OGH 1Ob533/91; 4Ob531/92; 2Ob501/93; 6Ob661/94; 7Ob314/97w; 1Ob309/97s; 1Ob401/97w; 4Ob299/98v; 7Ob265/99t; 1Ob41/00m; 9Ob113/00h; 10Ob170/00y; 8Ob300/00a; 9Ob61/01p; 1Ob246/02m; 8Ob26/03m; 1Ob22/04y; 5Ob27/04p; 6Ob167/05k; 2Ob183/05h; 8Ob58/06x; 8Ob74/06z; 4Ob251/06z; 2Ob284/06p; 6Ob147/08y; 9Ob28/08w; 1Ob104/10s; 6Ob117/11s; 1Ob63/11p; 3Ob149/12a; 2Ob119/12g; 6Ob13/13z; 2Ob99/13t; 8Ob95/14z; 6Ob30/17f; 1Ob219/18i; 6Ob64/22p; 4Ob164/22d; 5Ob91/22a; 7Ob80/23z; 5Ob214/23s (RS0023237)

OGH1Ob533/91; 4Ob531/92; 2Ob501/93; 6Ob661/94; 7Ob314/97w; 1Ob309/97s; 1Ob401/97w; 4Ob299/98v; 7Ob265/99t; 1Ob41/00m; 9Ob113/00h; 10Ob170/00y; 8Ob300/00a; 9Ob61/01p; 1Ob246/02m; 8Ob26/03m; 1Ob22/04y; 5Ob27/04p; 6Ob167/05k; 2Ob183/05h; 8Ob58/06x; 8Ob74/06z; 4Ob251/06z; 2Ob284/06p; 6Ob147/08y; 9Ob28/08w; 1Ob104/10s; 6Ob117/11s; 1Ob63/11p; 3Ob149/12a; 2Ob119/12g; 6Ob13/13z; 2Ob99/13t; 8Ob95/14z; 6Ob30/17f; 1Ob219/18i; 6Ob64/22p; 4Ob164/22d; 5Ob91/22a; 7Ob80/23z; 5Ob214/23s26.2.2024

Rechtssatz

Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist das Verhältnis zwischen Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihre Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewussten Pistenbenützers und andererseits durch den Pistenhalter mit den nach der Verkehrsanschauung adäquaten Mitteln maßgebend. Darin kommt ein bewegliches System im Sinne Wilburgs zum Ausdruck, das die drei Kriterien, die für die Beurteilung der Frage, ob eine Gefahrenstelle atypisch und daher zu sichern sei, ausschlaggebend sind, zu einander dergestalt bilden, dass das größere Gewicht des einen Moments das des anderen ausgleicht.

Normen

ABGB §1295 IId4b1

1 Ob 533/91OGH10.04.1991
4 Ob 531/92OGH14.07.1992

nur: Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist das Verhältnis zwischen Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihre Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewussten Pistenbenützers und andererseits durch den Pistenhalter mit den nach der Verkehrsanschauung adäquaten Mitteln maßgebend. (T1) <br/>Veröff: ZVR 1993/97 S 218

2 Ob 501/93OGH04.02.1993

nur T1; Veröff: SZ 66/16 = EvBl 1994/1 S 24 = ZVR 1993/161 S 359 (Pichler)

6 Ob 661/94OGH04.05.1995
7 Ob 314/97wOGH11.11.1997

nur T1

1 Ob 309/97sOGH25.11.1997

nur T1

1 Ob 401/97wOGH27.01.1998

nur T1; Beisatz: Skipisten, die bis auf wenige Meter an abbrechende Felsen, an Steilflanken oder ähnliche Geländeformationen heranführen, sind nach herrschender Auffassung durch geeignete Schutzmaßnahmen zu sichern. Obwohl im alpinen Gelände mit solchen Abbrüchen gerechnet werden muss, sind sie dann zu sichern, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe der Piste befinden, weil sie dort eine außergewöhnliche Gefahrenquelle für Pistenfahrer darstellen. (T2)

4 Ob 299/98vOGH26.01.1999

Vgl; Beis wie T2; Veröff: SZ 72/8

7 Ob 265/99tOGH27.10.1999

nur T1

1 Ob 41/00mOGH22.02.2000

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Ob in diesem, im Wesentlichen von der konkreten örtlichen Situation abhängigen Rahmen die Pistenhalterin das ihr Zumutbare unterlassen hat, entzieht sich wegen der Einzelfallbezogenheit generellen Aussagen. (T3)

9 Ob 113/00hOGH31.05.2000

nur T1

10 Ob 170/00yOGH03.10.2000

nur T1; Beis ähnlich wie T3

8 Ob 300/00aOGH15.02.2001

nur T1

9 Ob 61/01pOGH14.03.2001

nur T1

1 Ob 246/02mOGH26.11.2002

nur T1

8 Ob 26/03mOGH28.08.2003

Auch

1 Ob 22/04yOGH10.02.2004

nur T1; Beisatz: Hier: Kollision mit einer weithin sichtbaren Hinweistafel im Bereich einer nicht präparierten, jedoch von Pistenbenützern als Verbindungsweg zu einer anderen Piste verwendeten Querfahrt. (T4)

5 Ob 27/04pOGH24.02.2004

Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3

6 Ob 167/05kOGH25.08.2005

Vgl auch; Beisatz: Eine erkennbare, für das alpine Gelände geradezu typische bewaldete Böschung, bei der die Schipiste kein zusätzliches Gefahrenmoment aufweist, muss in der Regel nicht durch Fangnetze oder ähnliche Vorrichtungen gesichert werden. Ein besonders gesicherter Sturzraum für einen Schifahrer, der schnell fährt und unkontrolliert über den Pistenrand hinausgerät, muss im Allgemeinen nicht gewährleistet werden. Hier: Rodelfahrer. (T5)

2 Ob 183/05hOGH11.08.2005

Auch; nur T1; Beis wie T3

8 Ob 58/06xOGH19.06.2006

nur T1

8 Ob 74/06zOGH19.06.2006

nur T1; Beis wie T3

4 Ob 251/06zOGH16.01.2007

Auch; Beisatz: Hier: Seilbahnunternehmen im Kartenverbund. (T6)<br/>Veröff: SZ 2007/1

2 Ob 284/06pOGH07.02.2007

Auch; Beisatz: Die Pistensicherungspflicht erfasst auch außergewöhnliche (atypische) Gefahrenquellen im unmittelbaren Nahebereich zur Piste. (T7)

6 Ob 147/08yOGH07.08.2008

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Breite, übersichtliche Piste und etwa 4 m vom Pistenrand entferntes Brett, gegen das der Kläger stürzte, wobei es zum Sturz nur deshalb kam, weil der Kläger mit hoher Geschwindigkeit über mehrere Kanten sprang. (T8)

9 Ob 28/08wOGH08.10.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage, welche Hindernisse nach Pistenschluss atypisch sind. (T9)<br/>Beisatz: Auch nach Betriebsschluss der Schilifte stellt ein über die Piste gespanntes Stahlseil („Seilwindenpräparierung") eine atypische Gefahr für Schifahrer dar, die im Gefahrenbereich entsprechend abzusichern ist. (T10)<br/>Bem: Siehe dazu RS0124298 und RS0124299. (T11)<br/>Veröff: SZ 2008/146

1 Ob 104/10sOGH06.07.2010

Vgl auch; Beis wie T5

6 Ob 117/11sOGH14.09.2011

nur T1; Beis wie T3

1 Ob 63/11pOGH21.06.2011

nur T1; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Nicht ummantelte Metallstange einer Orientierungstafel unmittelbar neben einer abgesicherten Beschneiungslanze. (T12)

3 Ob 149/12aOGH19.09.2012

Auch; nur T1; Beis wie T3

2 Ob 119/12gOGH11.10.2012

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Absicherungsmaßnahmen eines Lift- und Pistenbetreibers hinsichtlich einer Seilwindenpräparierung nach Pistenschluss. (T13)

6 Ob 13/13zOGH31.01.2013

nur T1; Beisatz: Hier: Haftung des Schiliftbetreibers bei Einbruch der Piste aufgrund einer optisch nicht erkennbaren Wasserrinne bejaht, wenn ihm die Existenz derartiger Wasserrinnen bekannt war und diese auf Baumaßnahmen zurückzuführen sind. (T14)

2 Ob 99/13tOGH30.07.2013

Auch; Beis wie T3; Beis wie T13

8 Ob 95/14zOGH30.10.2014

Auch; nur T1; Beisatz: Die Pistensicherungspflichten dürfen nicht überspannt werden. (T15)<br/>Beisatz: Hier: Die zweitbeklagte Pistenbetreiberin hat dem erstbeklagten Schiverband eine Piste für ein Renntraining zur Verfügung gestellt und diese präpariert. Die Gestaltung und Führung des Trainingslaufs, die Durchführung und Beaufsichtigung des Trainingsbetriebs und die Sicherung der Piste im Rahmen des Trainings gehörten nicht zu den Pflichten der Zweitbeklagten. (T16)<br/>

6 Ob 30/17fOGH27.02.2017

Auch; Beis wie T3

1 Ob 219/18iOGH20.12.2018

nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Sechsjährige kommt durch ein Verschneiden der Schi von der präparierten Piste in den aufsteigenden Hang ab und pralle nach ihrem Sturz "von oben" gegen einen dort befindlichen scharfkantigen Anschlusskasten (Elektranten) einer Schneelanze der Beschneiungsanlage, welcher nur unzureichend ummantelt war. (T17)

6 Ob 64/22pOGH14.09.2022

nur T1; Beis wie T3

4 Ob 164/22dOGH18.10.2022

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Entsprechung der Verkehrssicherungspflicht: Absicherung der Liftstütze durch zwei versetzt angebrachte Aufprallmatten in Anbetracht des Gefälles von bloß 17 º und der zureichenden Pistenbreite jedenfalls ausreichend. (T18)

5 Ob 91/22aOGH08.11.2022

Beis wie T3; Beis wie T15

7 Ob 80/23zOGH28.06.2023

Beisatz: Hier: Kunstschnee als keine atypische Gefahr. (T19); nur T1; Beisatz wie T3

5 Ob 214/23sOGH26.02.2024

Beisatz wie T1; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19910410_OGH0002_0010OB00533_9100000_001

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