OGH 11Os62/04

OGH11Os62/0427.7.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juli 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rudolf P***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Dezember 2003, GZ 011 Hv 29/03t-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf P***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB (1) sowie der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (2) und der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 und Abs 2 StGB

(3) schuldig erkannt, weil er

am 10. Jänner 2001 in München

mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Gabriele M***** Schmuck im Wert von (damals) rund 1.000 DM sowie 90.000 Lit und 30 DM Bargeld, ferner durch Aufbrechen einer Spardose und einer Holzkassette 310 DM weggenommen (1) sowie die Wohnungsschlüssel der Genannten dauernd aus deren Gewahrsam entzogen (2) und in der Zeit von März 1999 bis zum 16. Dezember 2003 im Rückfall (§ 39 Abs 1 StGB) für seine am 27. August 1987 geborene eheliche Tochter Jaqueline P***** keine Unterhaltszahlungen geleistet und es unterlassen hatte, einem Erwerb nachzugehen, der ihm die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht ermöglicht hätte, und dadurch bewirkt hatte, dass der Unterhalt der Genannten gefährdet wurde oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet worden wäre (3).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5, 5a und (richtig:) 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Die Behauptung der Mängelrüge (Z 5), die angefochtene Entscheidung gebe die Aussage des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Auflösung der Lebensgemeinschaft mit Gabriele M***** unrichtig wieder, entfernt sich ihrerseits von der Aktenlage, weil die Tatrichter lediglich festhielten, die diesbezüglichen Konstatierungen seien (auch) aus dessen Depositionen abzuleiten. Ausgehend von der Feststellung, der Beschwerdeführer sei am 9. Jänner 2001 aus der (vormals) gemeinsamen Wohnung ausgezogen (US 6), entspricht dies den Denkgesetzen, zumal der Angeklagte angegeben hat, die Lebensgemeinschaft am Tag seines Auszugs beendet zu haben, und dabei das betreffende Datum nicht exakt, sondern mit "etwa am 10. Jänner 2001" (S 369) bezeichnet hat. Der Beschwerdeeinwand, das Erstgericht habe sich nicht hinreichend mit divergierenden Angaben der Zeugin M***** auseinandergesetzt, übergeht die beweiswürdigenden Erwägungen hiezu (US 9 f). Aus welchem Grund die Feststellung, der Beschwerdeführer habe aus einer Spardose ca 50 DM entnommen (US 6), dem - im Übrigen (auch) zur Verdeutlichung der Entscheidungsgründe heranzuziehenden (13 Os 39/02) - Urteilstenor, wonach er die Spardose aufgebrochen hat (US 3), widersprechen soll, vermag die Rüge nicht darzulegen. Das Vorbringen der Tatsachenrüge (Z 5a), den im sicherheitsbehördlichen Vorverfahren getätigten Angaben der Gabriele M***** über die Dauer ihrer Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer (S 9) käme höhere Glaubwürdigkeit zu als deren diesbezüglichen Depositionen in der Hauptverhandlung (S 377, 383), ist nicht geeignet, Bedenken an der tatrichterlichen Lösung der Schuldfrage zu wecken, sondern wendet sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts. Die Prämisse der Subsumtionsrüge (richtig: Z 10) zu Punkt 1 des Schuldspruchs, der Beschwerdeführer habe das Bargeld aus der Spardose (offenbar gemeint: ohne diese aufzubrechen) entnommen, negiert die gegenteiligen Urteilskonstatierungen (US 3 iVm US 6) und bringt solcherart die Beschwerde nicht prozessordungskonform zur Darstellung. Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass dieser Umstand aufgrund der - unbekämpften - Feststellung, der Beschwerdeführer habe Gabriele M***** bzw deren Tochter (überdies) 260 DM Bargeld durch Aufbrechen einer Holzkassette weggenommen (US 6), keine für die Subsumtion entscheidende Tatsache betrifft.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte