OGH 10ObS348/90; 10ObS27/92; 1Ob575/95; 1Ob2038/96d; 10Ob2152/96k; 2Ob249/98a; 4Ob1/99x; 9Ob157/99z; 9Ob273/01i; 5Ob234/01z; 9ObA253/01y; 1Ob69/02g; 9Ob125/02a; 1Ob26/02h; 8Ob45/02d; 8Ob67/04t; 7Ob302/04v; 8ObA6/06z; 2Ob8/06z; 7Ob65/09y; 8Ob11/09i; 3Ob96/09b; 6Ob230/09f; 8Ob107/09g; 8Ob1/10w; 4Ob14/11d; 9ObA41/11m; 8ObA43/11y; 1Ob97/13s; 3Ob192/13a; 8ObA19/14y; 10ObS34/14v; 10ObS139/15m; 10ObS33/17a; 3Ob227/17d; 3Ob26/18x; 1Ob87/18b; 3Ob121/18t; 3Ob140/18m; 8Ob169/18p; 9ObA52/19s; 2Ob105/22p; 10Ob28/22y; 6Ob35/23z; 8Ob79/23k; 2Ob115/23k; 2Ob31/24h (RS0044631)

OGH10ObS348/90; 10ObS27/92; 1Ob575/95; 1Ob2038/96d; 10Ob2152/96k; 2Ob249/98a; 4Ob1/99x; 9Ob157/99z; 9Ob273/01i; 5Ob234/01z; 9ObA253/01y; 1Ob69/02g; 9Ob125/02a; 1Ob26/02h; 8Ob45/02d; 8Ob67/04t; 7Ob302/04v; 8ObA6/06z; 2Ob8/06z; 7Ob65/09y; 8Ob11/09i; 3Ob96/09b; 6Ob230/09f; 8Ob107/09g; 8Ob1/10w; 4Ob14/11d; 9ObA41/11m; 8ObA43/11y; 1Ob97/13s; 3Ob192/13a; 8ObA19/14y; 10ObS34/14v; 10ObS139/15m; 10ObS33/17a; 3Ob227/17d; 3Ob26/18x; 1Ob87/18b; 3Ob121/18t; 3Ob140/18m; 8Ob169/18p; 9ObA52/19s; 2Ob105/22p; 10Ob28/22y; 6Ob35/23z; 8Ob79/23k; 2Ob115/23k; 2Ob31/24h21.3.2024

Rechtssatz

Bei der nur in abstracto vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Vorprüfungsverfahren lässt sich nur beurteilen, ob sich aus dem Klagevorbringen selbst ergibt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen sogar dann, wenn man sie als richtig unterstellt, zu keiner Änderung der (früheren) Entscheidung führen können. Wäre dies zu bejahen, dann sind die allfälligen Neuerungen auch abstrakt als Wiederaufnahmsgrund untauglich und die Klage ist mit Beschluss zurückzuweisen. Bei dieser Prüfung der Wiederaufnahmsklage, bei der von der dem früheren Urteil zugrunde gelegten Rechtsansicht auszugehen ist (JBl 1954,98), handelt es sich letztlich um eine Schlüssigkeitsprüfung.

Normen

ZPO §538

10 ObS 348/90OGH23.10.1990
10 ObS 27/92OGH11.02.1992

Auch; Beisatz: Weshalb angebliche Fehler bei der rechtlichen Beurteilung als Wiederaufnahmsgrund ausgeschlossen sind. (so schon 10 Ob S 349/90). (T1)

1 Ob 575/95OGH30.01.1996

Auch

1 Ob 2038/96dOGH04.06.1996

Auch; nur: Bei der nur in abstracto vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Vorprüfungsverfahren lässt sich nur beurteilen, ob sich aus dem Klagevorbringen selbst ergibt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen sogar dann, wenn man sie als richtig unterstellt, zu keiner Änderung der (früheren) Entscheidung führen können. (T2)

10 Ob 2152/96kOGH05.11.1996

Auch; nur T2

2 Ob 249/98aOGH29.10.1998

Vgl auch; nur T2

4 Ob 1/99xOGH04.02.1999

Auch; nur: Bei der nur in abstracto vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Vorprüfungsverfahren lässt sich nur beurteilen, ob sich aus dem Klagevorbringen selbst ergibt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen sogar dann, wenn man sie als richtig unterstellt, zu keiner Änderung der (früheren) Entscheidung führen können. Bei dieser Prüfung der Wiederaufnahmsklage, bei der von der dem früheren Urteil zugrunde gelegten Rechtsansicht auszugehen ist (JBl 1954,98), handelt es sich letztlich um eine Schlüssigkeitsprüfung. (T3)

9 Ob 157/99zOGH09.07.1999

Auch; nur T2

9 Ob 273/01iOGH14.11.2001

nur T2; Beisatz: Bei dieser Prüfung ist von der dem früheren Urteil zugrunde gelegten Rechtsansicht auszugehen. (T4)

5 Ob 234/01zOGH09.10.2001

Vgl auch; nur T3

9 ObA 253/01yOGH23.01.2002

Auch; nur T2

1 Ob 69/02gOGH30.04.2002

Vgl; Beisatz: Die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen sind stets nur abstrakt durchzuführen. (T5)

9 Ob 125/02aOGH22.05.2002

nur T2; Beis wie T4

1 Ob 26/02hOGH30.09.2002

Auch; Beisatz: Der Wiederaufnahmsgrund muss für sich allein der Klage zum Erfolg verhelfen. (T6)

8 Ob 45/02dOGH17.10.2002
8 Ob 67/04tOGH16.07.2004

Auch

7 Ob 302/04vOGH22.12.2004

Vgl auch

8 ObA 6/06zOGH30.03.2006

nur: Bei der nur in abstracto vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Vorprüfungsverfahren lässt sich nur beurteilen, ob sich aus dem Klagevorbringen selbst ergibt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen sogar dann, wenn man sie als richtig unterstellt, zu keiner Änderung der (früheren) Entscheidung führen können. Wäre dies zu bejahen, dann sind die allfälligen Neuerungen auch abstrakt als Wiederaufnahmsgrund untauglich und die Klage ist mit Beschluss zurückzuweisen. (T7)

2 Ob 8/06zOGH31.08.2006
7 Ob 65/09yOGH03.06.2009

Auch

8 Ob 11/09iOGH30.07.2009

Auch; Beisatz: Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt oder in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht, der Wiederaufnahmswerber also auch bei Zutreffen der behaupteten Wiederaufnahmsgründe eine Aufhebung oder eine Abänderung der Entscheidung nicht erreichen könnte. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein neues Beweisthema in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren steht. (T8)

3 Ob 96/09bOGH26.08.2009

Auch; nur T3

6 Ob 230/09fOGH18.12.2009

Beis wie T1; Beisatz: Mit der Wiederaufnahmsklage kann nur die Tatfrage, nie die Rechtsfrage von neuem aufgerollt werden (JBl 1954, 98). (T9)

8 Ob 107/09gOGH23.03.2010

Auch; Beis wie T8

8 Ob 1/10wOGH23.03.2010

Auch

4 Ob 14/11dOGH15.02.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T8

9 ObA 41/11mOGH27.04.2011

Vgl auch

8 ObA 43/11yOGH20.12.2011

Auch

1 Ob 97/13sOGH27.06.2013

Auch

3 Ob 192/13aOGH19.12.2013

Auch

8 ObA 19/14yOGH24.03.2014

Auch

10 ObS 34/14vOGH23.04.2014

Auch; nur T3

10 ObS 139/15mOGH15.12.2015

Auch

10 ObS 33/17aOGH21.03.2017

Auch

3 Ob 227/17dOGH24.01.2018

Auch; Nur T2

3 Ob 26/18xOGH21.02.2018

Auch; nur T2

1 Ob 87/18bOGH29.05.2018

Auch; Beis wie T8

3 Ob 121/18tOGH14.08.2018

Auch; nur T2

3 Ob 140/18mOGH14.08.2018

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Der Umstand, dass in einem anderen Verfahren die Beweise anders gewürdigt und deshalb vom wiederaufzunehmenden Verfahren abweichende Feststellungen getroffen wurden, kann den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO von vornherein nicht verwirklichen. (T10)

8 Ob 169/18pOGH25.01.2019
9 ObA 52/19sOGH25.06.2019

Auch

2 Ob 105/22pOGH06.09.2022
10 Ob 28/22yOGH22.11.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Die Schlüssigkeitsprüfung ist auch im Verfahren über eine auf § 530 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Wiederaufnahmeklage anzustellen. (T11)

6 Ob 35/23zOGH17.05.2023
8 Ob 79/23kOGH29.08.2023

vgl; Beisatz: Hier: Zurückweisung: Schon nach dem Klagsvorbringen steht der Inhalt der neuen Zeugenaussagen einerseits nicht konkret mit den Feststellungen im aufzunehmenden Verfahren in Widerspruch, andererseits ist er für die Entscheidung als solche irrelevant. (T12)

2 Ob 115/23kOGH19.09.2023

Beisatz: Hier: Zurückweisung, weil kein dem Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO zu unterstellendes Verhalten vorliegt, wenn sich der Erstrichter möglicherweise entgegen seiner ursprünglichen Rechtsansicht der Rechtsansicht des Rekursgerichts angeschlossen hat. (T13)

2 Ob 31/24hOGH21.03.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19901023_OGH0002_010OBS00348_9000000_001

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