OGH 6Ob218/97w

OGH6Ob218/97w17.7.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Kammer *****, vertreten durch Dr.Peter Kaupa, Rechtsanwalt in Baden, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Johannes M*****, vertreten durch Dr.Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei und Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 28.Mai 1997, GZ 3 R 57/97t-9, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 5.Februar 1997, GZ 38 Cg 101/96f-5, abgeändert und die beantragte einstweilige Verfügung erlassen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß den §§ 78 und 402 EO sowie § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Der Beklagte ist Pressesprecher einer Aktiengesellschaft (und deren Tochtergesellschaften), die sich mit dem Erwerb von Immobilien und der Renovierung von Gebäuden beschäftigt. Das Kapital der AG wird durch Aktienausgaben aufgebracht. Gegen die maßgeblichen Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer) ist ein Strafverfahren wegen Betrugs zum Nachteil der Anleger anhängig. Es wurden Haftbefehle erlassen. Die Geschäftsführer sind gegen Kaution auf freiem Fuß. Über den Fall erschienen Presseberichte. Die klagende Kammer hatte sich über die Aktiengesellschaft warnend geäußert. Der Beklagte trat dem mit mehreren Erklärungen entgegen, was in Zeitungen veröffentlicht wurde. Der Beklagte wirft der Arbeiterkammer zusammengefaßt eine völlig grundlose Verleumungskampagne gegen die AG vor.

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Es beurteilte alle Äußerungen des Beklagten als rufschädigend und gleichzeitig ehrenbeleidigend. Es nahm für ehrenbeleidigende Tatsachenbehauptungen zutreffend eine Beweislast des Beklagten über die Wahrheit der Behauptungen an (MR 1993, 55 uva). Die Wahrheit der Äußerungen des Beklagten wurde nicht bescheinigt. Der Revisionsrekurs releviert nicht, daß einzelne Behauptungen des Beklagten allenfalls nur rufschädigend seien (die Beweislast also die Klägerin treffe). Der Beklagte führt nur das Recht auf freie Meinungsäußerung ins Treffen. Darauf könnte er sich aber nur bei einem auf wahren Tatsachen beruhenden Werturteil berufen. Diffamierungen der Klägerin (also unwahre Behauptungen als Provokation für wahre Gegenäußerungen des Beklagten) wurden nicht festgestellt. Bei unwahren Tatsachenbehauptungen oder bei Werturteilen, basierend auf unwahren Tatsachenbehauptungen, gibt es kein Recht auf freie Meinungsäußerung (MR 1993, 14; 6 Ob 2105/96v uva).

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