OGH 4Ob100/00k

OGH4Ob100/00k12.4.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bernhard J*****, vertreten durch Dr. Hansjörg Schweinester und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Hermann B*****, vertreten durch Dr. Hansjörg Zink und andere Rechtsanwälte in Kufstein, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 500.000 S), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. Februar 2000, GZ 2 R 291/99g-34, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Die Vorinstanzen konnten nicht feststellen, dass der Beklagte, der keine entsprechende behördliche Genehmigung besitzt, nach dem 25. 7. 1997 Altöl und Altspeisefette zwecks Entsorgung eingesammelt und dadurch gegen § 15 Abs 1 AWG verstoßen hat. Nach den maßgeblichen Feststellungen hat der Beklagte zwar vor dem genannten Zeitpunkt die vom Kläger beanstandete Tätigkeit ausgeübt und ist deswegen auch verwaltungsstrafrechtlich verurteilt worden. In der Folge hat der Beklagte jedoch den zuvor verwendeten Klein-LKW abgemeldet und ihn erst im Juli 1998 wieder angemeldet, um leere Fässer, die er seinerzeit Gastwirten zur Verfügung gestellt hatte, einzusammeln und zu verkaufen. Er hat in der Folge mit seinem Fahrzeug Gastwirte aufgesucht und von diesen Fässer übernommen; auf einem Betriebsgelände lagert der Beklagte Fässer, wie sie zum Entsorgen von Altöl verwendet werden. Ob die Fässer, mit denen der Beklagte manipuliert, allerdings gefüllt sind, steht nicht fest. Der Beklagte hat wegen seiner schlechten finanziellen Lage Gutscheine, die von einer mit Speisefetten handelnden Firma an Gastwirte zwecks kostenloser Entsorgung von Altöl ausgegeben werden, geschenkt erhalten und solche Gutscheine im Wert von 5.200 S im Frühjahr 1998 eingelöst.

Wenn die Vorinstanzen bei dieser Sachlage die einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch verfolgende Klage für unberechtigt erachtet haben, liegt darin auch unter dem Gesichtspunkt der vorbeugenden Unterlassungsklage keine unrichtige rechtliche Beurteilung.

Rechtliche Beurteilung

Eine (vorbeugende) Unterlassungklage ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Zuwiderhandeln unmittelbar drohend bevorsteht (Erstbegehungsgefahr) (Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 85 f; Rechberger in Rechberger, ZPO**2 § 407 Rz 16; zur vorbeugenden Unterlassungsklage ua SZ 33/130; ÖBl 1978, 102 - kulinarisches Mosaik; MR 1988, 205 = ÖBl 1989, 56 - Bioren; SZ 67/161 = ÖBl 1995, 128 - Verführerschein II; WBl 1999, 331 = ÖBl 1999, 229 - ERINASOLUM). Der Kläger muss in einem solchen Fall die tatsächlichen Umstände, die eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr erstmaliger Begehung begründen, im Einzelnen darlegen und im Bestreitungsfall beweisen. Die bloße theoretische Möglichkeit der Begehung genügt nicht; gegen sie schützt kein Gesetz. Es müssen greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein wettbewerbswidriges Verhalten der bezeichneten Art in naher Zukunft bevorsteht (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht21 EinlUWG Rz 300; 4 Ob 6/00m).

Die Vorinstanzen haben im bewiesenen Sachverhalt keine konkreten Anhaltspunkte dafür erblickt, dass ein Verstoß des Beklagten gegen § 15 Abs 1 AWG unmittelbar bevorstehe. Diese auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abstellende Beurteilung bedarf keiner im Sinne der Rechtssicherheit wahrzunehmenden Korrektur iSd § 502 Abs 1 ZPO.

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