OGH 13Os45/09f

OGH13Os45/09f18.6.2009

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Juni 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmid als Schriftführer in der Strafsache gegen Ilir Z***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Waha P***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 10. Dezember 2008, GZ 15 Hv 102/08f-127, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch rechtskräftige Freisprüche enthaltenden - Urteil wurde (soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung) Waha P***** des Verbrechens des durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 12 dritter Fall, 127, 129 Z 1 StGB (A/1/4) schuldig erkannt.

Danach hat er am 4. Juli 2008 in St. Florian gemeinsam mit Ismail K***** als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz die Mitangeklagten Ibragim K***** und Saichan M***** sowie den abgesondert verfolgten Isa K***** dabei unterstützt, durch Einbrechen in einen Lagerplatz Gewahrsamsträgern der S***** GmbH verschiedene Auto-Gebrauchtteile, insbesondere einen Starter, eine Lichtmaschine, einen Kühlerlüfter, einen Kühlergrill, Wasserschläuche und eine A-Säulenverkleidung in einem nicht festgestellten Wert wegzunehmen, indem er sie vereinbarungsgemäß zum Tatort begleitete und dort auf sie wartete.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider verstößt das Erstgericht mit seiner - in Auseinandersetzung mit der als unglaubwürdig verworfenen Verantwortung der Angeklagten (US 21) gezogenen - Schlussfolgerung aus der Anwesenheit des Beschwerdeführers beim Tatort zur Tatzeit auf dessen Beteiligung am Einbruchsdiebstahl (US 23 f) nicht gegen Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze, weshalb es sich bei den kritisierten Überlegungen keineswegs um bloße Scheingründe handelt (RIS-Justiz RS0116732; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444). Mit seinen Ausführungen zu denkbaren anderen Beweggründen der Angeklagten, den unmittelbar beim Tatort gelegenen Parkplatz aufzusuchen, überschreitet der Beschwerdeführer die Grenzen zur im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099455).

Das Fehlen von Feststellungen über Wahrnehmungen des Beschwerdeführers zum Verladen der Beute durch die unmittelbaren Täter steht nicht im Widerspruch zur konstatierten psychischen Beihilfe (Z 5 dritter Fall).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich mit ihrem Einwand, dem angefochtenen Urteil mangle es an der für die Annahme einer psychischen Beitragstäterschaft des Beschwerdeführers erforderlichen Tatsachengrundlage, nicht an der Gesamtheit der getroffenen Feststellungen und wird demgemäß nicht gesetzmäßig zur Darstellung gebracht (RIS-Justiz RS0099810). Dieses Vorbringen übergeht nämlich, dass nach den Urteilskonstatierungen „die Angeklagten", also auch der Beschwerdeführer, (gemeinsam) die Durchführung des Einbruchsdiebstahls beschlossen (US 17), wobei letzterer (auch in subjektiver Hinsicht) das Gelingen der Tat förderte (US 18), somit - wie das Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung nochmals hervorhebt (US 27) - einen kausalen Tatbeitrag leistete (vgl Fabrizy in WK² § 12 Rz 90). Die kritisierte Feststellung (US 18) stellt - noch deutlich genug - nicht bloß eine „rechtliche Beurteilung" des Geschehens dar (vgl RIS-Justiz RS0090508), sondern enthält die notwendigen Sachverhaltselemente für die (richtige) rechtliche Unterstellung. Gerade in der Konstatierung der subjektiven Tatseite unterscheidet sich die vorliegende von jener Konstellation, welche der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung zu Grunde lag (14 Os 50/96 = JBl 1997, 799).

Die nicht ausgeführte Berufung war, weil der Rechtsmittelwerber auch anlässlich ihrer Anmeldung nicht erklärte (ON 126 S 35), ob sie sich gegen den Strafausspruch oder den Privatbeteiligtenzuspruch (US 7) richtet, bereits vom Obersten Gerichtshof als unzulässig zurückzuweisen (§§ 296 Abs 2 iVm 294 Abs 4 StPO - RIS-Justiz RS0100042; Ratz, WK-StPO § 294 Rz 10 und § 296 Rz 5). Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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