OGH 8Ob118/10a

OGH8Ob118/10a25.5.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Gesellschaft m.b.H. Kommanditgesellschaft I, *****, vertreten durch Atzl & Dillersberger & Bronauer Rechtsanwaltsgemeinschaft in Kufstein, gegen die beklagte Partei P***** H*****, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 36.671,98 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. August 2010, GZ 5 R 22/10i-84, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsbehauptung, die deutsche Mieterin des streitgegenständlichen Lkw habe keinen Kaskoversicherungsvertrag auf Rechnung der Klägerin abgeschlossen, sodass diese nicht geschädigt sein könne (!), ist schlechthin unverständlich. Genau dieser Umstand, nämlich dass es eben keine zu Gunsten der Klägerin als Eigentümerin des Fahrzeugs vinkulierte Kaskoversicherung gegeben hat, weshalb ihr nach dem Totalschaden des Lkw eine Versicherungsleistung entgangen ist, war die Grundlage für die von den Vorinstanzen bejahte Haftung des Beklagten als ehemaligem Geschäftsführer der Klägerin.

Die in der Revision aufgeworfene Frage, was einem Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. Der Geschädigte verletzt seine Schadensminderungspflicht, wenn er schuldhaft Handlungen unterlässt, die von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden und geeignet wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern. Maßnahmen, die ihrerseits mit Nachteilen oder einem Risiko verbunden wären, muss der Geschädigte im Regelfall nicht eingehen (RIS-Justiz RS0027787 insb [T7, T12] - zB Kostenrisiko). Die Beurteilung, ob zumutbare Maßnahmen im Sinn dieser Kriterien unterlassen wurden, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0027787 [T18, T19, T20]).

Der Revisionswerber erblickt einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht der Klägerin darin, dass sie nicht mehr versucht habe, in den letzten drei Monaten vor Konkurseröffnung über das Vermögen ihrer Leasingnehmerin noch drei vereinbarte Raten unter Inanspruchnahme einer Bankeinzugsermächtigung einzuziehen. Dabei stellt die Revision nur auf die vom Erstgericht festgestellte tatsächliche Durchführbarkeit der Einziehung ab, geht aber überhaupt nicht auf die Anfechtbarkeit einer solcherart erlangten Befriedigung im anschließenden Konkurs ein (§ 31 Abs 1 Z 2 IO [KO]), die den Zahlungserfolg sofort wieder zunichte gemacht hätte. Die erheblichen Zahlungsschwierigkeiten der Leasingnehmerin waren für die Klägerin aus der festgestellten vorangegangenen Entwicklung der Geschäftsbeziehung, insbesondere dem Ansinnen einer Ratenvereinbarung, nicht nur erkennbar, sondern geradezu unübersehbar.

Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht verneint hat, kann darin keine vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall aufzugreifende krasse Fehlbeurteilung erblickt werden.

Die Behandlung einer außerordentlichen Revision muss sich auf die darin genannten Anfechtungsgründe beschränken, eine darüber hinausgehende rechtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hat daher nicht stattzufinden (RIS-Justiz RS0107501; RS0043644 [T3]).

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