OGH 11Ns65/16x

OGH11Ns65/16x11.10.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 15 Hv 1/93 des Landesgerichts St. Pölten, über den Antrag des Genannten auf außerordentliche Wiederaufnahme dieses Strafverfahrens, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0110NS00065.16X.1011.000

 

Spruch:

Der Antrag wird abgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gebhard S***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts St. Pölten vom 27. April 1993, GZ 15 Hv 1/93‑31, wegen der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt (vgl 11 Os 28/16a uva).

Mit einem direkt beim Obersten Gerichtshof eingelangten Schreiben vom 2. September 2016 begehrt der Verurteilte unter Berufung auf „Ermittlungsfehler“ und „Unebenheiten“ im Verfahren die Aufhebung dieses Urteils durch den Obersten Gerichtshof, der Sache nach somit die außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 362 StPO.

Dieser Antrag war – allerdings ohne auch nur die Möglichkeit inhaltlicher Prüfung – abzuweisen, weil der Verurteilte selbst zur Stellung eines solchen Antrags nicht legitimiert ist (§ 362 Abs 3 StPO; RIS‑Justiz RS0101133).

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