Rechtssatz
Anträge von Privaten sind nach dem Wortlaut des § 362 Abs 3 StPO abzuweisen, wobei es sich der Sache nach dabei - entsprechend neuerer Prozessrechtsterminologie - um eine Zurückweisung ohne meritorische Prüfung handelt.
15 Os 2/96 | OGH | 15.02.1996 |
Vgl; Beisatz: Zurückweisung (T2) |
13 Ns 10/00 | OGH | 28.06.2000 |
Auch; Beisatz: Nur der Generalprokurator ist befugt, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens im außerordentlichen Weg zu stellen. Anträge von Parteien die auf Herbeiführung eines solchen Beschlusses abzielen, sind nach § 362 Abs 3 StPO von den Gerichten bei denen sie einlaufen, stets "abzuweisen" (richtig: zurückzuweisen). (T3) |
15 Os 116/03 | OGH | 05.04.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Anregung durch Verurteilten. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19921112_OGH0002_0150OS00139_9200000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)