OGH 1Ob571/94; 2Ob502/96; 1Ob368/98v; 4Ob18/99x; 1Ob152/99f; 2Ob271/99p; 7Ob34/01b; 1Ob160/01p; 2Ob136/02t; 4Ob10/05g (RS0037061)

OGH1Ob571/94; 2Ob502/96; 1Ob368/98v; 4Ob18/99x; 1Ob152/99f; 2Ob271/99p; 7Ob34/01b; 1Ob160/01p; 2Ob136/02t; 4Ob10/05g25.6.2024

Rechtssatz

Bei der einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c EO werden nicht die vom Aufteilungsverfahren betroffenen Vermögensobjekte gesichert, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs gemäß den §§ 81 ff EheG. Für die Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs ist es unmaßgeblich, ob die gefährdete Partei letztlich die Sache oder eine Ausgleichszahlung nach § 94 EheG zugesprochen erhält; wichtig ist, dass die Aufteilung der von Machenschaften des Gegners bedrohten Vermögensobjekte künftig vorgenommen werden kann.

Sicherungs-EV

 

Normen

EO §382 Z8 litc IVD
EO §382 Abs1 Z8 litc IVD

1 Ob 571/94OGH13.12.1994

Veröff: SZ 67/226

2 Ob 502/96OGH04.12.1997

nur: Durch die einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c EO soll gewährleistet werden, dass die Aufteilung der von Machenschaften des Gegners bedrohten Vermögensobjekte künftig vorgenommen werden kann. (T1); Beisatz: Daher muss dargelegt werden, dass die Sicherungsmaßnahmen Gegenstände betreffen sollen, die nach den §§ 81 und 82 EheG der Aufteilung unterliegen. Dies bedeutet aber, dass ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nur erlassen werden darf, wenn die Liegenschaft, deren Veräußerung oder Belastung verhindert werden soll, in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen ist. (T2)

1 Ob 368/98vOGH23.02.1999

nur: Bei der einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c EO werden nicht die vom Aufteilungsverfahren betroffenen Vermögensobjekte gesichert, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs gemäß den §§ 81 ff EheG. (T3)

4 Ob 18/99xOGH13.04.1999

Auch; nur T3

1 Ob 152/99fOGH29.06.1999

nur T3

2 Ob 271/99pOGH05.10.1999

Auch; nur T3; Beisatz: Eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines Aufteilungsanspruches kann sich nur auf Vermögenswerte beziehen, die nach den §§ 81 ff EheG der Aufteilung unterliegen. (T4)

7 Ob 34/01bOGH27.04.2001

nur T3

1 Ob 160/01pOGH07.08.2001

Auch

2 Ob 136/02tOGH05.06.2002

Vgl auch

4 Ob 10/05gOGH08.02.2005

Auch; Beis wie T4

5 Ob 100/06aOGH16.05.2006

nur T3

9 Ob 50/07dOGH08.08.2007

Auch; nur T3; Beisatz: Die Absicht des Gegners der gefährdeten Partei, bestimmte im Aufteilungsverfahren verfangene Liegenschaftsanteile zu verkaufen, ist nicht als Gefährdung des Aufteilungsanspruchs zu werten, wenn jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Gegner den Verkaufserlös verwirtschaften und verbringen werde. (T5)

4 Ob 206/07hOGH11.12.2007

nur T3; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Jedoch drohende Zwangsversteigerung der im Alleineigentum der Antragstellerin stehenden Liegenschaft. (T6)

6 Ob 278/07mOGH24.01.2008

Beisatz: Soweit der Antragsteller nicht eigenes Eigentum behauptet. (T7)

3 Ob 170/09kOGH30.09.2009
2 Ob 181/09wOGH28.09.2009

Vgl; Beisatz: Entscheidend ist, ob ohne die einstweilige Verfügung die Befriedigung des Aufteilungsanspruchs vereitelt oder erheblich erschwert würde, zB weil Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gegner der gefährdeten Partei einen Vermögenswert verwirtschaften oder verbringen bzw Verfügungen treffen würde, die die Realisierung der Aufteilungsansprüche unmöglich machen. (T8)

6 Ob 153/09gOGH18.09.2009

Vgl; nur T3; Beisatz: Sinn und Zweck der gerichtlichen Verfügung ist es, eine einseitige Veränderung der Vermögenslage bis zur Durchführung des Aufteilungsverfahrens zu verhindern. (T9)

6 Ob 61/09bOGH17.12.2009

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Der Sicherungszweck bezieht sich daher auf die Gefahr von Manipulationen des Gegners der gefährdeten Partei; die einstweilige Verfügung schützt aber nicht vor einem exekutiven Zugriff Dritter auf Sachen, die der Aufteilung unterliegen. (T10)

7 Ob 93/10tOGH30.06.2010

Auch; Beis wie T8

1 Ob 80/12iOGH22.06.2012

Beis wie T2

1 Ob 213/12yOGH15.11.2012

Auch; nur T3; Beis wie T8; Beis wie T9

3 Ob 216/13fOGH19.02.2014

Auch; Beis wie T10

3 Ob 25/14vOGH19.03.2014

Auch; Beis wie T8

1 Ob 132/14iOGH24.07.2014

Vgl auch; nur T3; Beis wie T9; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T8

1 Ob 236/14hOGH23.12.2014

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T8

1 Ob 182/17xOGH15.11.2017

Beis wie T8

1 Ob 13/18wOGH27.02.2018
1 Ob 233/18yOGH05.03.2019

Beis wie T8

1 Ob 111/18gOGH29.08.2018

Auch; Beis wie T4; Beis wie T8

1 Ob 135/19pOGH29.08.2019

nur T3; Beisatz: Hier: Anspruchsgefährdung (Deckungsmangel) verneint. (T11)

1 Ob 152/22tOGH14.09.2022

Beis wie T5; Beis wie T8

1 Ob 86/24iOGH25.06.2024

Beisatz: Hier: bereits angedrohte Hypothekarklage der Bank aufgrund eingestellter Kreditrückzahlungen des Beklagten sowie Androhung des Beklagten, dass die Klägerin „keinen Cent“ aus dem beabsichtigten Verkauf sehen werde. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19941213_OGH0002_0010OB00571_9400000_001

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