OGH 11Os102/15g

OGH11Os102/15g27.10.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Oktober 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ortner als Schriftführer in der Strafsache gegen Abdulkadir C***** und Abdelrahman A***** wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 20. Mai 2015, GZ 36 Hv 26/15y‑37, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110OS00102.15G.1027.000

 

Spruch:

 

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A***** sowie aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch B./III./ des A***** und im Schuldspruch A./III./ des C*****, demzufolge auch in den Strafaussprüchen der Angeklagten (einschließlich der Vorhaftanrechnung in Ansehung des A*****) aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck verwiesen.

Im Übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden zurückgewiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft auf die Kassation des Strafausspruchs verwiesen.

Den Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (A./I./ und B./II./), der Ausbildung für terroristische Zwecke ‑ Abdelrahman A***** nach § 12 zweiter Fall StGB ‑ nach §§ 15, 278e Abs 2 StGB (A./II./ und B./I./) und der kriminellen Organisation nach „§ 278a Z 1 StGB“ (A./III./ und B./III./) schuldig erkannt.

Danach haben in I***** und andernorts im Jahr 2014

A./ Abdulkadir C*****

I./ sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch diese oder deren strafbaren Handlungen fördert, indem er am 14. Juni 2014 gemeinsam mit seinem Rekrutierer Abdelrahman A***** mit dem Zug von I***** nach Latakia/Syrien in ein Camp von „Junud Ash‑Sham“ (oder „al Sham“) zu dem Zweck reiste, sich dort einer terroristischen Ausbildung zu unterziehen, die jedoch wegen des Ramadan nicht stattfand, sowie am 5. September 2014 mit demselben Vorhaben nach Istanbul reiste, wobei eine Einreise nach Syrien letztlich nicht stattfand;

II./ durch die zu I./ angeführte Tathandlung versucht, sich in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss‑ oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs 1 Z 1 bis 9 oder 10 StGB geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren unterweisen zu lassen, um eine solche terroristische Straftat unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen;

III./ durch die zu I./ angeführten Handlungen sich an der aus jedenfalls mehr als zehn Mitgliedern bestehenden Gruppierung „Junud Ash‑Sham“, sohin an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch diese Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert;

B./ Abdelrahman A*****

I./ Abdulkadir C***** dazu bestimmt, sich in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs 1 Z 1 bis 9 oder 10 StGB geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren unterweisen zu lassen, um eine solche terroristische Straftat unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen, indem er ihn dazu überredete, von I***** nach Latakia/Syrien in ein Camp von „Junud Ash‑Sham“ zu dem Zweck zu reisen, sich dort einer terroristischen Ausbildung zu unterziehen und an Kampfeinsätzen zu beteiligen, wobei die terroristische Ausbildung C***** im Juni 2014 daran scheiterte, dass das Trainingscamp der Gruppierung „Junud Ash‑Sham“ nicht abgehalten wurde und C***** nach einer neuerlichen Reise Richtung Syrien Anfang September 2014 in der Türkei sein Vorhaben, sich ausbilden zu lassen, aufgab, weshalb die Tat beim Versuch blieb;

II./ durch die zu I./ angeführten Tathandlungen sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, nämlich an der Gruppierung „Junud Ash‑Sham“, in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert;

III./ durch die zu Punkt I./ angeführten Handlungen sich an der aus mehr als zehn Mitgliedern bestehenden Gruppierung „Junud Ash‑Sham“, sohin an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden werden vom Angeklagten Abdulkadir C***** auf § 281 Abs 1 Z 3, 5, 5a sowie 9 lit a und b StPO, sowie vom Angeklagten Abdelrahman A***** auf § 281 Abs 1 Z 3, 5, 5a, 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützt.

 

1./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*****:

Im Ergebnis zutreffend zeigt er (nominell Z 3, der Sache nach Z 9 lit a) in Ansehung des Schuldspruchs nach „§ 278a Z 1 StGB“ (B./III./) einen Rechtsfehler mangels Feststellungen auf, weil Konstatierungen (auch) zu den in § 278a Z 2 StGB angeführten Tatbestandsvoraussetzungen fehlen. Denn die kriminelle Organisation muss auf die Verwirklichung der in § 278a Z 1 bis 3 StPO angeführten Ziele ausgerichtet sein, die kumulativ (arg: „und“ in Z 2) zumindest in einer der in diesen Ziffern jeweils (alternativ) geforderten Varianten gegeben sein müssen (RIS‑Justiz RS0122049; Plöchl in WK2 StGB § 278a Rz 8; Fabrizy, StGB11 § 278a Rz 2; Triffterer, SbgK § 278a Rz 31). Dies erfordert die Aufhebung des Schuldspruchs B./III./.

 

Der Verfahrensrüge (Z 3) zuwider ist der in gemeinsamer Verhandlung (§ 34 JGG) auch mit Wirkung für den erwachsenen Angeklagten Abdelrahman A***** verbundene Ausschluss der Öffentlichkeit zwecks Vermeidung einer Beeinträchtigung des Fortkommens des im Verhandlungszeitpunkt jungen Erwachsenen Abdulkadir C***** (§ 46a Abs 2 JGG iVm § 42 Abs 1 JGG; ON 36 S 3) nicht zu beanstanden (Schroll in WK2 JGG § 42 Rz 1, 3; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 255). Wenn in einer Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte ein Ausschlussgrund bloß hinsichtlich einzelner vorliegt, scheidet Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO aus, weil ‑ die Hauptverhandlung als Gesamtheit betrachtet ‑ ein gesetzlicher Ausschlussgrund gegeben ist. Diesfalls wäre es Sache des Rechtsmittelwerbers gewesen, durch sachgerechte ‑ hier unterbliebene ‑ Anträge, deren ungerechtfertigte Abweisung einen aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO relevanten Verfahrensmangel begründen kann, auf die Einhaltung der Öffentlichkeit zu dringen (RIS‑Justiz RS0109959, SSt 2009/87; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 255).

Soweit der Angeklagte (offenkundig zu allen wider ihn ergangenen Schuldsprüchen; vgl RIS‑Justiz RS0100183) fehlende Angaben zu Tatort und ‑zeit im deklarativen Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) releviert, übergeht er den auf „in I***** und andernorts im Jahr 2014“ bezogenen Erkenntnisinhalt (US 2) und die zur Verdeutlichung des Tenors heranzuziehenden, mit diesem eine Einheit bildenden Entscheidungsgründe (RIS‑Justiz RS0116587; RS0098795 [T10]; Lendl, WK‑StPO § 260 Rz 8), wonach der Beschwerdeführer seine Tathandlungen in Österreich, der Türkei und in Syrien im Juni 2014 sowie Anfang September 2014 setzte (US 6 f). Überdies zeigt er nicht auf, inwiefern eine ausreichende Individualisierung der gegenständlichen Taten beeinträchtigt wäre (RIS‑Justiz RS0117498, RS0098597; Lendl, WK‑StPO § 260 Rz 14; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 290).

Welche konkreten „für eine Verurteilung nach § 278e ... erforderlichen Tatumstände“ in Ansehung des nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 278e Abs 2 StGB ergangenen Schuldspruchs B./I./ zusätzlich im Referat gemäß § 260 Abs 1 Z 1 StPO (US 3 f) anzuführen geboten gewesen wären, lässt das Rechtsmittel im Dunkeln.

Die zum Schuldspruch B./II./ als unzureichend begründet kritisierten (Z 5 vierter Fall) Feststellungen zur Struktur, Zusammensetzung und Zielsetzung der Junud Ash‑Sham als terroristische Vereinigung im Sinn des § 278b Abs 3 StGB (US 11 iVm US 7 ff) haben die Tatrichter logisch und empirisch einwandfrei auf die in der Hauptverhandlung verlesenen (ON 36 S 19), seitens des Rechtsmittelwerbers bloß pauschal in ihrer Richtigkeit angezweifelten Erhebungen des Landesamts für Verfassungsschutz und auf einen Beschluss des Deutschen Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2014, AK 32/14, der sich auf das Gutachten eines Sachverständigen und auf Internetrecherchen stützt, gegründet (US 18 iVm ON 9 und ON 20 in Band III).

Weshalb der Umstand, dass der genannte Beschluss in einem Haftprüfungsverfahren betreffend den Verdacht der Teilnahme an einer Befreiungsaktion im Zentralgefängnis in Aleppo Anfang 2014 ergangen wäre und infolge Internetrecherchen Informationen „aus dritter Hand“ gewonnen worden wären, die Beweiskraft dieser Verfahrensergebnisse in nichtigkeitsbegründender Weise beeinträchtige, ist ebenso wenig ersichtlich wie (infolge Förderung von Junud Ash‑Sham bereits durch Rekrutierung des Abdulkadir C***** [Plöchl in WK2 StGB § 278b Rz 11 iVm § 278 Rz 39]) die Entscheidungswesentlichkeit der genauen Örtlichkeit des Terrorcamps. Das auf einen Wikipedia‑Eintrag gestützte Vorbringen (Z 5 zweiter Fall) des Angeklagten, Lakatia wäre bereits ab Juni 2014 von der syrischen Armee zurückerobert worden, was gegen die Existenz eines solchen gegen die Assad‑Regierung bestehenden Ausbildungscamps spräche, kann auf sich beruhen.

Entgegen der ohne Bezeichnung des konkret bekämpften Schuldspruchs ausgeführten weiteren Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) hat der Schöffensenat die Verantwortung des Angeklagten, bloß aus humanitären Gründen gemeinsam mit dem sich hiezu aufdrängenden C***** in ein Flüchtlingslager nach Syrien gereist zu sein, um einem befreundeten Arzt Spendengelder auszufolgen, sehr wohl erwogen (US 13). Von einer nicht erfolgten militärischen Ausbildung (infolge Ramadans) sind die Tatrichter ohnehin ausgegangen (US 6). Aus welchem Grund die genauen Verhältnisse über Befestigungen oder Sicherungsmaßnahmen im durch den Angeklagten C***** in der Hauptverhandlung als „Kaserne“ bezeichneten Lager (ON 36 S 8 f) erhebliche und solcherart erörterungsbedürftige Verfahrensergebnisse bilden sollten (RIS‑Justiz RS0118316; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 421), wird nicht erklärt. Zur Erörterung der ohnehin berücksichtigten Aussage des C***** in jede für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechende Richtung sind die zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe verhaltenen Tatrichter nicht verpflichtet (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO; RIS‑Justiz RS0098546, Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 428).

Der gemäß § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO erhobenen Kritik zuwider betreffen die Aussagen des C***** vor der Polizei, wonach einerseits an seinem Aufenthaltsort in Syrien die Fahne von Jabath Al Nursa geweht hätte und sie in einer Wohnung der genannten Gruppierung untergebracht gewesen wären, sowie andererseits in dem Lager, in dem er sich aufgehalten hätte, Leute von Junud Ash‑Sham anwesend gewesen wären, keine entscheidende Tatsache (RIS‑Justiz RS0098646; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 425).

Auch die auf die deutsche und türkische Sprache sowie die arabische Schrift beschränkten Kenntnisse des C***** und dessen im Lager ausschließlich mit dem Mitangeklagten A***** geführte Konversation (ON 36 S 9) sind nicht entscheidungserheblich; entgegenstehende Feststellungen haben die Tatrichter nicht getroffen. Die leugnende Verantwortung des C*****, nicht zwecks militärisch-terroristischer Ausbildung nach Syrien gereist zu sein, hat der Schöffensenat gleichfalls erwogen (US 13), aber für unglaubwürdig erachtet (US 14).

Zusammengefasst bekämpft der Angeklagte bloß unzulässig die richterliche Beweiswürdigung (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 451).

Zur Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen (auch) zugunsten des Mitangeklagten ist der Rechtsmittelwerber, der ersichtlich zum Schuldspruch A./II./ eine fehlende Begründung in Ansehung der Reise des C***** in das syrische Lager, um unter Einsatz der zu erwerbenden Fähigkeiten eine terroristische Straftat zu begehen, releviert (Z 5 vierter Fall), nicht befugt (RIS‑Justiz RS0099257). Im Übrigen gründen die bekämpften Feststellungen zum Schuldspruch B./I./ bei vernetzter Betrachtungsweise (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 455) auf den Angaben des C***** (US 14 f) und dessen mängelfrei aus den objektiven Tathandlungen erschlossenen subjektiven Tatseite (US 17), wonach er um die Ziele von Junud Ash‑Sham, nämlich durch terroristische Straftaten wie Morde und schwere Körperverletzungen (§ 278c Abs 1 Z 1 und 2 StGB) Syrien zu destabilisieren, wusste, sich durch die Waffenausbildung und den beabsichtigten Kampfeinsatz an Junud Ash‑Sham beteiligen wollte, er weiters wusste, dadurch die Vereinigung und die Begehung von Mordtaten und schweren Körperverletzungen zu fördern und es ihm auch darauf ankam (US 11 f).

Soweit der Angeklagte in Ansehung eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch zum Schuldspruch B./I./ die Angaben des C*****, wonach ihm A***** erlaubt hätte, die Kaserne zu verlassen (ON 36 S 5), releviert, macht er inhaltlich einen Feststellungsmangel (Z 9 lit b) geltend.

Diese Rechtsrüge verlässt prozessordnungswidrig die Anfechtungsbasis der erstgerichtlichen Feststellungen, wonach im Anschluss an dessen Eintreffen im Trainingscamp eine geplante Kampfausbildung des C***** infolge Ramadans nicht möglich war (US 6), er allerdings trotz dieses für ihn unerwarteten Ereignisses aus denselben Beweggründen am 5. September 2014 mit dem Mitangeklagten eine weitere Reise nach Syrien antrat (US 4, US 7). Dies steht der Hypothese des Angeklagten, von seiner Bestimmung des C***** zum Versuch des Verbrechens nach § 278e Abs 2 StGB (B./I./; Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 72 und 79 f) aus autonomen Motiven, somit freiwillig zurückgetreten zu sein (Hager/Massauer in WK2 StGB §§ 15, 16 Rz 127 ff), entgegen.

Auch die in Ansehung der Einordnung von Junud Ash‑Sham als terroristische Vereinigung und zum Wissen des Angeklagten um diesen Umstand ausgeführte Tatsachenrüge (Z 5a) verfehlt ihr Ziel. Sie verweist auf die zum Teil in englischer Sprache enthaltenen Ermittlungsergebnisse, zweifelt an ausreichenden Englischkenntnissen der Mitglieder des Schöffensenats und am Wahrheitsgehalt von diesen Ergebnissen teilweise zugrunde liegenden APA‑Berichten, sowie an teils arabische Schriftzeichen enthaltenden Berichten und releviert die Rückeroberung von Lakatia durch syrische Truppen vor den gegenständlichen Tathandlungen (siehe bereits oben zur Mängelrüge). Damit werden ‑ auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Tatrichter ihre Feststellungen nicht explizit auf die fremdsprachigen Verfahrensergebnisse gestützt haben und diese auch keine notwendige Bedingung für die getroffenen Konstatierungen bilden ‑ beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt. Der formelle Nichtigkeitsgrund der Z 5a greift seinem Wesen nach nämlich erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftssätzen eine unrichtige Lösung der Schuldfrage qualifiziert nahelegen. Eine über diese Prüfung hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen ‑ wie es die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt ‑ wird dadurch nicht ermöglicht (RIS‑Justiz RS0118780; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 487, 491).

Die ersichtlich auch zu den Schuldsprüchen B./I./ und II./ ausgeführte, die Beurteilung von Junud Ash‑Sham als terroristische Vereinigung (US 11 iVm US 7 ff) kritisierende (dabei 11 Os 49/15p missinterpretierende) Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich prozessordnungswidrig nicht am festgestellten Sachverhalt (RIS‑Justiz RS0099810; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 581, 584; 12 Os 143/14t).

Zum Schuldspruch B./I./ wird der erhobene Einwand, die Strafbarkeit des Bestimmungstäters zur terroristischen Ausbildung sei ausschließlich von der Spezialnorm des § 278e Abs 1 StGB umfasst, was mangels konstatierten Wissens des Angeklagten, dass die vermittelten Fähigkeiten für diesen (terroristischen) Zweck eingesetzt werden sollen, keine Strafbarkeit nach §§ 12 zweiter Fall, (zu ergänzen:) 15, 278e Abs 2 StGB begründe. Er leitet prozessordnungswidrig nicht aus einem Vergleich mit dem Gesetz ab, weshalb die Tathandlung des Unterweisens im Sinn eines Unterrichtens in den deliktsspezifischen Fähigkeiten gemäß Abs 1 leg cit einer durch einen Dritten erfolgten Bestimmung, sich einer solchen Ausbildung zu unterziehen, gleichzuhalten wäre (Plöchl in WK2 StGB § 278e Rz 2, 4, 13 und 17).

Aus welchen Verfahrensergebnissen eine tatbestandsausschließende Ausrichtung von Junud Ash‑Sham auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten nach § 278c Abs 3 StGB ersichtlich wäre (Plöchl in WK2 StGB § 278c Rz 20 ff), sagt die inhaltlich einen Feststellungsmangel behauptende Rüge (Z 9 lit b) nicht (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 600 ff).

Zur zufolge Kassation des Schuldspruchs B./III./ nicht (mehr) relevanten Subsumtionsrüge (Z 10) sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass § 278a StGB echt mit § 278b StGB konkurrieren kann, wenn die terroristische Vereinigung bereits den Organisationsgrad einer kriminellen Organisation erreicht hat, weil ein zusätzlicher, über § 278b StGB hinausgehender Unwert vorliegt (Plöchl in WK2 StGB § 278a Rz 39, § 278b Rz 23; Wessely, Zu den neuen Terrorismustatbeständen im StGB, ÖJZ 2004, 833).

Unter Berücksichtigung der infolge Nichtigkeit des Schuldspruchs B./III./ (Z 9 lit a) erforderlichen Aufhebung auch des den Angeklagten betreffenden Strafausspruchs erübrigt sich ein Eingehen auf die sich gegen den Ausschluss der bedingten Strafnachsicht wendende Sanktionsrüge (Z 11 dritter Fall).

 

2./ Zur Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO betreffend den und zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Abdulkadir C*****:

Da in Ansehung des Schuldspruchs A./III./ ‑ ungerügt ‑ Konstatierungen zu den in § 278a Z 2 StGB angeführten kriminellen Zielsetzungen fehlen, eine kriminelle Organisation jedoch ‑ wie bereits ausgeführt ‑ eine Ausrichtung auf die Verwirklichung aller in § 278a Z 1 bis 3 StGB angeführten Ziele bedingt, war dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen (Z 9 lit a) von Amts wegen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) wahrzunehmen. Dies erfordert die Aufhebung des Schuldspruchs A./III./.

3./ Die in Ansehung des Schuldspruchs A./I./ einen Widerspruch zwischen dem Erkenntnis und den Entscheidungsgründen und damit eine mangelnde Deckung des nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO erfolgten Ausspruchs in den getroffenen Feststellungen relevierende, auf „§ 281a Abs 1 Z 3 iVm § 260 Abs 1 StPO“ (der Sache nach Z 5 dritter Fall [Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 276]) gestützte Kritik ignoriert prozessordnungswidrig die zum Erkenntnis inhaltsgleich erfolgten Feststellungen in US 6 f und verkennt, dass die Entscheidungsgründe mit dem Erkenntnis eine Einheit bilden und zu dessen Verdeutlichung herangezogen werden können (RIS‑Justiz RS0098734, RS0098795; RS0116587; Lendl, WK‑StPO § 260 Rz 8).

Entgegen der zu den Schuldsprüchen A./I./ bis III./ ausgeführten Rüge (Z 5 vierter Fall) haben die Tatrichter ihre zur subjektiven Tatseite des Angeklagten getroffenen Feststellungen mängelfrei auf dessen Angaben und auf den objektiven Umstand gestützt, dass eine zweimalige, jeweils mit großem Aufwand und Risiko verbundene Reise in ein Ausbildungscamp nach Syrien ohne genaues Wissen um diese Gruppierung und Kontakt zu dieser lebensfremd erscheint (US 17 f). Von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen zu schließen (US 17), ist im Übrigen ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar und bei ‑ wie aktuell ‑ leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht anders möglich (RIS‑Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 452). Ohne von den zur gedrängten Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), nicht jedoch zu einer Erörterung von Aussagen in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen verhaltenen Tatrichtern unberücksichtigt gebliebene Aussagepassagen konkret zu bezeichnen, bekämpft der Beschwerdeführer mit seinen isoliert dargestellten ‑ in ihrer Gesamtheit und auch im relevierten Umfang durch den Schöffensenat sehr wohl erwogenen (US 12 f, 14 ff, US 17) ‑ Angaben unter Missachtung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS‑Justiz RS0119370) mit eigenen Auffassungen und Erwägungen zu seiner Glaubwürdigkeit, zum zwischen den beiden Angeklagten bestehenden „Schüler‑Lehrer‑Verhältnis“ und zur infolge Ramadans erzwungenen und solcherart nicht professionell eingeplanten Rückreise bloß in dieser Form unzulässig das Beweiswürdigungsermessen des Gerichts (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 394, 451).

Zur Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen (auch) zugunsten eines Mitangeklagten ist der Rechtsmittelwerber nicht befugt (RIS‑Justiz RS0099257).

Der weiteren Mängelrüge (Z 5 vierter Fall; teilweise nominell Z 5a) zur objektiven und subjektiven Tatseite zuwider hat der Schöffensenat die Feststellung, dass sich der Angeklagte durch A***** mit dem deliktsspezifischen Vorsatz (US 11 f) für den bewaffneten Kampf in Syrien rekrutieren ließ (US 6) und sich dafür zuvor in einem Lager einer Ausbildung im Umgang mit Waffen unterziehen sollte (A./II./, US 6), auf die mit den polizeilichen Erhebungsergebnissen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers zu seinen zwei auf Ersuchen des genannten Mitangeklagten mit diesem zwecks Teilnahme am Jihad (bewaffneter Kampf gegen die Ungläubigen [US 6]) ‑ wovon eine an der türkisch‑syrischen Grenze abgebrochen wurde (US 7) ‑ gemeinsam absolvierten Reisen in das Trainingscamp von Junud Ash‑Sham, wobei er aufgrund der einmonatigen Trainingsdauer geglaubt habe, dort mit Waffen zu trainieren (US 12, US 14 ff, 17), sowie auf den notorischen Kriegszustand in Syrien (US 14) gestützt.

Die Unterweisung des Beschwerdeführers im muslimischen Glauben und dessen Begeisterung für den Jihad durch den Mitangeklagten A***** gründeten die Tatrichter mängelfrei auf die Angaben des Erstangeklagten (US 12, US 14 f).

Soweit der Beschwerdeführer die (durch die Tatrichter berücksichtigte [US 6 f]) letztlich nicht durchgeführte Ausbildung für terroristische Zwecke thematisiert, verkennt er die zum Schuldspruch A./II./ ohnehin bloß wegen des Versuchs der Ausbildung für terroristische Zwecke erfolgte Verurteilung nach § 278e Abs 2 StGB (US 2, US 5). In Ansehung der Schuldsprüche A./I./ (§ 278b Abs 2 StGB) und A./III./ („§ 278a Z 1 StGB“) bildet die Absolvierung einer solchen Ausbildung keine entscheidende Tatsache (Plöchl in WK2 StGB § 278b Rz 11 iVm § 278 Rz 39 iVm § 278a Rz 28).

Im Übrigen ist der Schluss von einem äußeren Verhalten auf die subjektive Tatseite, insbesondere die erkennbar (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 19) festgestellte Absicht des Angeklagten, eine terroristische Straftat im Sinne des § 278c Abs 1 Z 1 bis 9 oder 10 StGB unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen (US 11 f), wie bereits ausgeführt nicht zu beanstanden.

Auch die in Ansehung der Rekrutierung des Angeklagten sowie dessen beabsichtigter Ausbildung für und die Teilnahme an Kampfeinsätze(n) der Sache nach als Mängelrüge (Z 5) ausgeführte Tatsachenrüge (Z 5a) verfehlt ihr Ziel. Zu den Voraussetzungen prozessordnungsgemäßer Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 487 und 491; RIS‑Justiz RS0118780) sei auf die Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A***** verwiesen.

Die vermisste Feststellung, wonach Junud Ash‑Sham ein Trainingscamp zwecks terroristischer Ausbildung unterhalten habe, findet sich in US 6 f und 11.

Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) in Ansehung des Schuldspruchs A./I./ aus der isoliert dargestellten Wortfolge „rekrutieren ließ“ (US 11) rein passives und damit im Sinn des § 278b Abs 2 StGB nicht tatbildliches Verhalten behauptet, orientiert sie sich prozessordnungswidrig nicht an den getroffenen Feststellungen in ihrer Gesamtheit (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 581, 584), wonach der Angeklagte nach Syrien reiste, um sich dort Junud Ash‑Sham anzuschließen, sich einer Ausbildung an der Waffe zu unterziehen und sodann an Kampfeinsätzen teilzunehmen (US 11). Weshalb durch diese Aktivitäten, also die Bereitschaft des nach den Konstatierungen ausbildungs‑ und kampfwilligen Angeklagten, für Junud Ash‑Sham in den Jihad zu ziehen, nicht auf „andere Weise“ (§ 278 Abs 3 dritter Fall StGB) die terroristische Vereinigung gefördert werde (Plöchl in WK2 StGB § 278 Rz 34 iVm § 278b Rz 11 und 14), wird mit der Bestreitung „psychischer Unterstützung“ mangels Wissens der Terrorgruppierung um die Tathandlungen des Angeklagten und unter Negieren der Feststellung, wonach sich der Rechtsmittelwerber zur Umsetzung seines Vorhabens mit dem Mitangeklagten sogar für einige Tage in ein Trainingscamp der Junud Ash‑Sham in Syrien begab (US 6, US 15 f), nicht aus einem Vergleich mit dem Gesetz abgeleitet (12 Os 143/14t; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 587 f).

Aus welchem Grund trotz der entfalteten Aktivitäten des Angeklagten dieser zum Schuldspruch A./I./ bloß versuchte Tatbegehung zu verantworten hätte und infolge unterbliebener Ausbildung wegen Ramadans nur eine „bloße [nicht strafbare] Reise“ verbleibe, wird ohne die gebotene Bezugnahme auf die Feststellungen einmal mehr nicht methodengerecht abgeleitet (12 Os 143/14t; Plöchl in WK2 StGB § 278b Rz 14).

Soweit die der Sache nach ausgeführte Rechtsrüge (Z 9 lit b) des Angeklagten in Ansehung der im Juni 2014 erfolgten Rückreise zum wegen § 278b Abs 2 StGB ergangenen Schuldspruch A./I./ einen (infolge Tatvollendung im Übrigen gar nicht möglichen [12 Os 143/14t]) Rücktritt vom Versuch releviert, zeigt sie nicht prozessordnungsgemäß auf, dass dieser ausschließlich aus autonomen Motiven, somit freiwillig und nicht bloß infolge äußerer Umstände erzwungenermaßen erfolgt wäre.

Ebenso verhält es sich in Ansehung des Schuldspruchs A./II./. Dass der Beschwerdeführer trotz des Umstands, dass im Anschluss an dessen Eintreffen im Trainingscamp eine geplante Kampfausbildung nicht möglich war (US 6) ‑ durch dieses für ihn unerwartete Ereignis veranlasst und unter Berücksichtigung der weiteren, aus denselben Beweggründen am 5. September 2014 mit dem Mitangeklagten nach Syrien angetretenen Reise (US 4, US 7) ‑ aus autonomen Motiven, somit freiwillig zurückgetreten wäre (Hager/Massauer in WK2 StGB §§ 15, 16 Rz 127 ff), releviert er nicht auf dem Boden geltenden Verfahrensrechts.

Ob im Übrigen die geplante terroristische Straftat tatsächlich ausgeführt oder versucht wird oder die terroristische Vereinigung eine sonstige Förderungsaktivität erfolgreich nutzt, ist für die Deliktsvollendung ohne Bedeutung (Plöchl in WK2 StGB § 278b Rz 14).

Der Kritik der nicht am Urteilssachverhalt festhaltenden (RIS‑Justiz RS0099810) Rechtsrüge (Z 9 lit a) zuwider wurde festgestellt, dass der zu A./I./ festgestellte Kampf von Junud Ash‑Sham gegen die „Assad‑Armee“, mit dem Ziel durch Morde, schwere Körperverletzungen und schwere Sachbeschädigungen (vgl § 278c Abs 1 Z 1 und 2 StGB) Syrien politisch zu destabilisieren, wobei die terroristischen Straftaten dieser Gruppierung geeignet sind, das öffentliche Leben schwer und anhaltend zu stören und es darum gehe, die Bevölkerung Syriens auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern und die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Grundstrukturen Syriens zu zerstören (US 11), jeweils vom nach § 278b Abs 2 StGB geforderten (Plöchl in WK2 StGB § 278b Rz 13) Vorsatz des Angeklagten umfasst war (US 11 f).

Die zum wegen § 278e Abs 2 StGB ergangenen Schuldspruch (A./II./) gemäß § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobenen Kritik vernachlässigt einmal mehr die getroffenen Feststellungen, wonach der Angeklagte durch seine Tathandlungen versucht hat, sich unter anderem im Gebrauch von Waffen unterweisen zu lassen und sich dann (unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten) in Syrien mit der in US 11 f beschriebenen inneren Tatseite an (mit der Begehung der angeführten terroristischen Straftaten erkennbar verbundenen) militärischen Kampfeinsätzen der Junud Ash‑Sham gegen die „Assad‑Armee“ zu beteiligen (US 11 f).

Nicht aus einem Vergleich der erstgerichtlichen Annahmen mit dem Gesetz abgeleitet wird, weshalb der nach der Reise nach Syrien einige Tage dauernde Aufenthalt in dem Ausbildungscamp ex ante aus der Sicht des Täters und unter Zugrundelegung seines auf ehestbaldige Absolvierung einer (bloß infolge der im Ramadan getroffenen, durch den Angeklagten nicht beeinflussbaren Entscheidung von Verantwortlichen dieser Gruppierung nicht abgehaltenen) Kampfausbildung angelegten Tatplans, keine ausführungsnahe Handlung (§ 15 Abs 2 StGB) darstelle (Hager/Massauer in WK2 StGB §§ 15, 16 Rz 30).

Die vermissten Feststellungen, dass „in diesem Trainingscamp die Ausbildungen stattfinden“, haben die Tatrichter in US 6 getroffen; danach begab sich der Angeklagte in ein Trainingscamp der Junud Ash‑Sham und sollte er in diesem Camp einer terroristischen Ausbildung im Umgang mit Waffen unterzogen werden. Ob und wie lange der Angeklagte auf den Beginn seiner Kampfausbildung warten hätte können, ist als faktische Spekulation nicht erwiderungsfähig.

Unter Berücksichtigung der amtswegigen Maßnahme zu A./III./ erübrigt sich ein Eingehen auf die tätige Reue nach § 278a letzter Satz StGB iVm § 278 Abs 4 StGB relevierende Rechtsrüge (Z 9 lit b).

Zu der in Ansehung des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b StGB wegen fehlender Möglichkeit, tätige Reue üben zu können, angeregten Antragstellung im Sinn des Art 89 Abs 2 B‑VG wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst.

Die Möglichkeit der Strafaufhebung durch tätige Reue ist weder in den internationalen Vorgaben noch in § 278b StGB vorgesehen; sie wurde (erkennbar) deswegen und mit Blick auf den Schutzzweck der Norm, den Terrorismus umfassend und im weiten Vorfeld zu bekämpfen, nicht aufgenommen (Plöchl in WK2 § 278b Rz 27; mit Darstellung des Meinungsstandes). Zufolge verschiedenen Schutzzwecks der tätiger Reue zugänglichen Bestimmungen über Hochverrat (§§ 242 StGB) und dessen Vorbereitung (§ 244 StGB) erscheint der Ausschluss tätiger Reue bei § 278b StGB nicht gleichheitswidrig und bestehen somit gegen die Verfassungskonformität von § 278b StGB keine Bedenken (vgl auch 12 Os 143/14t).

Im Übrigen sucht der Beschwerdeführer seine Auffassung bloß durch pauschalen Verweis auf Schrifttum (Wessely, Zu den neuen Terrorismustatbeständen im StGB, ÖJZ 2004/53) zu belegen, wonach die Verfassungswidrigkeit „der Bestimmung des § 278d Abs 2 [nachgewiesen]“ sei.

 

Das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, war daher ‑ in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ‑ in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A***** im Schuldspruch B./III./ und aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) im den Angeklagten C***** betreffenden Schuldspruch A./III./, demzufolge auch in den beide Angeklagte betreffenden Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnung in Ansehung des A*****) aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck zu verweisen.

Im Übrigen waren die Nichtigkeitsbeschwerden bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).

Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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