Rechtssatz
Bei der Gefahr des Zuwiderhandelns ist zu unterscheiden, ob der zu einer bestimmten Unterlassung Verpflichtete bereits einmal zuwidergehandelt oder ob er sich bisher rechtmäßig verhalten hat. Im ersten Fall wird vermutet, dass er wieder zuwiderhandeln werde (Wiederholungsgefahr); es ist daher Sache des Beklagten, Umstände zu behaupten und zu beweisen, denen gewichtige Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Verletzer ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen, im zweiten Fall muss das Zuwiderhandeln unmittelbar drohend bevorstehen (Erstbegehungsgefahr). Nur dann ist eine (vorbeugende) Unterlassungsklage gerechtfertigt.
4 Ob 2230/96m | OGH | 17.09.1996 |
nur: Im zweiten Fall muss das Zuwiderhandeln unmittelbar drohend bevorstehen (Erstbegehungsgefahr). Nur dann ist eine (vorbeugende) Unterlassungsklage gerechtfertigt. (T1) |
4 Ob 6/00m | OGH | 15.02.2000 |
nur: Bei der Gefahr des Zuwiderhandelns ist zu unterscheiden, ob der zu einer bestimmten Unterlassung Verpflichtete bereits einmal zuwidergehandelt oder ob er sich bisher rechtmäßig verhalten hat. Im ersten Fall wird vermutet, dass er wider zuwiderhandeln werde (Wiederholungsgefahr) im zweiten Fall muss das Zuwiderhandeln unmittelbar drohend bevorstehen (Erstbegehungsgefahr). Nur dann ist eine (vorbeugende) Unterlassungsklage gerechtfertigt. (T2) |
4 Ob 174/00t | OGH | 03.10.2000 |
Auch; nur: Im zweiten Fall muss das Zuwiderhandeln unmittelbar drohend bevorstehen (Erstbegehungsgefahr). (T3) |
4 Ob 244/01p | OGH | 13.11.2001 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Maßgebend ist somit das Verhalten des Beklagten und nicht die Reaktion der Kläger. (T4) |
7 Ob 199/01t | OGH | 19.12.2001 |
nur: Bei der Gefahr des Zuwiderhandelns ist zu unterscheiden, ob der zu einer bestimmten Unterlassung Verpflichtete bereits einmal zuwidergehandelt oder ob er sich bisher rechtmäßig verhalten hat. Im ersten Fall wird vermutet, dass er wieder zuwiderhandeln werde (Wiederholungsgefahr); im zweiten Fall muss das Zuwiderhandeln unmittelbar drohend bevorstehen (Erstbegehungsgefahr). (T5)<br/>Beisatz: Es müssen also Umstände vom Kläger behauptet und bewiesen werden, die eine ernstlich drohende unmittelbar bevorstehende Gefahr erstmaliger Begehung begründen. Die bloße theoretische Möglichkeit der Begehung genügt nicht. (T6) |
4 Ob 123/06a | OGH | 28.09.2006 |
Beisatz: Das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes indiziert die Wiederholungsgefahr; für den Wegfall ist der Beklagte behauptungs- und beweispflichtig. (T7) |
4 Ob 194/07v | OGH | 22.01.2008 |
Ähnlich; nur T1; Beisatz: Hier: Urheberrechtsverletzung. (T8) |
4 Ob 122/08g | OGH | 14.10.2008 |
Auch; Beisatz: Ein vor Inkrafttreten der UWG-Nov 2007 gesetztes Verhalten begründet nur dann die Vermutung der Wiederholungsgefahr, wenn es schon zu diesem Zeitpunkt rechtswidrig war. (T9) |
4 Ob 119/08s | OGH | 14.10.2008 |
Auch; Beisatz: Die Klägerin müsste dann Umstände behaupten und bescheinigen, die eine ernstlich drohende Gefahr der erstmaligen Begehung begründen; die bloß theoretische Möglichkeit der Begehung (das heißt der nunmehr rechtswidrigen Wiederholung des ursprünglich rechtmäßigen Verhaltens) genügte nicht. (T10) |
5 Ob 262/08b | OGH | 25.11.2008 |
Auch; Beisatz: Steht eine Zuwiderhandlung fest, ist es Sache der Beklagten, Umstände zu behaupten und zu beweisen, denen gewichtige Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass von künftigen Störungen Abstand genommen wird. (T11) |
9 Ob 54/08v | OGH | 01.04.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Die Erstbegehungsgefahr ist von der klagenden Partei zu behaupten und zu beweisen. (T12) |
5 Ob 98/10p | OGH | 23.09.2010 |
Vgl; Beisatz: Der Unterlassungsanspruch setzt die Feststellung schon erfolgter Störungen oder doch zumindest die Gefahr künftiger Störungen voraus, denen mit vorbeugender Unterlassungsklage begegnet werden kann. (T13) |
6 Ob 126/12s | OGH | 16.11.2012 |
Vgl; Beisatz: Hier: Negatorischer Unterlassungsanspruch gegen unbefugtes Eindringen in ein EDV-System. (T15) |
3 Ob 93/14v | OGH | 23.07.2014 |
Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Lärmimmissionen durch Hundegebell. (T16) |
1 Ob 150/14m | OGH | 18.09.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch der Servitutenklage. (T17) |
4 Ob 140/14p | OGH | 21.10.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Provider beharrt nach Klarstellung durch den Kläger darauf, nicht zur Unterlassung verpflichtet zu sein. (T18)<br/>Veröff: SZ 2014/93<br/> |
4 Ob 56/24z | OGH | 22.10.2024 |
vgl; Beisatz nur wie T7; Beisatz nur wie T11 |
Dokumentnummer
JJR_19940712_OGH0002_0040OB00087_9400000_005
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