Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof hat sich bei der Prüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde als solche angeführt wurden.
7 Ob 59/02f | OGH | 17.04.2002 |
Beisatz: Andere mögliche Rechtsfehler sind, selbst wenn ihnen erhebliche Bedeutung zukommen könnte, nicht zu untersuchen. (T1) |
5 Ob 22/09k | OGH | 28.04.2009 |
Vgl aber; Beisatz: § 65 Abs 3 Z 6 AußStrG erfordert an sich eine gesonderte Anführung der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels sprechenden Gründe. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass dann, wenn die Zulassungsbeschwerde zwar nicht ausdrücklich ausgeführt wird, aber doch die spezifischen Inhaltserfordernisse aus den Ausführungen des Rechtsmittels hervorgehen, das Rechtsmittel insgesamt den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend zu behandeln ist. (T2) |
8 Ob 63/11i | OGH | 20.12.2011 |
Beis wie T1 |
4 Ob 52/22h | OGH | 30.06.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Revisionsausführungen, die keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen, weil sie nur in der Begründung der Revision enthalten sind. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19970307_OGH0002_0100OB00050_97V0000_001
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