OGH 4Ob87/94; 4Ob106/94; 4Ob2230/96m; 4Ob2338/96v; 4Ob193/98f; 4Ob6/00m; 4Ob100/00k; 4Ob109/00h; 4Ob173/00w; 4Ob174/00t; 4Ob193/00m; 4Ob251/00s; 4Ob244/01p; 7Ob199/01t; 6Ob62/02i; 4Ob22/04w; 7Ob4/05x; 3Ob127/06g; 4Ob123/06a; 4Ob227/06w; 4Ob58/07v; 4Ob194/07v; 4Ob225/07b; 4Ob20/08g; 4Ob245/07v; 4Ob122/08g; 4Ob119/08s; 4Ob171/08p; 5Ob262/08b; 9Ob54/08v; 17Ob40/08v; 4Ob34/09t; 5Ob98/10p; 4Ob69/10s; 4Ob201/10b; 4Ob49/11a; 4Ob88/11m; 9ObA56/11t; 4Ob192/12g; 6Ob126/12s; 4Ob199/12m; 10Ob28/13k; 10Ob33/13w; 8Ob80/13t; 3Ob93/14v; 1Ob150/14m; 4Ob157/14p; 4Ob140/14p; 7Ob81/16m; 1Ob196/16d; 1Ob211/17m; 3Ob195/17y; 6Ob236/19b; 6Ob16/21b; 5Ob66/23a; 4Ob233/23b; 4Ob56/24z (RS0037661)

OGH4Ob87/94; 4Ob106/94; 4Ob2230/96m; 4Ob2338/96v; 4Ob193/98f; 4Ob6/00m; 4Ob100/00k; 4Ob109/00h; 4Ob173/00w; 4Ob174/00t; 4Ob193/00m; 4Ob251/00s; 4Ob244/01p; 7Ob199/01t; 6Ob62/02i; 4Ob22/04w; 7Ob4/05x; 3Ob127/06g; 4Ob123/06a; 4Ob227/06w; 4Ob58/07v; 4Ob194/07v; 4Ob225/07b; 4Ob20/08g; 4Ob245/07v; 4Ob122/08g; 4Ob119/08s; 4Ob171/08p; 5Ob262/08b; 9Ob54/08v; 17Ob40/08v; 4Ob34/09t; 5Ob98/10p; 4Ob69/10s; 4Ob201/10b; 4Ob49/11a; 4Ob88/11m; 9ObA56/11t; 4Ob192/12g; 6Ob126/12s; 4Ob199/12m; 10Ob28/13k; 10Ob33/13w; 8Ob80/13t; 3Ob93/14v; 1Ob150/14m; 4Ob157/14p; 4Ob140/14p; 7Ob81/16m; 1Ob196/16d; 1Ob211/17m; 3Ob195/17y; 6Ob236/19b; 6Ob16/21b; 5Ob66/23a; 4Ob233/23b; 4Ob56/24z22.10.2024

Rechtssatz

Bei der Gefahr des Zuwiderhandelns ist zu unterscheiden, ob der zu einer bestimmten Unterlassung Verpflichtete bereits einmal zuwidergehandelt oder ob er sich bisher rechtmäßig verhalten hat. Im ersten Fall wird vermutet, dass er wieder zuwiderhandeln werde (Wiederholungsgefahr); es ist daher Sache des Beklagten, Umstände zu behaupten und zu beweisen, denen gewichtige Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Verletzer ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen, im zweiten Fall muss das Zuwiderhandeln unmittelbar drohend bevorstehen (Erstbegehungsgefahr). Nur dann ist eine (vorbeugende) Unterlassungsklage gerechtfertigt.

Normen

UrhG §81
UWG §14 A2
ZPO §226 IIB12

4 Ob 87/94OGH12.07.1994
4 Ob 106/94OGH04.10.1994

Veröff: SZ 67/161

4 Ob 2230/96mOGH17.09.1996

nur: Im zweiten Fall muss das Zuwiderhandeln unmittelbar drohend bevorstehen (Erstbegehungsgefahr). Nur dann ist eine (vorbeugende) Unterlassungsklage gerechtfertigt. (T1)

4 Ob 2338/96vOGH17.12.1996

nur T1

4 Ob 193/98fOGH12.08.1998

Vgl auch;

4 Ob 6/00mOGH15.02.2000

nur: Bei der Gefahr des Zuwiderhandelns ist zu unterscheiden, ob der zu einer bestimmten Unterlassung Verpflichtete bereits einmal zuwidergehandelt oder ob er sich bisher rechtmäßig verhalten hat. Im ersten Fall wird vermutet, dass er wider zuwiderhandeln werde (Wiederholungsgefahr) im zweiten Fall muss das Zuwiderhandeln unmittelbar drohend bevorstehen (Erstbegehungsgefahr). Nur dann ist eine (vorbeugende) Unterlassungsklage gerechtfertigt. (T2)

4 Ob 100/00kOGH12.04.2000

Auch; nur T1

4 Ob 109/00hOGH03.05.2000

Auch; nur T1

4 Ob 173/00wOGH04.07.2000

Vgl auch; nur T1

4 Ob 174/00tOGH03.10.2000

Auch; nur: Im zweiten Fall muss das Zuwiderhandeln unmittelbar drohend bevorstehen (Erstbegehungsgefahr). (T3)

4 Ob 193/00mOGH03.10.2000

Auch; nur T2

4 Ob 251/00sOGH24.10.2000
4 Ob 244/01pOGH13.11.2001

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Maßgebend ist somit das Verhalten des Beklagten und nicht die Reaktion der Kläger. (T4)

7 Ob 199/01tOGH19.12.2001

nur: Bei der Gefahr des Zuwiderhandelns ist zu unterscheiden, ob der zu einer bestimmten Unterlassung Verpflichtete bereits einmal zuwidergehandelt oder ob er sich bisher rechtmäßig verhalten hat. Im ersten Fall wird vermutet, dass er wieder zuwiderhandeln werde (Wiederholungsgefahr); im zweiten Fall muss das Zuwiderhandeln unmittelbar drohend bevorstehen (Erstbegehungsgefahr). (T5)<br/>Beisatz: Es müssen also Umstände vom Kläger behauptet und bewiesen werden, die eine ernstlich drohende unmittelbar bevorstehende Gefahr erstmaliger Begehung begründen. Die bloße theoretische Möglichkeit der Begehung genügt nicht. (T6)

6 Ob 62/02iOGH12.12.2002

Auch

4 Ob 22/04wOGH10.02.2004

Auch; nur T1; Beis wie T6

7 Ob 4/05xOGH16.02.2005

Vgl auch; Beis wie T6

3 Ob 127/06gOGH13.09.2006

Auch; nur T1

4 Ob 123/06aOGH28.09.2006

Beisatz: Das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes indiziert die Wiederholungsgefahr; für den Wegfall ist der Beklagte behauptungs- und beweispflichtig. (T7)

4 Ob 227/06wOGH20.03.2007

Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2007/38

4 Ob 58/07vOGH22.05.2007

Auch; Beis wie T6

4 Ob 194/07vOGH22.01.2008

Ähnlich; nur T1; Beisatz: Hier: Urheberrechtsverletzung. (T8)

4 Ob 225/07bOGH11.03.2008

Auch; nur T1; Beis wie T6; Veröff: SZ 2008/32

4 Ob 20/08gOGH11.03.2008

Beis wie T6

4 Ob 245/07vOGH08.04.2008
4 Ob 122/08gOGH14.10.2008

Auch; Beisatz: Ein vor Inkrafttreten der UWG-Nov 2007 gesetztes Verhalten begründet nur dann die Vermutung der Wiederholungsgefahr, wenn es schon zu diesem Zeitpunkt rechtswidrig war. (T9)

4 Ob 119/08sOGH14.10.2008

Auch; Beisatz: Die Klägerin müsste dann Umstände behaupten und bescheinigen, die eine ernstlich drohende Gefahr der erstmaligen Begehung begründen; die bloß theoretische Möglichkeit der Begehung (das heißt der nunmehr rechtswidrigen Wiederholung des ursprünglich rechtmäßigen Verhaltens) genügte nicht. (T10)

4 Ob 171/08pOGH18.11.2008

Auch

5 Ob 262/08bOGH25.11.2008

Auch; Beisatz: Steht eine Zuwiderhandlung fest, ist es Sache der Beklagten, Umstände zu behaupten und zu beweisen, denen gewichtige Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass von künftigen Störungen Abstand genommen wird. (T11)

9 Ob 54/08vOGH01.04.2009

Vgl auch; Beisatz: Die Erstbegehungsgefahr ist von der klagenden Partei zu behaupten und zu beweisen. (T12)

17 Ob 40/08vOGH24.03.2009

Auch; nur T5; Beis ähnlich wie T6

4 Ob 34/09tOGH12.05.2009

Auch; nur T5; Beis wie T11; Veröff: SZ 2009/63

5 Ob 98/10pOGH23.09.2010

Vgl; Beisatz: Der Unterlassungsanspruch setzt die Feststellung schon erfolgter Störungen oder doch zumindest die Gefahr künftiger Störungen voraus, denen mit vorbeugender Unterlassungsklage begegnet werden kann. (T13)

4 Ob 69/10sOGH05.10.2010

Vgl

4 Ob 201/10bOGH15.12.2010

Vgl

4 Ob 49/11aOGH10.05.2011

Vgl auch

4 Ob 88/11mOGH09.08.2011

Vgl auch

9 ObA 56/11tOGH30.04.2012

Auch

4 Ob 192/12gOGH28.11.2012

Auch; Beisatz: Hier: Bildnisschutz nach § 78 UrhG. (T14)

6 Ob 126/12sOGH16.11.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Negatorischer Unterlassungsanspruch gegen unbefugtes Eindringen in ein EDV-System. (T15)

4 Ob 199/12mOGH28.11.2012

Auch

10 Ob 28/13kOGH25.06.2013

Auch

10 Ob 33/13wOGH25.06.2013

Auch

8 Ob 80/13tOGH28.10.2013

Vgl auch

3 Ob 93/14vOGH23.07.2014

Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Lärmimmissionen durch Hundegebell. (T16)

1 Ob 150/14mOGH18.09.2014

Auch; Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch der Servitutenklage. (T17)

4 Ob 157/14pOGH21.10.2014
4 Ob 140/14pOGH21.10.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Provider beharrt nach Klarstellung durch den Kläger darauf, nicht zur Unterlassung verpflichtet zu sein. (T18)<br/>Veröff: SZ 2014/93<br/>

7 Ob 81/16mOGH06.07.2016

Auch; nur T5

1 Ob 196/16dOGH23.11.2016

Auch

1 Ob 211/17mOGH29.11.2017
3 Ob 195/17yOGH21.03.2018

Auch

6 Ob 236/19bOGH23.01.2020

nur T2

6 Ob 16/21bOGH18.02.2021
5 Ob 66/23aOGH18.01.2024

nur T3

4 Ob 233/23bOGH22.10.2024

vgl; nur T7; nur T11

4 Ob 56/24zOGH22.10.2024

vgl; Beisatz nur wie T7; Beisatz nur wie T11

Dokumentnummer

JJR_19940712_OGH0002_0040OB00087_9400000_005

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