Rechtssatz
Der Unterhaltspflichtige ist allerdings für alle seine Unterhaltsverpflichtung aufhebenden oder vermindernden Umstände behauptungspflichtig und beweispflichtig. Ihm obliegt es, Art und Umfang der geltend gemachten Sachaufwendungen (hier: Anschaffungskosten und Betriebskosten eines behindertengerechten PKWs) zu beweisen.
Personenkraftwagen
6 Ob 11/99g | OGH | 10.06.1999 |
nur: Der Unterhaltspflichtige ist allerdings für alle seine Unterhaltsverpflichtung aufhebenden oder vermindernden Umstände behauptungspflichtig und beweispflichtig. (T1) |
2 Ob 22/08m | OGH | 27.03.2008 |
Auch; Beisatz: Der Unterhaltsschuldner ist für die Abzugsfähigkeit bestimmter Positionen beweispflichtig. (T2) |
10 Ob 10/15s | OGH | 24.03.2015 |
Auch; nur T1; Beisatz: So trifft ihn ‑ als den bei Anspannung des Kindes auf ein (fiktiv) erzielbares Einkommen Begünstigten ‑ die Behauptungs- und Beweislast für die dafür erforderlichen Voraussetzungen. Umgekehrt trägt das Kind im Fall der Anspannung auf ein fiktives Einkommen die Behauptungs- und Beweislast für fehlendes Verschulden bzw mangelnde Fahrlässigkeit. Es hat daher auch das Kind zu behaupten und zu beweisen, dass der Eintritt seiner fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit wegen einer notwendigen beruflichen Orientierungsphase hinausgeschoben ist. (T3) |
10 Ob 110/15x | OGH | 22.02.2016 |
Auch; nur T1; Beisatz: Für das Bestehen konkurrierender Sorgepflichten als einen die Unterhaltsverpflichtung vermindernden Umstand ist der Unterhaltspflichtige behauptungs‑ und beweispflichtig. (T4)<br/> |
3 Ob 109/20f | OGH | 18.08.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Mischunterhalt. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19981029_OGH0002_0060OB00145_98M0000_003
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