OGH 10ObS75/03g

OGH10ObS75/03g27.4.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schönhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei minderjähriger Johannes B*****, vertreten durch den Vater Johann B*****, ebenda, vertreten durch Mag. Günther Eybl, Rechtsanwalt in Gmunden, gegen die beklagte Partei Land Oberösterreich, 4021 Linz, Klosterstraße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. November 2002, GZ 11 Rs 238/02b-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. April 2002, GZ 16 Cgs 305/01a-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend gemacht, zurückgewiesen.

Die Ergänzung zur Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Den in der Revision als in erster Instanz unterlaufene Nichtigkeit geltend gemachten Umstand rügte der Kläger bereits in der Berufung als (einfachen) Verfahrensmangel, dessen Vorliegen das Berufungsgericht verneinte. Verneint das Berufungsgericht - wenn auch nur in den Entscheidungsgründen - eine Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz, so kann der Nichtigkeitsgrund in der Revision nicht geltend gemacht werden, liegt doch insoweit ein Beschluss des Berufungsgerichtes vor, der gemäß § 519 ZPO unanfechtbar ist (stRsp SZ 59/104; SSV-NF 1/36; Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 2 mwN). Da das Berufungsgericht einen Nichtigkeitsgrund auch von Amts wegen aufzugreifen hat, liegt in der Verneinung eines in der Berufung gerügten einfachen Verfahrensmangels erster Instanz, der in der Revision als Nichtigkeit erster Instanz geltend gemacht wird, auch eine diesbezügliche Verneinung einer Nichtigkeit erster Instanz. Denn auch bei einer Nichtigkeit handelt es sich, wie nicht zuletzt § 503 Z 2 ZPO zeigt, um einen Verfahrensmangel (SSV-NF 3/115). Im Übrigen ist die Revision nicht berechtigt.

Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens macht der Kläger geltend, das Berufungsgericht habe nicht erkannt, dass seine Berufung

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