Inhalt des § 55 AsylG zu entnehmen ist - auf Vorkommnisse in Österreich. Anderes kann der Gesetzgeber gar nicht
gemeint haben, denn ist nicht bekannt, ob ein ähnliches Rechtsinstitut in Serbien überhaupt existiert und ist ein Eingriff in die Lage vor Ort aus hoheitsrechtlichen Gründen gar nicht zulässig.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z. 2 iVm Abs. 9 FPG sowie § 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Die belangte Behörde hat mit den angefochtenen Bescheiden gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt
§ 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFAVG stammt.
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechende Interessen voraus. Dabei wäre das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach § 19 Abs. 5 BFA-VG iVm. § 1 Herkunftsstaaten-Verordnung kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Zl. Ra 2014/18/0146 ua).
Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall allenfalls konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 1 BFAVG ist daher zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFAVG iVm. § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abzuweisen war.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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