Rechtssatz
Eine "vollständige" Beschreibung des Tatgeschehens verlangt das Gesetz keineswegs. Vielmehr kommt dem von § 260 Abs 1 Z 1 StPO verlangten Teil des Erkenntnisses nur die Aufgabe zu, die in den Entscheidungsgründen festgestellten Tatsachen, soweit sie für die rechtliche Unterstellung entscheidend sind, im Urteilsspruch zum Zweck der Abgrenzung von anderen Taten festzuhalten. Kommt auch wechselseitiger Ersatz von Spruch und Entscheidungsgründen nicht in Betracht, kann doch der jeweils andere Teil der Urteilsausfertigung zur Verdeutlichung herangezogen werden.
11 Os 119/02 | OGH | 11.02.2003 |
Vgl auch; Beisatz: § 260 Abs 1 Z 1 StPO verfolgt die Abgrenzung von anderen Taten, die Beurteilung einer allfälligen Anklageüberschreitung und die Vermeidung der nochmaligen Verfolgung derselben Tat. (T1) |
14 Os 150/02 | OGH | 09.09.2003 |
Auch; nur: Kommt auch wechselseitiger Ersatz von Spruch und Entscheidungsgründen nicht in Betracht, kann doch der jeweils andere Teil der Urteilsausfertigung zur Verdeutlichung herangezogen werden. (T2) |
13 Os 65/05s | OGH | 31.08.2005 |
Auch; Beisatz: Für die im Sinn des § 260 Abs 1 StPO gebotene Abgrenzung von anderen Taten kommt einem im Rechtsmittel behaupteten Auslandsbezug keine Bedeutung zu. (T4) |
11 Os 90/05b | OGH | 18.10.2005 |
Auch; Beisatz: Ein Urteilsspruch ist im Sinne des § 260 Abs 1 Z 1 StPO ausreichend verwechslungsfrei individualisiert, wenn dadurch eine nochmalige Verfolgung des Angeklagten wegen derselben Taten während der im Spruch angegebenen Zeit ausgeschlossen ist. (T5) |
11 Os 63/06h | OGH | 19.09.2006 |
Auch; Beisatz: Aus dem Gesamtkontext der Entscheidungsgründe im Zusammenhalt mit dem zu deren Verdeutlichung heranzuziehenden Urteilstenor gehen die der Subsumtion zugrunde liegenden Tathandlungen hinreichend determiniert hervor. (T6) |
11 Os 102/06v | OGH | 24.10.2006 |
Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Der Urteilsspruch ist zur Verdeutlichung der faktenweise getroffenen Feststellungen heranzuziehen. (T7) |
12 Os 75/06f | OGH | 30.11.2006 |
Vgl auch; Beis wie T7 nur: Der Urteilsspruch ist zur Verdeutlichung der Feststellungen heranzuziehen. (T8) |
13 Os 134/06i | OGH | 24.01.2007 |
Auch; nur: Vielmehr kommt dem von § 260 Abs 1 Z 1 StPO verlangten Teil des Erkenntnisses nur die Aufgabe zu, die in den Entscheidungsgründen festgestellten Tatsachen, soweit sie für die rechtliche Unterstellung entscheidend sind, im Urteilsspruch zum Zweck der Abgrenzung von anderen Taten festzuhalten. (T9)<br/>Beis ähnlich wie T5 |
12 Os 111/07a | OGH | 18.10.2007 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T8 |
15 Os 150/07h | OGH | 08.05.2008 |
Vgl; nur T2; Beisatz: Der Urteilsspruch kann zwar zur Verdeutlichung des Urteilssachverhalts herangezogen werden, vermag aber fehlende Feststellungen nicht zu ersetzen (WK-StPO § 260 Rz 8). (T10) |
14 Os 10/12w | OGH | 03.04.2012 |
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11 Os 116/12m | OGH | 13.11.2012 |
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Einziehungserkenntnis. (T12) |
14 Os 5/21y | OGH | 29.06.2021 |
Vgl; Beis wie T10; Beis wie T11 |
Dokumentnummer
JJR_20020529_OGH0002_0130OS00039_0200000_001