Rechtssatz
Gemäß § 87 Abs 1 ASGG hat das Gericht sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Die Verpflichtung zur amtswegigen Beweisaufnahme besteht jedoch nur hinsichtlich von Umständen, für deren Vorliegen sich aus den Ergebnissen des Verfahrens Anhaltspunkte ergeben. Nur dann, wenn sich aus dem Vorbringen der Parteien, aus Beweisergebnissen oder dem Inhalt des Aktes Hinweise auf das Vorliegen bestimmter entscheidungswesentlicher Tatumstände ergeben, ist das Gericht verpflichtet, diese in seine Überprüfung einzubeziehen (10 ObS 226/94 ua).
10 ObS 59/97t | OGH | 06.03.1997 |
nur: Gemäß § 87 Abs 1 ASGG hat das Gericht sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Die Verpflichtung zur amtswegigen Beweisaufnahme besteht jedoch nur hinsichtlich von Umständen, für deren Vorliegen sich aus den Ergebnissen des Verfahrens Anhaltspunkte ergeben. (T1) |
10 ObS 253/99z | OGH | 09.11.1999 |
Auch; Beisatz: Hier: Ausschluss vom Arbeitsmarkt infolge von Krankenständen. (T2) |
10 ObS 233/00p | OGH | 24.10.2000 |
Vgl; Beisatz: Die Verpflichtung der Sozialgerichte zur amtswegigen Beweisaufnahme bezieht sich nicht auf anspruchsvernichtende Umstände, für die der Sozialversicherungsträger behauptungspflichtig ist, wenn er solche Behauptungen nicht aufgestellt hat. (T3) |
10 ObS 121/01v | OGH | 12.06.2001 |
Vgl aber; Beisatz: Die sich aus § 87 Abs 1 ASGG ergebende Verpflichtung des Gerichtes, alle notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen, hat sich nur innerhalb der - wenngleich weit zu steckenden - Grenzen des Parteivorbringens zu bewegen. (T4) Beisatz: Feststellungen zur Frage der Zumutbarkeit einer Operation und ihrer Auswirkung auf die prognostizierten Krankenstände fallen in den Rahmen der vom Versicherungsträger vorgenommenen Bestreitung der Invalidität des Versicherten. (T5) |
10 ObS 46/08z | OGH | 24.07.2008 |
Auch; Beisatz: Gegenüber qualifiziert vertretenen Parteien hat sich die amtswegige Beweisaufnahme gemäß § 87 Abs 1 ASGG innerhalb der - allerdings weit zu steckenden - Grenzen des Parteivorbringens zu bewegen. (T6) |
10 ObS 79/11g | OGH | 30.08.2011 |
Vgl auch; nur T1 |
Dokumentnummer
JJR_19950705_OGH0002_010OBS00118_9500000_003
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