European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00011.20V.0406.000
Spruch:
Die Anträge werden abgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 29. September 2016 wurden Mag. Elisabeth H***** und José H***** jeweils des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB, Letztgenannter als Beteiligter gemäß §§ 12 dritter Fall, 14 Abs 1 StGB schuldig erkannt (GZ 35 Hv 11/16d‑93). Dieser Schuldspruch erwuchs durch die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 2. März 2017 in Rechtskraft (AZ 12 Os 150/16z).
Die von den Verurteilten ab Dezember 2019 gestellten Anträge auf (ua) außerordentliche Wiederaufnahme dieses Strafverfahrens gemäß § 362 StPO (vgl 12 Ns 94/19y, 96/19t, 2/20w) waren – ohne meritorische Prüfung – abzuweisen, weil die Verurteilten selbst zur Stellung solcher Anträge nicht legitimiert sind (§ 362 Abs 3 StPO; RIS‑Justiz RS0101133).
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