Rechtssatz
Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB ist, wer sonst zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen beiträgt, indem er dessen Tatbildverwirklichung ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst wie fördert. Der Tatbeitrag kann durch physische oder psychische (intellektuelle) Unterstützung, somit durch Tat oder durch Rat, worunter etwa ein Bestärken im Tatentschluss fällt, geleistet werden.
12 Os 109/97 | OGH | 30.10.1997 |
Beisatz: Jede Hilfe, welche die Tat fördert und bis zu ihrer Vollendung wirksam bleibt, ist ein kausaler Beitrag (SSt 55/85); spezifisch tatbildliches Handeln des Beitragstäters verlangt das Gesetz nicht. (T1) |
14 Os 79/99 | OGH | 31.08.2001 |
nur: Der Tatbeitrag kann durch physische oder psychische (intellektuelle) Unterstützung, somit durch Tat oder durch Rat, worunter etwa ein Bestärken im Tatentschluss fällt, geleistet werden. (T2) |
12 Os 40/02 | OGH | 04.06.2002 |
Auch; nur: Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB ist, wer sonst zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen beiträgt, indem er dessen Tatbildverwirklichung ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst wie fördert. Der Tatbeitrag kann durch physische oder psychische (intellektuelle) Unterstützung geleistet werden. (T3)<br/>Beisatz: Letztere beschränkt sich auf die Einflussnahme auf die Psyche eines anderen Tatbeteiligten, die eine strenge Prüfung der Kausalität erforderlich macht. Mangels Ursächlichkeit reicht die bloße Anwesenheit am Tatort, das bloße Wissen um ein bestimmtes, von einem anderen in Aussicht genommenes deliktisches Verhalten, das bloße Begleiten eines Täters oder die stillschweigende Duldung der Tatausführung für keine der im § 12 StGB angeführten Beteiligungsformen aus. (T4) |
12 Os 85/06a | OGH | 19.10.2006 |
Auch; Beis wie T4 nur: Mangels Ursächlichkeit reicht die bloße Anwesenheit am Tatort, das bloße Wissen um ein bestimmtes, von einem anderen in Aussicht genommenes deliktisches Verhalten, das bloße Begleiten eines Täters oder die stillschweigende Duldung der Tatausführung für keine der im § 12 StGB angeführten Beteiligungsformen aus. (T5)<br/>Beisatz: Wenngleich die Anwesenheit am Tatort vom Vorsatz getragen ist, die Tat zu erleichtern. (T6) |
11 Os 103/16f | OGH | 13.12.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: Beitragstäterschaft zur Erzeugung von Cannabiskraut durch Beratung, Verkauf und Organisation der Installation der für den Betrieb einer Indoorplantage erforderlichen Gerätschaft. (T7) |
11 Os 104/16b | OGH | 13.12.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: Beitragstäterschaft zur Erzeugung von Cannabiskraut durch Beratung, Verkauf und Organisation der Installation der für den Betrieb einer Indoorplantage erforderlichen Gerätschaft. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19921110_OGH0002_0140OS00122_9200000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)