OGH 12Ns11/20v

OGH12Ns11/20v6.4.2020

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel als weitere Richter in der Strafsache gegen Mag. Elisabeth H***** und José H***** wegen Verbrechen der betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 StGB, AZ 35 Hv 11/16d des Landesgerichts Salzburg, über die Anträge der Genannten auf außerordentliche Wiederaufnahme dieses Strafverfahrens nach Einsichtnahme der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00011.20V.0406.000

 

Spruch:

Die Anträge werden abgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 29. September 2016 wurden Mag. Elisabeth H***** und José H***** jeweils des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB, Letztgenannter als Beteiligter gemäß §§ 12 dritter Fall, 14 Abs 1 StGB schuldig erkannt (GZ 35 Hv 11/16d‑93). Dieser Schuldspruch erwuchs durch die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 2. März 2017 in Rechtskraft (AZ 12 Os 150/16z).

Die von den Verurteilten ab Dezember 2019 gestellten Anträge auf (ua) außerordentliche Wiederaufnahme dieses Strafverfahrens gemäß § 362 StPO (vgl 12 Ns 94/19y, 96/19t, 2/20w) waren – ohne meritorische Prüfung – abzuweisen, weil die Verurteilten selbst zur Stellung solcher Anträge nicht legitimiert sind (§ 362 Abs 3 StPO; RIS‑Justiz RS0101133).

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