Rechtssatz
Hängt die Entscheidung von der Lösung einer Frage des Gemeinschaftsrechts ab, so ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Nachprüfung dessen Anwendung auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH nur zulässig, wenn der zweiten Instanz bei Lösung dieser Frage eine gravierende Fehlbeurteilung unterlief.
1 Ob 208/05b | OGH | 22.11.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Oder wenn das Berufungsgericht Urteile des EuGH in unvertretbarer Weise ausgelegt hätte. (T1) |
1 Ob 254/11a | OGH | 31.01.2012 |
Beisatz: Hier: Beurteilung der (internationalen) Zuständigkeit einer einstweiligen Maßnahme nach Art 20 der Verordnung (EG) Nr 2201/2003 des Rates vom 27. 11. 2003 (Brüssel IIa‑VO oder EuEheKindVO). (T2) |
6 Ob 235/16a | OGH | 29.03.2017 |
Beisatz: Hier: Auslegung von Art 15 VVO (Verordnung [EG] Nr 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art 93 des EG-Vertrags). (T4) |
9 ObA 1/20t | OGH | 26.02.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Entgeltansprüche (Nachzahlungsansprüche) des Klägers für die Erbringung von Arbeitsleistungen für die Beklagte, die sich daraus ergeben, dass die Beklagte – so wie ihre Rechtsvorgängerin – Dienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr unionsrechtswidrig nicht angerechnet hat. Keine unionsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des von der Beklagten ausschließlich unter Bestreitung ihrer Passivlegitimation geltend gemachten Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit bzw des Grundrechts auf unternehmerische Freiheit. (T5)<br/>Anm: Siehe auch 9 ObA 140/19g. (T6) |
9 ObA 140/19g | OGH | 26.02.2020 |
Vgl; Beis wie T5; Anm: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T7 erfolgte Wiederholung des Beisatzes T5 wurde nachträglich gelöscht - September 2020. (T7)<br/>Anm: Siehe auch 9 ObA 1/20t. (T8) |
1 Ob 55/20z | OGH | 16.04.2020 |
Beisatz: Hier: Zu Art 17 Abs 1 EuGVVO 2012. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Beklagtes Luftfahrtunternehmen wird von Verbrauchern als Erfüllungsgehilfin ihres Reiseveranstalters in Anspruch genommen. (T10) |
9 ObA 40/20b | OGH | 29.09.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: § 13 der Dienstordnung B (DO. B) führt zu einer Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit. (T11) |
2 Ob 48/21d | OGH | 26.05.2021 |
Beisatz: Hier: Ergeben sich aus der Rechtsprechung des EuGH Leitlinien zur Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, so liegt eine erhebliche Rechtsfrage nur vor, wenn das Gericht zweiter Instanz seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat. (T12) |
9 Ob 75/22b | OGH | 20.10.2022 |
Beis wie T12; Beisatz: Hier zum Verbrauchergerichtsstand nach Art 17 ff EuGVVO 2012. (T14) |
6 Ob 190/23v | OGH | 20.11.2023 |
Beisatz wie T12<br/>Beisatz: hier: keine Ermessensüberschreitung des Rekursgerichts, das sich bei der Auslegung von Art 15 Abs 1 Brüssel-IIa-VO an den Leitlinien der eingeholten Vorabentscheidung des EuGH orientierte. (T15) |
8 ObA 12/24h | OGH | 25.04.2024 |
Beisatz: hier: Abweisung des Klagebegehrens auf Feststellung des aufrechten Bestands des befristeten Dienstverhältnisses. (T16) |
6 Ob 70/24y | OGH | 15.05.2024 |
Beisatz: Die Frage nach dem Schutzzweck der DSGVO betrifft eine Frage des Unionsrechts. (T17) |
Dokumentnummer
JJR_20021126_OGH0002_0010OB00216_02Z0000_001
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