OGH 15Os48/04

OGH15Os48/0427.5.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian S***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB, AZ 37 Vr 1570/99 des Landesgerichtes Salzburg, über den Antrag des Verurteilten auf Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme des Verfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Christian S***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 6. Dezember 1999, GZ 37 Vr 1570/99-36, des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 30. März 2000, AZ 15 Os 26/00, zurückgewiesen.

Christian S***** strebt mit seiner (am 6. April 2004 beim Obersten Gerichtshof eingelangten) Eingabe vom 24. März 2004 der Sache nach (auch) die Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme des oben bezeichneten Strafverfahrens gemäß § 362 StPO an.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag war abzuweisen; denn zur Stellung eines Antrages auf Überprüfung der Akten durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 362 Abs 1 StPO ist nur der Generalprokurator berechtigt (§ 362 Abs 1 Z 2 StPO). Darauf abzielende Anträge von Privaten sind nach dem Wortlaut des § 362 StPO - ohne meritorische Prüfung - "abzuweisen" (15 Os 101/96, 161/96 uva).

Der Generalprokurator hat im Übrigen nach Einsicht in die Akten mitgeteilt, dass zu einer Antragstellung nach § 362 Abs 1 Z 2 StPO kein Grund gefunden wurde.

Soweit der vom Verurteilten gestellte Antrag inhaltlich auf ordentliche Wiederaufnahme des Verfahrens gerichtet ist, wird darüber von dem hiefür zuständigen Landesgericht Salzburg zu entscheiden sein.

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