Spruch:
Der Antrag wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Christian S***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 6. Dezember 1999, GZ 37 Vr 1570/99-36, des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 30. März 2000, AZ 15 Os 26/00, zurückgewiesen.
Christian S***** strebt mit seiner (am 6. April 2004 beim Obersten Gerichtshof eingelangten) Eingabe vom 24. März 2004 der Sache nach (auch) die Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme des oben bezeichneten Strafverfahrens gemäß § 362 StPO an.
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag war abzuweisen; denn zur Stellung eines Antrages auf Überprüfung der Akten durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 362 Abs 1 StPO ist nur der Generalprokurator berechtigt (§ 362 Abs 1 Z 2 StPO). Darauf abzielende Anträge von Privaten sind nach dem Wortlaut des § 362 StPO - ohne meritorische Prüfung - "abzuweisen" (15 Os 101/96, 161/96 uva).
Der Generalprokurator hat im Übrigen nach Einsicht in die Akten mitgeteilt, dass zu einer Antragstellung nach § 362 Abs 1 Z 2 StPO kein Grund gefunden wurde.
Soweit der vom Verurteilten gestellte Antrag inhaltlich auf ordentliche Wiederaufnahme des Verfahrens gerichtet ist, wird darüber von dem hiefür zuständigen Landesgericht Salzburg zu entscheiden sein.
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