Rechtssatz
Kein Gegenstand der Mängelrüge ist die sachverhaltsmäßige Bejahung einzelner als erheblich beurteilter Umstände, soweit diese keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache darstellen (WK-StPO § 281 Rz 410).
14 Os 128/03 | OGH | 19.09.2003 |
Auch; Beisatz: Hier: Grundrechtsbeschwerde. (T1) |
13 Os 43/03 | OGH | 03.09.2003 |
Auch; Beisatz: Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, kann aus Z 5 nicht bekämpft werden. (T2) |
14 Os 138/03 | OGH | 21.10.2003 |
Auch; Beis wie T1, Beis ähnlich wie T2 |
11 Os 2/04 | OGH | 10.02.2004 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 |
15 Os 22/05g | OGH | 03.03.2005 |
Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2 |
13 Os 59/06k | OGH | 13.09.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Soweit nicht die Feststellung entscheidender Tatsachen, sondern einzelne Erwägungen kritisiert werden, handelt es sich in keinem Fall um eine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache. (T3) |
13 Os 20/07a | OGH | 07.03.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Durch die Kritik an einer für den Schluss auf die Bejahung oder Verneinung einer entscheidenden Tatsache unabdingbaren tatsächlichen Urteilsannahme wird die Feststellung über Vorliegen oder Nichtvorliegen der entscheidenden Tatsache selbst zum Gegenstand des Rechtsmittelvorbringens und nicht bloß - aus Z 5 unzulässig - die Beweiswürdigung in Frage gestellt. (T4) |
11 Os 122/07m | OGH | 01.04.2008 |
Auch; Beisatz: Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, kann aus Z 5 nicht bekämpft werden, es sei denn, die Tatrichter hätten in einem besonders hervorgehobenen Einzelpunkt erkennbar eine notwendige Bedingung für Feststellungen hinsichtlich einer entscheidenden Tatsache erblickt. (T5) |
14 Os 100/12f | OGH | 25.09.2012 |
Beisatz: Hier: Grundrechtsbeschwerde. (T6) |
17 Os 38/14p | OGH | 24.11.2014 |
Auch |
13 Os 20/21x | OGH | 19.05.2021 |
Vgl; Beis nur wie T4; Beis nur wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_20020821_OGH0002_0130OS00084_0200000_001
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