OGH 1Ob236/14h

OGH1Ob236/14h23.12.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr.

Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei F***** P*****, vertreten durch die Dr. Helene Klaar & Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG, Wien, gegen die gefährdende Partei K***** P*****, vertreten durch die Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH, Graz, wegen Vermögensaufteilung nach den §§ 81 ff EheG (hier: wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 7. November 2014, GZ 1 R 278/14f‑100, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fürstenfeld vom 29. September 2014, GZ 103 Fam 7/13g‑92, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00236.14H.1223.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm §§ 528 Abs 3, 505 Abs 4 ZPO kann in familienrechtlichen Angelegenheiten nach § 502 Abs 5 ZPO einschließlich einstweiliger Verfügungen zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO der außerordentliche Revisionsrekurs ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstands stets erhoben werden, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig; einer Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht bedarf es dabei nicht (vgl nur 6 Ob 153/09g, mwN).

2. Wie die Revisionsrekurswerberin selbst erkennt, sollen durch eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO nicht bestimmte Vermögensobjekte, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs nach den §§ 81 ff EheG gesichert werden, sodass es unmaßgeblich ist, ob die gefährdete Partei letztlich bestimmte Sachen oder eine Ausgleichszahlung nach § 94 EheG zugesprochen erhält (RIS‑Justiz RS0037061). Voraussetzung für die Erlassung einer solchen einstweiligen Verfügung ist daher vor allem, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne eine solche Maßnahme die (wertmäßige) Befriedigung des Aufteilungsanspruchs vereitelt oder erheblich erschwert würde (vgl nur RIS‑Justiz RS0037061 [T8]).

3. Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass nach dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt eine solche konkrete Gefährdung nicht zu erkennen sei, ist keineswegs unvertretbar, sodass sie vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste. Schon das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die gefährdete Partei selbst behauptet hat, der Antragsgegner verfüge über ein (aufzuteilendes) Vermögen in Höhe von mehr als 27 Mio EUR. Wenn sie nun in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs auf verschiedene bereits vorgenommene bzw ihrer Ansicht nach drohende Verfügungen durch die gefährdende Partei verweist, ist schon aufgrund der behaupteten Größenordnungen nicht erkennbar, warum auch nach solchen Verfügungen nicht mehr genügend Vermögen zur Befriedigung des Aufteilungsanspruchs der gefährdeten Partei zur Verfügung stehen sollte. Die Revisionsrekurswerberin übersieht dabei offenbar, dass dem Gegner im Aufteilungsverfahren im Falle einer Veräußerung oder Wertverminderung (durch Belastung) von Vermögensgegenständen gegebenenfalls eine höhere Ausgleichszahlung aufzuerlegen wäre, wobei ein derartiger Leistungsausspruch auch in jene Vermögensteile vollstreckt werden könnte, die von der Vermögensaufteilung ausgenommen sind. Im Übrigen würde auch eine Veräußerung von Vermögensgegenständen ‑ zu einem marktkonformen Preis ‑ die Situation der gefährdeten Partei im Hinblick auf ihren Aufteilungsanspruch nicht verschlechtern, stünde doch dem Gegner anstelle des veräußerten Vermögenswerts nun der erzielte Erlös zur Verfügung (9 Ob 50/07d = RIS‑Justiz RS0037061 [T5]). Dass die Absicht bestünde, erhebliche Verkaufserlöse in wirtschaftlich unsinniger Weise auszugeben oder auf andere Weise einen späteren Zugriff zu entziehen, behauptet die Revisionsrekurswerberin nicht. Sie kommt auch auf ihre ursprüngliche Behauptung, größere Teile des Vermögens sollten in eine Privatstiftung eingebracht werden, inhaltlich nicht mehr zurück; die Ausführung im Revisionsrekurs, der Gegner denke seit längerer Zeit über die Gründung einer Privatstiftung nach, vermag eine konkrete Gefährdung nicht darzulegen.

4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 528a Abs 2 zweiter Satz, § 510 Abs 3 ZPO).

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