OGH 3Ob146/20x

OGH3Ob146/20x1.3.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.‑Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Roch und Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in den verbundenen außerstreitigen Familienrechtssachen 1. des Antragstellers I*****, vertreten durch Anwaltssocietät Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner in Wien, gegen die Antragsgegnerin I*****, wegen Unterhaltsenthebung (AZ 13 Fam 16/17t des Bezirksgerichts Floridsdorf; führend), und 2. der Antragstellerin I*****, gegen den Antragsgegner I*****, vertreten durch Anwaltssocietät Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner in Wien, wegen Unterhaltserhöhung (AZ 13 Fam 2/18k des Bezirksgerichts Floridsdorf) über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters I***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Mai 2020, GZ 48 R 299/19d, 300/19a‑44, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00146.20X.0301.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Vater zeigt in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf, weshalb dieser zurückzuweisen ist. Das ist wie folgt kurz zu begründen (§ 71 Abs 3 AußStrG):

[2] 1. Die vom Vater als erheblich angesehene Frage, ob er auch für ein Zweitstudium seiner Tochter unterhaltspflichtig sei, stellt sich hier nicht und ist daher nicht präjudiziell (RIS‑Justiz RS0088931 [T2]). Denn er ließ das Tatsachenvorbringen seiner Tochter zur notwendigen postgraduellen Ausbildung nach Abschluss des Masterstudiums unwidersprochen, obwohl ihm eine Bestreitung leicht möglich gewesen wäre (§ 33 Abs 1 AußStrG; 3 Ob 8/18z; 5 Ob 227/16t). Daraus lässt sich aber der Eintritt ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit unabhängig von einem weiteren Studium nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht oder nur unwesentlich früher als nach Abschluss des Zweitstudiums ableiten.

[3] 2. Der Unterhaltspflichtige ist für alle seine Unterhaltsverpflichtung aufhebenden oder vermindernden Umstände behauptungs- und beweispflichtig (RS0111084 [T1]; RS0006261 [T8]). Damit wäre es am Vater gelegen, den für ihn günstigen Umstand, dass er ungeachtet seines weit vom Pensionsalter entfernten Alters (48 Jahre) auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar und deshalb die von ihm erhaltene Abfertigung entsprechend seiner Lebenserwartung aufzuteilen sei, schon in erster Instanz zu behaupten und zu beweisen. Die von den Vorinstanzen vorgenommene Zuschussrechnung zur Erhaltung des früheren monatlichen Durchschnittseinkommens ist eine der von der Rechtsprechung gebilligten Varianten (4 Ob 144/16d mwN; RS0047425) und bedarf auch hier keiner Korrektur. Sie konnte für den Vater schon deshalb nicht überraschend sein, weil sie bereits der Präzisierung des Erhöhungsantrags seiner Tochter zugrunde gelegt wurde. Dass im Einzelfall auch andere Einrechnungsmethoden denkbar sind oder zweckmäßig wären, rechtfertigt für sich allein nicht die Anrufung des Obersten Gerichtshofs (RS0047428 [T9]).

[4] 3. Der Vater ließ die selbständige tragfähige Alternativbegründung des Rekursgerichts für eine Berücksichtigung des Erlöschens der Unterhaltspflicht für seinen Sohn bereits mit 1. März 2016 unbekämpft, weshalb auch dazu keine erhebliche Rechtsfrage zu beantworten ist (RS0118709 [T3]). Es legte den mit seinem volljährigen Sohn geschlossenen Vergleich nämlich dahin aus, dass die Unterhaltspflicht ab 1. April 2016 unter der aufschiebenden Bedingung eines ausreichenden Studienerfolgs vereinbart worden sei, die nicht vorgelegen habe. Mangels Wirksamwerden einer Unterhaltspflicht ab 1. April 2016 stellt sich die Frage nach der Berücksichtigung einer rückwirkenden Enthebung nicht.

[5] 4. Der Vorwurf, das Rekursgericht habe § 17 AußStrG falsch ausgelegt, ist nicht nachvollziehbar, weil es diese Bestimmung nicht anwendete.

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