Spruch:
Der Antrag wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 20. September 2010, AZ 24 Hv 46/10k, welches durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz vom 8. März 2011 in Rechtskraft erwuchs, wurde Mag. Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die Eingabe des Mag. Herwig B***** vom 18. Mai 2011, mit welcher er außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 362 StPO begehrt, war abzuweisen, weil der Verurteilte selbst zur Stellung eines derartigen Antrags nicht legitimiert ist (RIS-Justiz RS0101133).
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