Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies die eine Wiederaufnahme der Verfahren 7 C V 122/84 des (damaligen) Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Tirol in Innsbruck und 43 Cgs 40/89 des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes anstrebende Klage im Vorprüfungsverfahren als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Streitverhandlung ungeeignet zurück (§ 538 Abs 1 ZPO).
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge.
Der Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig (§ 47 Abs 2 ASGG), aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Bereits in seinem Rekurs hatte der Kläger als Verfahrensmangel geltend gemacht, daß das Erstgericht die ihm obliegende Anleitungspflicht verletzt habe. Das Vorliegen dieses Mangels wurde vom Rekursgericht mit ausführlicher Begründung verneint und kann daher in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (10 Ob S 349/90; SSV-NF 5/28), auch nicht unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Die Rechtsrüge bekämpft in nicht zielführender Weise neuerlich die im wiederaufzunehmenden Verfahren vorgenommene rechtliche Beurteilung der Sache. Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist bei Prüfung der Wiederaufnahmsklage hinsichtlich ihrer Schlüssigkeit von der dem früheren Urteil zugrunde gelegten Rechtsansicht auszugehen (10 Ob S 348/90), weshalb angebliche Fehler bei der rechtlichen Beurteilung als Wiederaufnahmsgrund ausgeschlossen sind (10 Ob S 349/90). Die beiden genannten Entscheidungen des Senates sind dem Kläger bekannt, weshalb es ausreicht, auf sie zu verweisen. Der Revisionsrekurs setzt sich mit diesen Entscheidungen auch in keiner Weise auseinander.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).
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