Spruch:
Der Antrag wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit seiner beim Obersten Gerichtshof am 19.Juni 1996 direkt eingebrachten Eingabe strebt der Verurteilte Newzat Y***** (ua) die Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme gemäß § 362 StPO an.
Der Antrag war abzuweisen; denn zur Stellung eines Antrages auf Überprüfung der Akten durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 362 Abs 1 StPO ist nur der Generalprokurator berechtigt (§ 362 Abs 1 Z 2 StPO). Darauf abzielende Anträge von Privaten sind nach dem Wortlaut des § 362 Abs 3 StPO abzuweisen (15 Os 99/92, 139-142/92, 11 Os 92/94, 11 Os 118/95 uva); wobei es sich der Sache nach allerdings um eine Zurückweisung ohne meritorische Prüfung handelt.
Soweit der Antrag inhaltlich auch als Anregung zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aufzufassen ist, wurde er der Generalprokuratur zur Einsicht übermittelt (vgl § 33 StPO).
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