OGH 13Os38/09a

OGH13Os38/09a7.5.2009

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Heinz S***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 und 148 erster Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 18 Hv 32/09b des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 6. April 2009 wurde Heinz S***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall, 15 StGB und des Vergehens der Veruntreuung schuldig erkannt. Er begehrt die Verfahrenserneuerung gemäß § 363a StPO im Wesentlichen mit der Begründung, infolge einzeln aufgezählter Verfahrensmängel in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Art 6 (Abs 1) MRK beeinträchtigt worden zu sein; weiters macht er eine Verletzung von Art 7 MRK und Art 1 des 4. ZPMRK geltend.

Der Antrag war indes schon mangels Verteidigerunterschrift als unzulässig zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO).

Soweit ein Vorgehen nach § 362 StPO angeregt wird, ist auf die Ausschlussbestimmung des Abs 3 leg cit zu verweisen; eine meritorische Prüfung hat diesbezüglich gleichfalls zu unterbleiben (RIS-Justiz RS0101133).

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