Spruch:
Die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien werden gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zum außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin:
Rufschädigende (und/oder beleidigende) Tatsachenbehauptungen und Werturteile mit einem zugrundeliegenden Sachverhalt sind stets nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie verbreitet wurden, zu beurteilen (MR 1990, 184 uva). Ein Recht auf freie Meinungsäußerung besteht nur, wenn der behauptete Sachverhalt wahr ist (MR 1993, 14; 6 Ob 2230/96a uva). Der Vorwurf der Eitelkeit wurde klar erkennbar ausschließlich mit der unstrittigen Mitwirkung der Klägerin an einem Spielfilm begründet und stellt demnach eine Wertung eines wahren Sachverhalts dar. Die Meinung der Rekurswerberin, der Vorwurf der Beklagten habe auch den Bedeutungsinhalt, die Klägerin vernachlässige ihre Berufspflichten, kann nicht geteilt werden. Eine solche Auffassung könnte ausschließlich aus dem Wort "statt" in der Titelzeile abgeleitet werden. Diese Auslegung vernachlässigte aber den entscheidenden Gesamtzusammenhang des Artikels. In die Ehre eines anderen eingreifende Werturteile können gerechtfertigt sein. Bei der gebotenen Interessenabwägung kommt es hier aber nicht entscheidend auf die in der Judikatur entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit politischer Werturteile von Polikern im politischen Meinungskampf an; die Interessenabwägung schlägt hier schon nach allgemeinen Grundsätzen zugunsten des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (Art 10 MRK) durch. Diesem Recht kommt nach ständiger jüngerer Rechtsprechung ein besonders hoher Stellenwert zu. An einer Berichterstattung über die Klägerin besteht aufgrund ihrer Funktion in einer anerkannten Kirchengemeinschaft und ihrer unstrittigen Präsenz in der Öffentlichkeit ein allgemeines Informationsinteresse. Wertende Äußerungen sind in einer pluralischen Gesellschaft immer dann erlaubt, wenn sie nicht in unangemessener Weise in die Ehre eines anderen eingreifen. In der Verneinung eines sogenannten Wertungsexzesses durch die Vorinstanzen ist keine rechtliche Fehlbeurteilung zu erblicken. Dies gilt auch für den zweiten bekämpften Vorwurf, die Klägerin spalte die evangelische Kirche in zwei Lager. Dieser Behauptung liegt der im Text des Artikels veröffentlichte Sachverhalt zugrunde, wonach die Klägerin ihre gegenüber der Beklagten kontroversielle politische Meinung medienwirksam kundgetan und in einem Spielfilm mitgewirkt habe. Auf der Basis dieses unstrittigen Sachverhalts hat der Vorwurf erkennbar nur den Bedeutungsinhalt, die Angehörigen der Kirche seien mit dem im Artikel als "Führungsstil" bezeichneten Verhalten der Klägerin geteilter (gespaltener) Meinung. Wiederum losgelöst vom Gesamtzusammenhang vertritt die Klägerin die Auffassung, ihr sei mit dem Artikel eine Kirchenspaltung, als ein Schisma, vorgeworfen worden. Einen derart weitreichenden Bedeutungsinhalt vermag der maßgebliche Durchschnittsleser dem Artikel jedoch nicht zu entnehmen. Dazu fehlt jeder Tatsachenkern, was die Rekurswerberin sogar selbst erkennt (S 7 des Revisionsrekurses). Mangels erheblicher Rechtsfragen ist der Revisionsrekurs unzulässig.
Zum Revisionsrekurs der Beklagten:
Selbst wenn man zugunsten des Standpunktes der Beklagten die vom Erstgericht als notorisch angenommene besondere Bekanntheit der Klägerin der rechtlichen Beurteilung zugrundelegt, ist die vom Gericht zweiter Instanz bejahte Verletzung berechtigter Interessen durch die Bildveröffentlichung nicht zu beanstanden. Auch bei im Blickfeld der Öffentlichkeit stehenden "Personen der Zeitgeschichte" ist die Bildverbreitung nicht schrankenlos zulässig. Auch diese Personen haben Anspruch auf Rücksicht auf ihre Persönlichkeit. Die Verbreitung von Bildern, die entstellend wirken, ist unzulässig (SZ 67/114 mwN). Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen weiten Spielraum offenlassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht zu werden (SZ 60/188; 4 Ob 100/94 uva). Ob nun im Einzelfall bei einer dem Publikum ohnehin auch visuell schon bekannten Persönlichkeit eine Bildveröffentlichung aus dem Grund der entstellenden Wirkung des Bildes unzulässig ist, stellt grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO dar, zumal es bei der Beurteilung der Verletzung berechtigter Interessen nach § 78 UrhG auch auf den Begleittext ankommt, entspricht der ständigen Judikatur (MR 1995, 143 ua).
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