Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Der bereits vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmangel erster Instanz (hier die Unterlassung eines neuerlichen psychologischen- und eines Arbeitstests) kann nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 ua).
Das Gericht hat gemäß § 87 Abs 1 ASGG sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Diese Verpflichtung besteht aber nur hinsichtlich von Umständen, für deren Vorliegen sich aus den Ergebnissen des Verfahrens Anhaltspunkte ergeben (10 ObS 2059/96h mwN). Aus dem neurologisch psychiatrischen Gutachten wie auch aus dem durchgeführten psychologischen- und Arbeitstest ergab sich kein Anhaltspunkt für eine Einschränkung der Belastbarkeit der Klägerin während eines durchschnittlichen Arbeitstages. Auch die Revision vermag keinen aus den Verfahrensergebnissen hervorgekommenen Grund für eine Neudurchführung dieses Tests aufzeigen. Die Unterlassung eines solchen begründet daher keine Verletzung des Grundsatzes der Amtswegigkeit. Da die Unterlassung der Durchführung dieses Tests keinen Verfahrensmangel begründet, bilden daraus nicht getroffene Feststellungen auch keinen sekundären Verfahrensmangel. Ob der Test ausreichend war und die aufgrund desselben getroffene Beurteilung durch den neurologischen und psychiatrischen Sachverständigen die Feststellungen rechtfertigen, fällt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen. Die in der Revisionsschrift vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen aus der Zeit nach Schluß der Verhandlung erster Instanz müssen infolge des Neuerungsverbotes unbeachtlich bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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