OGH 11Os11/06m

OGH11Os11/06m25.4.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael P***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Peter Pr***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Jugendschöffengericht vom 16. November 2005, GZ 36 sHv 76/05h-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche der Mitangeklagten Michael P***** und Mario H***** enthält, wurde der am 23. Juli 1987 geborene Peter Pr***** des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) schuldig erkannt.

Danach hat er zur Ausführung der am 13. Juli 2004 von Michael P***** und Mario H***** in Wiener Neustadt begangenen Brandstiftung in der Kfz-Werkstatt der Lagerhausgenossenschaft Wiener Neustadt beigetragen, indem er Michael P***** vorerst zusicherte, ihm bei der Brandstiftung behilflich zu sein und sich sodann zu diesem Zweck während der Tatausführung am Tatort bereithielt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 5, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter Pr*****, der indes keine Berechtigung zukommt.

Mit seinen Ausführungen zur Mängelrüge (Z 5) vermag der Beschwerdeführer formale Begründungsmängel in der Bedeutung dieses Nichtigkeitsgrundes nicht aufzuzeigen. Von den acht in der Nichtigkeitsbeschwerde unter a) bis h) wörtlich zitierten und teils als in sich widersprüchlich, teils als unbegründet und unvollständig gerügten Urteilspassagen sind nur zwei (b und c) Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen, nämlich zum inkriminierten Tatbeitrag des Angeklagten Pr*****. Weshalb diese Feststellungen widersprüchlich sein sollen, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen, ebenso wenig, welche Beweisergebnisse hiebei unberücksichtigt geblieben sein sollen. Weil das Schöffengericht diesen Konstatierungen vor allem die eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor der Polizei (vgl US 7, 9, 10) und jene der Mitangeklagten zugrunde legte, geht auch der Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO behauptende Vorwurf ins Leere. Dass das Schöffengericht die Erstangaben des Beschwerdeführers für wahr hielt und dessen in der Hauptverhandlung unternommenen Erklärungsversuch für die ihm als Tatbeitrag durch Verhinderung von Fingerabdrücken angelastete Beschaffung von Plastikhandschuhen für die Mitangeklagten keinen Glauben schenkte, wurde im Urteil nachvollziehbar begründet. Damit aber, dass Pr***** von der Polizei nicht in Anwesenheit seiner Mutter vernommen wurde, musste sich das Schöffengericht der Beschwerdeansicht zuwider nicht auseinandersetzen, zumal auch der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwieweit dieser Umstand Einfluss auf sein Aussageverhalten gehabt haben soll. Soweit schließlich der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Feststellung, er und H***** seien einverstanden gewesen, bei der von P***** geplanten Brandstiftung mitzumachen, bestreitet und zudem behauptet, von P***** bedroht worden zu sein, bekämpft er unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Die übrigen in der Beschwerde inkriminierten Textstellen sind zum einen für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage nicht wesentlich (a und d), zum anderen lediglich beweiswürdigende Erwägungen der Tatrichter (h) oder überhaupt nur vom Erstgericht wörtlich wiedergegebene Aussagen der Angeklagten (e, f, g), welche daher einer Anfechtung aus Z 5 entzogen sind.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) hinwieder, die ein striktes Festhalten am Urteilssachverhalt und den aus dem Gesetz abzuleitenden Nachweis unrichtiger rechtlicher Beurteilung erfordert, wurde mangels Orientierung an den Urteilsfeststellungen nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Denn die Beschwerde begründet nicht, weshalb die Zusicherung Pr***** (und H*****), P***** bei der Tatausführung zu helfen, nicht als (für die Annahme psychischen Tatbeitrages ausreichende) Bestärkung eines vom Letztgenannten allenfalls bereits gefassten Tatentschlusses, welche Annahme zudem in den Urteilsgründen keine Deckung findet, zu werten sei. Sie lässt aber auch offen, aus welchem Grund die über Ersuchen P***** erfolgte Beschaffung von (bei der Tatausführung auch verwendeten) Handschuhen zur Vermeidung von Fingerabdrücken (US 6) keinen physischen Tatbeitrag bedeuten soll. Gleichermaßen verfehlt ist die unter § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO vorgebrachte Rüge, das Schöffengericht habe sich nicht mit dem Vorliegen von - in der Beschwerde nicht näher bezeichneten - Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen auseinandergesetzt. Diesem Vorbringen liegt die Behauptung des Beschwerdeführers zugrunde, er sei von P***** durch Drohungen zur Tatbeteiligung gezwungen worden, doch übergeht es, dass die Tatrichter diese Verantwortung als unrichtig verworfen haben (US 9, 10), womit der Beschwerdeargumentation der Boden entzogen ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

Stichworte