Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 6. April 2009 wurde Heinz S***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall, 15 StGB und des Vergehens der Veruntreuung schuldig erkannt. Er begehrt die Verfahrenserneuerung gemäß § 363a StPO im Wesentlichen mit der Begründung, infolge einzeln aufgezählter Verfahrensmängel in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Art 6 (Abs 1) MRK beeinträchtigt worden zu sein; weiters macht er eine Verletzung von Art 7 MRK und Art 1 des 4. ZPMRK geltend.
Der Antrag war indes schon mangels Verteidigerunterschrift als unzulässig zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO).
Soweit ein Vorgehen nach § 362 StPO angeregt wird, ist auf die Ausschlussbestimmung des Abs 3 leg cit zu verweisen; eine meritorische Prüfung hat diesbezüglich gleichfalls zu unterbleiben (RIS-Justiz RS0101133).
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