Rechtssatz
Bei unwahren Tatsachenbehauptungen oder bei Werturteilen, basierend auf unwahren Tatsachenbehauptungen, gibt es kein Recht auf freie Meinungsäußerung.
6 Ob 153/97m | OGH | 17.07.1997 |
Beisatz: Hier: "Schutzgeldforderung". (T1) Veröff SZ 70/150 |
6 Ob 308/99h | OGH | 09.03.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorwürfe des Beklagten, dass sich die Kläger eine gebotene Vorgangsweise durch ein gesetzwidriges Verhalten bewusst ersparen. (T4) |
6 Ob 320/00b | OGH | 17.01.2001 |
nur: Bei Werturteilen, basierend auf unwahren Tatsachenbehauptungen, gibt es kein Recht auf freie Meinungsäußerung. (T5); Beisatz: Die Bezeichnung einer Vorgangsweise als "Gaunerei" oder als "Gaunerstück" und "Gaunerkonsens" unterstellt ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten (so bereits 6 Ob 304/98v). (T6) |
6 Ob 291/06x | OGH | 21.12.2006 |
Beisatz: Die offenbar ohne jedes Tatsachensubstrat erhobene Behauptung der intensiven Verwicklung („mächtig involviert") des Klägers in die Bawag-Affäre kann auch nicht durch die Eigenschaft des Klägers als „public figure" gerechtfertigt werden. (T7) |
6 Ob 7/07h | OGH | 15.02.2007 |
Beisatz: Hier: Vorwurf von massiven Pflichtverletzungen in einem Leserbrief, die nicht den Tatsachen entsprachen. (T8) |
6 Ob 62/09z | OGH | 02.07.2009 |
Beisatz: Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen sind, dürfen nicht schrankenlos geäußert werden. Allerdings sind angesichts der heutigen Reizüberflutung selbst überspitzte Formulierungen unter Umständen hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt. (T9) |
15 Os 106/10t | OGH | 29.06.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Im Rahmen politischer Auseinandersetzungen und bei „Public Figures“ genügt bereits ein „dünnes Tatsachensubstrat“ für die Zulässigkeit einer Wertung, siehe RS0127027. (T10) |
15 Os 175/10i | OGH | 29.06.2011 |
Auch; Beisatz: Unwahre, diffamierende Tatsachenbehauptungen oder auf unwahren bzw nicht hinreichenden Tatsachenbehauptungen beruhende negative Werturteile oder Wertungsexzesse fallen nicht unter den Schutzbereich des Art 10 MRK. (T11) |
6 Ob 162/12k | OGH | 15.10.2012 |
Beis wie T9; Beisatz: Art 10 MRK schützt nicht nur stilistisch hochwertige, sachlich vorgebrachte und niveauvoll ausgeführte Bewertungen, sondern jedwedes Unwerturteil, dass nicht in einem Wertungsexzess gipfelt. (T12)<br/>Beisatz: Hier: „journalistischer Bettnässer“ (T13) |
15 Os 52/12d | EGMR | 11.12.2013 |
Auch |
6 Ob 161/14s | OGH | 19.03.2015 |
Beisatz: Eine unwahre Tatsachenbehauptung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die Grundrechtsberechtigte eine Oppositionspolitikerin ist und sich in einer Sache von allgemeinem Interesse äußert. (T14)<br/> |
24 Os 6/15k | OGH | 09.09.2015 |
Auch; Beisatz: Es verletzt Ehre und Ansehen des Standes, Justizangehörigen ohne sachliche Grundlage und ohne Not im Rahmen von Rechtsschutzeingaben – über die (zulässige) Behauptung von Gesetzesverletzungen hinaus – doloses Vorgehen aus unlauteren Motiven zu unterstellen. (T15) |
Dokumentnummer
JJR_19970717_OGH0002_0060OB00218_97W0000_001
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