OGH 8Ob6/13k

OGH8Ob6/13k4.3.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** K*****, vertreten durch Dr. Andreas Haberl und Dr. Gotthard Huber, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, gegen die beklagte Partei F***** M*****, vertreten durch Rechtsanwälte Mandl & Mitterbauer GesmbH in Altheim, wegen 63.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. Dezember 2012, GZ 6 R 165/12w-48, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Der von der Beklagten behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor; das Berufungsgericht hat sich mit der Beweisrüge der Klägerin inhaltlich auseinandergesetzt. Ob bestimmte von der Berufung angestrebte Tatsachenfeststellungen schon mangels rechtlicher Relevanz oder wegen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot im Berufungsverfahren nicht zu treffen waren, ist eine Rechtsfrage.

2. Der Oberste Gerichtshof hat sich bei der Prüfung, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde als solche angeführt wurden (RIS-Justiz RS0107501).

Mit ihren Überlegungen zur Frage einer Bereicherung des Gesellschafters einer GesmbH durch eine zweckverfehlende Zahlung an die Gesellschaft zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

Entgegen den Revisionsausführungen ist das Berufungsgericht nicht von einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Die für ihren Rechtsstandpunkt zitierte Entscheidung 1 Ob 519/90 betraf keineswegs einen vergleichbaren Sachverhalt, sondern die Rückforderung des Abtretungspreises für einen Geschäftsanteil gegenüber dem abtretenden Gesellschafter.

Den Rechtsausführungen der Vorinstanzen über das Fehlen einer allgemeinen Rechtspflicht des GesmbH-Gesellschafters, der Gesellschaft über die Stammeinlage hinaus Kapital zur Verfügung zu stellen, setzt die Revision inhaltlich nichts entgegen. Ob der Beklagte, wäre die Zahlung des Zedenten an die Gesellschaft nicht erfolgt, aus wirtschaftlichen Überlegungen weitere eigene Investitionen in diese tätigen hätte müssen, ist ohne Belang. Eine Rechtspflicht des Beklagten gegenüber der Gesellschaft, sie nach Vollzahlung des Stammkapitals und ohne entsprechenden Gesellschafterbeschluss mit weiterem Kapital auszustatten, lässt sich daraus nicht ableiten.

3. Soweit sich die Revision auch auf eine vermeintliche Erhöhung des wirtschaftlichen Werts des Geschäftsanteils des Beklagten bezieht, verstößt sie mangels eines diese Variante tragenden erstinstanzlichen Vorbringens gegen das Neuerungsverbot. Weitere Erwägungen, weshalb für den Standpunkt der Klage aus dieser Argumentation auch sonst nichts zu gewinnen wäre, können dahingestellt bleiben.

4. Die Vorinstanzen haben durchaus nicht verkannt, dass der Vater der Klägerin mit seiner Leistung an die Gesellschaft bestimmte Erwartungen verknüpft hatte. Die Revision übergeht jedoch, dass der Nichteintritt dieser Erwartungen bestenfalls Ansprüche iSd § 1435 ABGB gegen die empfangende Gesellschaft, aber nicht die Passivlegitimation des Beklagten begründen könnte.

5. Die nicht freigestellte Revisionsbeantwortung des Beklagten diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung (§ 508a Abs 2 ZPO).

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