OGH 15Os22/05g

OGH15Os22/05g3.3.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. März 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kain als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bari L***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB, AZ 042 S Hv 92/04m des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen die Beschlüsse (1) des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Dezember 2004, GZ 042 S Hv 92/04m-63, und (2) des Oberlandesgerichtes Wien vom 13. Jänner 2005, AZ 20 Bs 4/05t (ON 67 des Hv-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Dezember 2004, GZ 042 S Hv 92/04m-63, wird zurückgewiesen.

Bari L***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 13. Jänner 2005, AZ 20 Bs 4/05t (ON 67), wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Bari L***** ist nach dem Inhalt der (rechtskräftigen) Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2004 dringend verdächtig, das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB begangen zu haben, weil er am 21. Juni 2004 in Wien Miroslava D***** dadurch, „dass er sie wiederholt mit beiden Fäusten ins Gesicht und in den Bauch schlug, ihr Fußtritte in den Bauch- und Magenbereich versetzte, mithin mit gegen sie gerichteter Gewalt, wobei er vorerst die Räumlichkeiten versperrt hatte, sohin durch Entziehung der persönlichen Freiheit und dadurch, dass er äußerte, wenn sie sich nicht ausziehe, dann hole er ein Messer und es werde Blut spritzen, während er eine leere Bierflasche erhob, sohin durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen, nämlich gewaltsamen Einführens seiner Finger in ihre Scheide", genötigt haben soll (ON 19). Nachdem über Bari L***** am 25. Juni 2004 die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1, Z 2 und Z 3 lit a und lit b StPO verhängt (ON 8) und mit Beschluss vom 18. August 2004 mit Wirksamkeit bis 18. Oktober 2004 (ON 33), sodann durch Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 3. September 2004 (nunmehr nur aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr) nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a fortgesetzt worden war (ON 37), fand am 3. September 2004 eine Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht statt (ON 40), die - vorerst - zur Ladung und Vernehmung der Zeugin Miroslava D*****, die sich derzeit und voraussichtlich bis Juni 2005 bei ihrem Bruder im Ausland aufhält, im Rechtshilfeweg auf unbestimmte Zeit vertagt wurde (S 281). Einen in dieser Hauptverhandlung gestellten weiteren Enthaftungsantrag des Angeklagten wies das Erstgericht wegen Fortbestandes des dringenden Tatverdachtes und des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b ab (ON 45). Der dagegen gerichteten Beschwerde wurde mit Entscheidung des Oberlandesgerichtes vom 22. Oktober 2004, AZ 20 Bs 324/04 (ON 52), nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der Haft aus dem Grund des § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO angeordnet.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht einen neuerlichen Enthaftungsantrag des Angeklagten nach Durchführung einer Haftverhandlung am 21. Dezember 2004 in Folge Fortbestandes des dringenden Tatverdachtes und des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO ab (ON 64).

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Schöffengerichtes auf Fortsetzung der Untersuchungshaft richtet, ist sie nach § 1 Abs 1 GRBG unzulässig (vgl 13 Os 13/04), insofern sie (inhaltlich auch) den bezüglichen Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien über die dagegen erhobene Beschwerde bekämpft, kommt ihr keine Berechtigung zu. Die eine unrichtige Beurteilung des Haftgrundes kritisierende Beschwerde verkennt, dass der Oberste Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens die rechtliche Annahme der im § 180 Abs 2 StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) darauf überprüft, ob sich diese angesichts der zugrundegelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten als nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt, wobei das Gesetz unter dem Begriff der bestimmten Tatsachen des § 179 Abs 4 Z 4 StPO nichts anderes als die deutliche Bezeichnung der den Ausspruch über das Vorliegen entscheidender Tatsachen tragenden Gründe - Gründe also, aus denen diese Prognose rechtsfehlerfrei abgeleitet werden konnte - versteht (RIS-Justiz RS0117806).

Dabei kann die in der Begründung des Haftbeschlusses zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen (= bestimmten Tatsachen), welche erst in der Gesamtschau mit anderen die Prognoseentscheidung tragen, nach § 10 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht in Frage gestellt werden, es sei denn, eine als willkürlich kritisierte bestimmte Tatsache bildete erkennbar eine notwendige Bedingung für die Prognose (zuletzt: 15 Os 34/04 mit dort angeführten weiteren Zitaten). Von einer offenbar unzureichend begründeten Prognose kann jedoch angesichts der vom Oberlandesgericht ins Treffen geführten Beharrlichkeit und Brutalität bei Verfolgung des kriminellen Ziels, (nämlich der Vergewaltigung sowohl durch den Einsatz von Gewalt, durch die Entziehung der persönlichen Freiheit durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) und der durch die Tat, welcher er verdächtig ist, indizierten niedrigen Hemmschwelle des Angeklagten bei Ausleben des Sexualtriebes nach dem Genuss alkoholischer Getränke, weiters der Einstufung der Folgen der Tat aufgrund des erheblichen sozialen Störwertes und der ungeschützten Vaginalpenetration als schwer, nicht die Rede sein. Insoferne der Beschwerdeführer aus seiner Unbescholtenheit und der spezialpräventiven Wirkung der nunmehr mehr als sieben Monate dauernden Untersuchungshaft argumentiert, es lägen derzeit keine bestimmten Tatsachen mehr vor, aus denen die rechtliche Annahme der im § 180 Abs 2 StPO genannten Gefahr abgeleitet werden könne, setzt er sich nicht mit der diesbezüglich eingehenden Begründung der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien sowie derjenigen vom 18. August 2004, 20 Bs 282/04 (ON 37 des Hv-Aktes), die auch zum Inhalt des bekämpften Beschlusses des Beschwerdegerichtes gemacht wurde (S 3 in 20 Bs 4/05t), auseinander, und zeigt damit keinen Begründungsmangel zu den Grundlagen der Prognoseentscheidung auf. Eine Minderung der Tatbegehungsgefahr im Sinne des § 180 Abs 3 letzter Satz StPO kann im Übrigen durch geänderte Verhältnisse, die sich bloß als Folge der nunmehrigen Haftsituation ergeben, nicht eintreten (RIS-Justiz RS0114303).

Warum die Anordnung der vorläufigen Bewährungshilfe angesichts der vom Oberlandesgericht angenommenen Umstände zur Erreichung des Haftzwecks geeignet sein soll, legt die Beschwerde nicht dar. Auch stand die bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichtes rund sieben Monate dauernde Untersuchungshaft durchaus nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der angesichts des Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2004/15) für den Fall eines Schuldspruchs zu erwartenden Strafe.

Bari L***** wurde daher im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Seine Grundrechtsbeschwerde war somit zum Teil zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes wendet, ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

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