OGH 12Os54/05s

OGH12Os54/05s23.6.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juni 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter G***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall Abs 4 Z 3 SMG iVm § 12 dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 30. März 2005, GZ 10 Hv 10/05p-108, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter G***** der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster, zweiter und dritter Fall SMG (1) und des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB (2) schuldig erkannt. Danach hat er

1. jedenfalls während der „letzten" drei Jahre bis einschließlich März 2003 in Linz Suchtgifte, nämlich Cannabisprodukte, erworben und besessen sowie zwischen Frühjahr und September 2002 durch Anbau, Aufzucht und Ernten zweier Cannabispflanzen erzeugt;

2. zwischen Ende 2002 und März 2003 in Linz und Palting zur Tat des bereits verurteilten Werner P*****, nämlich der Bestimmung des bereits verurteilten Hans S***** zur Ausfuhr von 94,617 kg Cannabisharz mit 11.500 +/- 1.400 Gramm Delta-9-THC-Reinsubstanz aus Deutschland und dessen Einfuhr nach Österreich, beigetragen, indem er P***** in dessen Tatentschluss dadurch bestärkte, dass er bei diesem fünf Kilogramm Cannabisharz mit jedenfalls mehr als 500 Gramm Delta-9-THC-Reinsubstanz - somit ein Suchtgift, dessen Menge zumindest das 25fache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) ausmacht - bestellte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, Z 5a, Z 9 (lit) a, Z 9 (lit) b, Z 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Das Schöffengericht stellte zum Verbrechenstatbestand zusammengefasst fest, dass der Rechtsmittelwerber bereits im Oktober 2002 P***** dazu bewegen wollte, ihm Cannabisharz von guter Qualität im Kilogrammbereich zu verkaufen, wobei ihm dessen Herkunft aus dem Ausland - sohin auch die Notwendigkeit des Einführens nach Österreich - klar war. Da P***** bereits seit Anfang 2001 eine Haschischlieferung großen Umfanges aus dem Ausland plante, war er auf der Suche nach potentiellen Abnehmern dafür in Österreich. Er rechnete aufgrund der Anfragen des Angeklagten damit, dieser werde ihm von dem importierten Cannabisharz Mengen im Kilogrammbereich abnehmen. Am 31. Oktober und 6. Dezember 2002 bestätigte G***** sein Interesse an dem Suchtgift, dies mit dem Bewusstsein, dadurch P***** zu bestärken, C***** mit jedenfalls mehr als 500 Gramm THC nach Österreich zu importieren. Im Wissen um [unter anderem] diese Absatzmöglichkeit kam P***** Anfang März 2003 mit einem Dritten überein, 100 kg Cannabisharz von Deutschland nach Österreich transportieren zu lassen. Am 20. März 2003 erkundigte sich der Angeklagte neuerlich bei P***** wegen des Suchtgiftes und sagte auf Frage die Abnahme von 5 kg Cannabisharz zu. Dies bestärkte P***** [neuerlich] in dessen Tatentschluss, den tataktuellen Stoff von Deutschland nach Österreich bringen zu lassen, was nach Rücksprache mit dem Lieferanten (am 26. März 2003) am 28. März 2003 erfolgte. Die vollständige Übernahme von 94,617 kg Cannabisharz mit einem THC-Gehalt von 11.500 +/- 1.400 Gramm [Wirkstoffquotient sohin knapp über 10 %] in Österreich scheiterte am Zugriff der inländischen Polizei.

Die Mängelrüge (Z 5) beschränkt sich hinsichtlich der von der

Beitragshandlung betroffenen Übermenge (§ 28 Abs 4 Z 3 iVm Abs 6 SMG)

auf eigene beweiswürdigende Überlegungen zum letzten der mehreren

zwischen dem Angeklagten und P***** geführten Telephonate („... folgt

zwingend ..."; „... eine andere [gemeint: die tatrichterliche]

Interpretation scheitert ..."; „... bei lebensnaher Betrachtung ...")

und darauf gegründete Kritik der diesbezüglichen erstgerichtlichen Erwägungen, vermag damit aber keine formalen - und sohin nichtigkeitsbegründenden - Mängel im Ersturteil aufzuzeigen. Insbesondere steht der aus dem Bestreben, eine größere Menge qualitativ hochwertigen Haschischs erwerben zu wollen, auf einen die Übermenge an Delta-9-THC umfassenden Beitragsvorsatz (US 14) gezogene Schluss im Einklang mit den Denkgesetzen und allgemeinen empirischen Erfahrungssätzen über Kausalzusammenhänge.

In seinen weiteren Ausführungen (teilweise der Sache nach Z 9 lit a) vermengt der Beschwerdeführer die - hier nicht relevante - Bestimmung („bewegen" - § 12 zweiter Fall StGB) zu einer Straftat mit dem im Gegenstand angenommenen Beitrag zu dieser („bestärken" - § 12 dritter Fall StGB). Mit der bloßen Behauptung, das festgestellte Bestärken im Tatentschluss (US 4) als psychischer Tatbeitrag stellte kein nach § 12 dritter Fall StGB fassbares Verhalten dar (vgl Fabrizy in WK2 § 12 Rz 89, 90), lässt der Nichtigkeitswerber - die gebotene normorientierte Ableitung sowohl in diesem Zusammenhang als auch in der Folge in der dazu ausgeführten Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermissen. Ebenso substratlos stellt sich angesichts der erstgerichtlichen Annahmen US 14 (Notwendigkeit von Großabnehmern für einen Suchtgiftimporteur großen Stils) der Einwand unzureichender Begründung der Kausalität des inkriminierten Verhaltens des Angeklagten für das Handeln P*****s dar (neuerlich US 4). Den letztgenannten Aspekt greift die Tatsachenrüge (Z 5a, inhaltlich indes Z 5) unter Hervorstreichen einer - vom Erstgericht dem Rechtsmittelstandpunkt entgegen sehr wohl gewürdigten (US 10, 14) - Passage in den Aussagen P*****s („Suchtgiftimport unabhängig von G*****" - S 381/IV, auch S 26/IV) auf. Auch das weitere Vorbringen zur Begründung der Kenntnis des Angeklagten von einem grenzüberschreitenden Suchtgifttransport erweist sich - wiewohl nominell auf Z 5a gestützt - als das einer Mängelrüge (Behauptung des Widerspruches mit den Gesetzen der Denklogik). Dabei lässt der Rechtsmittelwerber prozessordnungswidrig die Gesamtheit der erstrichterlichen Beweiswürdigung zu den nur im Zusammenhang als aussagekräftig erachteten Gesprächen zwischen G***** und P***** außer Acht (US 10 bis 14). Erhebliche Bedenken gegen die für den bekämpften Schuldspruch entscheidenden Feststellungen werden insgesamt in keiner Weise erweckt.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst urteilsfremd Feststellungen zur subjektiven Tatseite „zu den ... für einen Schuldspruch als Beitragstäter unabdingbaren Tathandlung zur Bestimmung des unmittelbaren Täters" (dazu US 5) und hinsichtlich des „Reinheitsgehaltes des Suchtgiftes, insbesondere zur Übermenge" (dazu US 4, 6). Sie entzieht sich solcherart sachbezogener Erwiderung. Der (nominell auch unter Z 5 erhobene) Einwand, die Bestellung von 5 kg Cannabisharz am 20. März 2003 habe keinen Einfluss auf den Anfang März 2003 verabredeten grenzüberschreitenden Suchtgifttransport gehabt, übergeht neuerlich prozessordnungswidrig die Konstatierungen im Ersturteil - an denen allein bei Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit Maß zu nehmen ist - betreffend eine dadurch bewirkte neuerliche Bestärkung P*****s im Tatentschluss, vor dessen endlicher Effektuierung im Übrigen noch ein bestätigendes Gespräch mit dem deutschen Versender am 26. März 2003 stattfand (US 5). Gleichfalls den durch das Ersturteil faktisch gezogenen Anfechtungsrahmen (US 4, 10, 14) verlässt die Behauptung mangelnder Kausalität der Beitragshandlungen des Angeklagten und ist somit meritorischer Erledigung nicht zugänglich.

Die aus Z 9 lit b erhobene Forderung eines „Vorgehens nach § 35 Abs 1 SMG" zu den Vergehenstatbeständen geht ersichtlich vom Wegfall des Schuldspruches wegen § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG aus und kann als im Gegenstand hypothetisch auf sich beruhen. Nur der Vollständigkeit halber (§ 290 Abs 1 Satz 2 StPO) sei daran erinnert, dass das in Rede stehende temporäre Verfolgungshindernis nur Platz greift, wenn ausschließlich (so etwa der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Fall 15 Os 128/02) Vergehen nach § 27 SMG zur strafrechtlichen Beurteilung heranstehen (12 Os 69/04, 105/04).

Die Subsumtionsrüge (Z 10, nominell auch Z 5) zum Faktum 2. schließlich verfehlt mit der Forderung einer Verurteilung bloß wegen des versuchten Ankaufes von Suchtgift (§ 15 StGB, § 27 Abs 1 [erster Fall] SMG) den zur erfolgreichen Geltendmachung dieses materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlichen Vergleich der (eingangs der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde dargelegten) Urteilsfeststellungen (US 4 bis 7) mit dem Gesetz (§ 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG). Das auch in diesem Zusammenhang gestellte Begehren nach einem „Vorgehen gemäß §§ 35, 37 SMG" entbehrt sohin jeglichen Substrates.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO); die Entscheidung über die unter einem erhobene Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht Linz zu (§§ 280, 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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