European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0110NS00065.16X.1011.000
Spruch:
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gebhard S***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts St. Pölten vom 27. April 1993, GZ 15 Hv 1/93‑31, wegen der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt (vgl 11 Os 28/16a uva).
Mit einem direkt beim Obersten Gerichtshof eingelangten Schreiben vom 2. September 2016 begehrt der Verurteilte unter Berufung auf „Ermittlungsfehler“ und „Unebenheiten“ im Verfahren die Aufhebung dieses Urteils durch den Obersten Gerichtshof, der Sache nach somit die außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 362 StPO.
Dieser Antrag war – allerdings ohne auch nur die Möglichkeit inhaltlicher Prüfung – abzuweisen, weil der Verurteilte selbst zur Stellung eines solchen Antrags nicht legitimiert ist (§ 362 Abs 3 StPO; RIS‑Justiz RS0101133).
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