OGH 15Os161/96

OGH15Os161/9628.11.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch, Mag. Strieder, Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Berger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Eduard P***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 4 c Vr 8690/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens, nach Anhörung der Generalprokuratur, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23.November 1995, GZ 4 c Vr 8690/95-99, wurde u.a. Eduard P***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG sowie weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die er derzeit verbüßt.

Rechtliche Beurteilung

Am 27.September 1996 langte beim Obersten Gerichtshof eine Eingabe des Verurteilten mit der Bezeichnung "Nichtigkeit zur Wahrung des Gesetzes und Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens" ein.

Zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist gemäß § 33 Abs 2 StPO nur der Generalprokurator beim Obersten Gerichtshof kompetent.

Ein an den Obersten Gerichtshof gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist als Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 362 StPO zu beurteilen. Auch hiezu ist der Verurteilte nicht legitimiert, weil gemäß § 362 Abs 1 Z 2 StPO ausschließlich der Generalprokurator befugt ist, einen Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zu stellen.

Gemäß § 362 Abs 3 StPO war daher der Antrag abzuweisen; entsprechend neuerer Prozeßrechtsteminologie handelt es sich hiebei um eine Zurückweisung ohne meritorische Prüfung (15 Os 101/96 uvam).

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