OGH 5Ob100/06a

OGH5Ob100/06a16.5.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Lovrek und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin B***** AG, *****, wegen Einverleibung einer Höchstbetragssimultanhypothek ob den Liegenschaften EZ *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Verbotsberechtigten Margarethe (Malgorzata) K*****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 15. Dezember 2005, AZ 22 R 35/05k, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 16. Juni 2005, TZ 1435/05, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Margarethe (Malgorzata) K***** wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§126 Abs 3 GBG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die Rechtsmittelwerberin hat auf Grund einer im Ehescheidungsverfahren erlassenen einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c 2. Fall EO ein Veräußerungs- und Belastungsverbot betreffend Liegenschaften erwirkt, ob welchen das Erstgericht die Einverleibung einer Höchstbetragssimultanhypothek zugunsten der Antragstellerin bewilligte. Das Gericht zweiter Instanz hat dem dagegen erhobenen Rekurs der Rechtsmittelwerberin nicht Folge gegeben und ist dabei von der stRsp des Obersten Gerichtshofs ausgegangen, wonach ein richterliches Veräußerungs- und Belastungsverbot weiteren bücherlichen Eintragungen nicht (5 Ob 5/91 mwN; Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, § 384 EO Rz 5 mwN) und zwar auch dann nicht entgegen stehe, wenn diese dem Verbot widersprechen (5 Ob

24/05y = immolex 2005/99, 250 = bbl 2005/145, 208; 5 Ob 193/98p = NZ

2000, 344 = EFSlg 91.270; vgl RIS-Justiz RS0005159).

2. Schon der Wortlaut des § 384 Abs 3 EO spricht eindeutig dafür, dass Grundbuchseintragungen auch auf Grund solcher Verfügungen des Liegenschaftseigentümers erfolgen können, die dem ihm erteilten Verbot einer Veräußerung oder Belastung der Liegenschaft zuwiderlaufen. Der bessere Grundbuchsrang des richterlichen Veräußerungs- und Belastungsverbots wirkt sich (nur) insoweit aus, als nachrangige Grundbuchseintragungen zu löschen sind, falls der gefährdeten Partei der gesicherte Anspruch endgültig zuerkannt wird und soweit die folgenden Grundbuchseintragungen diesem Anspruch entgegen stehen (RIS-Justiz RS0005173); insoweit hat das Veräußerungs- und Belastungsverbot gerade die von der Rechtsmittelwerberin reklamierte rangwahrende Wirkung (König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren² Rz 2/96).

3. Sinn und Zweck der gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO als Mittel zur Sicherung "anderer Ansprüche" im Sinn des § 381 EO möglichen einstweiligen Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung der Ehe ist es, eine Veränderung der Vermögenslage bis zur Durchführung des Aufteilungsverfahrens zu verhindern. Gesichert wird dabei nicht das jeweilige Vermögensobjekt selbst, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs nach den §§ 81 ff EheG (7 Ob 34/01b mzN = MietSlg 53.846 = EFSlg 98.582; 6 Ob 237/01y mwN). Der Rechtsmittelwerberin ist einzuräumen, dass judiziert wurde, auch der - dann immer noch als ein anderer Anspruch im Sinn des § 381 EO erkannte - Anspruch auf Ausgleichszahlung könne nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO gesichert werden (2 Ob 520/94 mwN = EFSlg 76.251; vgl auch die Nachweise bei E. Kodek in Angst, § 382 EO Rz 63; krit Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, § 382 EO Rz 37). Allerdings können weder im Provisorialverfahren (1 Ob 571/94 = SZ 67/226 mwN) und noch viel weniger im vorliegenden Grundbuchsverfahren die Ergebnisse eines Aufteilungsverfahrens vorweggenommen und unterstellt werden, der Rechtsmittelwerberin werde letztlich eine Ausgleichszahlung zuerkannt werden. Soweit die Rechtsmittelwerberin gerade aus der vermeintlich nötigen Sicherung eines allfälligen künftigen Anspruchs auf eine Ausgleichszahlung die - im Gegensatz zur Verbücherung eines Veräußerungsgeschäfts - vermeintliche Unzulässigkeit der Einverleibung der Höchstbetragshypothek ableiten will, kann ihr im Übrigen schon deshalb nicht gefolgt werden, weil bereits der Wortlaut des § 384 Abs 3 EO die Ableitung unterschiedlicher Rechtsfolgen aus einem Veräußerungsverbot einerseits und einem Belastungsverbots andererseits nicht ermöglicht. Eine unterschiedliche Behandlung je nach dem, ob ein anderer Anspruch oder (letztlich) eine Geldforderung zu sichern ist, erscheint überdies deshalb unzulässig, weil der Gesetzgeber in zu unterstellender Kenntnis der zu 1. dargestellten stRsp mit der EO-Novelle 2000 auch zur Sicherung von Geldforderungen die Möglichkeit eines Veräußerungs- und Belastungsverbots betreffend Liegenschaften vorgesehen (§ 379 Abs 3 Z 5 EO) und dabei in § 384 Abs 3 EO auch die Geldforderungen eingefügt, die Bestimmung in ihrer wesentlichen Kernaussage, auf der die Entscheidungen der Vorinstanzen aufbauen, aber unverändert gelassen hat.

Die Rechtsmittelwerberin zeigt demnach keine erhebliche Rechtsfrage und keine Gründe auf, die ein Abgehen von der dargestellten stRsp nahe legen könnten; ihr außerordentlicher Revisionsrekurs ist demnach unzulässig und zurückzuweisen.

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