OGH 13Os6/13a

OGH13Os6/13a14.2.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Februar 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Niegl als Schriftführer in der Strafsache gegen Mohamed M***** wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15. November 2012, GZ 12 Hv 155/12f-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mohamed M***** des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 9. Oktober 2012 in Graz Detlef S***** dadurch, dass er ihn gegen eine Hauswand drückte und dessen Hosentaschen nach Wertgegenständen durchsuchte, mit Gewalt gegen seine Person fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Die Kritik an der Feststellung, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, im Lokal „H*****“ eine „gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat durchzuführen“ (US 4), betrifft keine entscheidende Tatsache und ist daher einer Anfechtung mit Mängelrüge (Z 5) entzogen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398).

Gleiches gilt für den Einwand, das Erstgericht hätte bei der Feststellung körperlicher Unterlegenheit des Opfers gegenüber dem Täter berücksichtigen müssen, dass beide gleich groß sind. Denn die mit dieser Argumentation angestrebte Subsumtion nach § 142 Abs (1 und) 2 StGB erfolgt nur dann rechtsrichtig, wenn sämtliche Voraussetzungen dieses Privilegierungstatbestands kumulativ vorliegen (RIS-Justiz RS0094279). Das Erstgericht hat aber - vom Beschwerdeführer unbekämpft - auch festgestellt, das Opfer habe durch das inkriminierte Geschehen „eine erhebliche psychische Alteration, die sich in fortbestehenden gelegentlichen Angstzuständen äußert“, erlitten (US 5), sodass eine Anwendung dieser Privilegierung bereits an der Voraussetzung nur unbedeutender Folgen der Tat scheitert (vgl 14 Os 71/10p; 14 Os 80/11p). Im Übrigen werden die - auf geringere „Körpermasse“ und eine erhebliche Gehbehinderung des Tatopfers gestützte (US 4 und 7) - tatrichterliche Annahme dessen körperlicher Unterlegenheit sowie die Feststellungen zur Tatbegehung durch den Beschwerdeführer überhaupt bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung bekämpft.

Die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem objektiven Geschehensablauf und „den angespannten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten“ (US 7) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit entgegen der weiteren Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882).

Die Subsumtionsrüge (Z 10) verfehlt mit ihrer Forderung nach einer Anwendung des § 142 Abs 2 StGB, indem sie abermals bloß den Einsatz erheblicher Gewalt in Frage stellt, die Feststellungen zu den vom Opfer erlittenen psychischen Tatfolgen jedoch außer Acht lässt, den (in tatsächlicher Hinsicht) im gesamten Urteilssachverhalt gelegenen gesetzlichen Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0099810).

Weshalb die Voraussetzungen der - übrigens ohnehin nicht angewendeten - Strafschärfung nach § 39 Abs 1 StGB „nicht vorliegen“ sollen (vgl dagegen US 3 iVm ON 2 S 11 ff), sagt der Beschwerdeführer nicht deutlich und bestimmt (nominell Z 10 [vgl aber Ratz, WK-StPO § 281 Rz 668c]).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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