OGH 10ObS73/87; 10ObS23/88; 10ObS56/90; 10ObS20/90; 10ObS402/90; 10ObS367/90; 10ObS332/90; 10ObS122/91; 10ObS297/91; 10ObS278/91; 10ObS73/94; 10ObS31/96; 10ObS2430/96t; 10ObS2172/96a; 10ObS90/97a; 10ObS152/97v; 10ObS174/97d; 10ObS175/98b; 10ObS198/98k; 10ObS243/98b; 10ObS415/98x; 10ObS421/98d; 10ObS45/99m; 10ObS8/99w; 10ObS75/99y; 10ObS124/99d; 10ObS21/01p; 10ObS36/01v; 10ObS31/01h; 10ObS293/01p; 10ObS70/02w; 10ObS54/02t; 10ObS370/01m; 10ObS168/02g; 10ObS67/02d; 10ObS275/02t; 10ObS400/02z; 10ObS96/03w; 10ObS419/02v; 10ObS5/04i; 10ObS70/05z; 10ObS75/05k; 10ObS128/05d; 10ObS146/07d; 10ObS121/07b; 10ObS58/11v; 10ObS42/11s; 10ObS6/12y; 10ObS45/13k; 10ObS138/14p; 10ObS9/16w; 10ObS134/19g; 10ObS150/20m; 10ObS132/22t; 10ObS108/22p; 10ObS75/23m; 10ObS100/23p; 10ObS68/24h (RS0086050)

OGH10ObS73/87; 10ObS23/88; 10ObS56/90; 10ObS20/90; 10ObS402/90; 10ObS367/90; 10ObS332/90; 10ObS122/91; 10ObS297/91; 10ObS278/91; 10ObS73/94; 10ObS31/96; 10ObS2430/96t; 10ObS2172/96a; 10ObS90/97a; 10ObS152/97v; 10ObS174/97d; 10ObS175/98b; 10ObS198/98k; 10ObS243/98b; 10ObS415/98x; 10ObS421/98d; 10ObS45/99m; 10ObS8/99w; 10ObS75/99y; 10ObS124/99d; 10ObS21/01p; 10ObS36/01v; 10ObS31/01h; 10ObS293/01p; 10ObS70/02w; 10ObS54/02t; 10ObS370/01m; 10ObS168/02g; 10ObS67/02d; 10ObS275/02t; 10ObS400/02z; 10ObS96/03w; 10ObS419/02v; 10ObS5/04i; 10ObS70/05z; 10ObS75/05k; 10ObS128/05d; 10ObS146/07d; 10ObS121/07b; 10ObS58/11v; 10ObS42/11s; 10ObS6/12y; 10ObS45/13k; 10ObS138/14p; 10ObS9/16w; 10ObS134/19g; 10ObS150/20m; 10ObS132/22t; 10ObS108/22p; 10ObS75/23m; 10ObS100/23p; 10ObS68/24h13.8.2024

Rechtssatz

Diese Sonderbestimmung regelt die Beweislastverteilung nur in den dort genannten Fällen. In anderen Fällen ist auch in Sozialrechtssachen von der Geltung der allgemeinen Grundsätze für die Beweislastverteilung auszugehen.

Normen

ASGG §87 Abs4

10 ObS 73/87OGH03.11.1987

Veröff: SZ 60/231 = SSV-NF 1/48

10 ObS 23/88OGH14.06.1988

Veröff: SSV-NF 2/65

10 ObS 56/90OGH27.03.1990
10 ObS 20/90OGH13.03.1990

Beisatz: Hier: Dies bedeutet für die Frage des Ausschlusses vom Arbeitsmarkt infolge von Krankenständen, dass im allgemeinen vom bisherigen Krankheitsverlauf ausgegangen werden kann und dass es Sache des Versicherten ist, eine Verschlechterung für die Zukunft zu beweisen, wofür allerdings ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit genügt. (T1) Veröff: SSV-NF 4/40

10 ObS 402/90OGH18.12.1990

Vgl auch; Beisatz: In solchen Fällen dürfen auch die Regeln des Anscheinsbeweises angewendet werden (zB SSV-NF 2/65 mit weiteren Nachweisen). Der OGH darf jedoch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nur prüfen, ob in einem bestimmten Fall ein Anscheinsbeweis zulässig ist. Ob er erbracht oder erschüttert worden ist, ist hingegen eine vom Revisionsgericht nicht mehr überprüfbare Beweisfrage (zB SSV-NF 2/65 mit weiteren Nachweisen; 4/50 /in Druck/). (T2)

10 ObS 367/90OGH20.11.1990

Beisatz: Hier: Anwendung der Regel des Augenscheinsbeweises bei Ansprüchen aus einer Berufskrankheit. (T3) Beis wie T2

10 ObS 332/90OGH20.11.1990

Beisatz: Macht ein Pensionswerber einen Anspruch auf Ausgleichszulage geltend, so obliegt dem beklagten Versicherungsträger der Beweis, dass der Anspruch des Pensionsberechtigten infolge von Einkünften oder Unterhaltsansprüchen vermindert oder dass er zur Gänze aufgehoben wird, wobei dem Vorbringen zu entnehmen sein muss, um welche Einkünfte oder Unterhaltsansprüche es sich handelt. (T4) Veröff: SSV-NF 4/148

10 ObS 122/91OGH25.06.1991

Auch; Beis wie T4; Veröff: SSV-NF 5/69

10 ObS 297/91OGH22.10.1991

Auch; Veröff: SSV-NF 5/112

10 ObS 278/91OGH17.12.1991

Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Hier: Arbeitsunfall. Mit eingehender Ablehnung der Meinung Kudernas in FS-Schwarz 595, insbesondere 603 f und 610 ff. Dass in den vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren die subjektive Beweislast nicht gilt, bedeutet nur, dass der Beweis (und auch damit auch der Anscheinsbeweis) nicht schon dann als misslungen anzusehen ist, wenn die von der (objektiv) beweispflichtigen Partei beantragten Beweise nicht ausreichen, sondern dass es auch darauf ankommt, ob der Beweis allenfalls durch andere von Amts wegen aufzunehmende Beweise hätte erbracht werden können. (T5)<br/>Anm: Veröff: JBl 1992,469 = SSV-NF 5/140

10 ObS 73/94OGH28.02.1995

Auch; Beis wie T5

10 ObS 31/96OGH06.02.1996

Vgl; Beis wie T1 nur: Dies bedeutet für die Frage des Ausschlusses vom Arbeitsmarkt infolge von Krankenständen, dass es Sache des Versicherten ist, eine Verschlechterung für die Zukunft zu beweisen, wofür allerdings ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit genügt. (T6)

10 ObS 2430/96tOGH13.12.1996

nur: In anderen Fällen ist auch in Sozialrechtssachen von der Geltung der allgemeinen Grundsätze für die Beweislastverteilung auszugehen. (T7)

10 ObS 2172/96aOGH22.10.1996
10 ObS 90/97aOGH15.04.1997

nur T7

10 ObS 152/97vOGH22.05.1997

Auch; nur T7

10 ObS 174/97dOGH08.07.1997

nur T7

10 ObS 175/98bOGH09.06.1998

nur T7; Beisatz: Für die Frage des Ausschlusses vom Arbeitsmarkt ist der niedrigste der möglichen Zeitwerte der Krankenstände maßgebend. (T8)

10 ObS 198/98kOGH18.08.1998

Beis wie T6

10 ObS 243/98bOGH10.11.1998

Auch

10 ObS 415/98xOGH15.12.1998

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

10 ObS 421/98dOGH12.01.1999

Vgl auch; Beis wie T6

10 ObS 45/99mOGH30.03.1999

Vgl auch

10 ObS 8/99wOGH04.05.1999

Beis wie T6

10 ObS 75/99yOGH04.05.1999

nur T6; Beis wie T8

10 ObS 124/99dOGH09.11.1999

Vgl auch; Beis wie T8

10 ObS 21/01pOGH20.02.2001

Auch; nur T7; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Auch im Verfahren vor dem Sozialgericht gelten die Regeln der objektiven Beweislast. Ein Anspruch kann nur bejaht werden, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen erwiesen sind. (T9); Beisatz: Um Härten eines unzumutbaren Beweisnotstandes für den Versicherten zu vermeiden, genügt es bei Ansprüchen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, dass die Krankheit (der Tod) typischerweise eine Folge der konkreten Berufsausübung sein kann (Anscheinsbeweis). (T10)

10 ObS 36/01vOGH06.03.2001

Auch; nur T7; Beis wie T8

10 ObS 31/01hOGH20.03.2001

Auch; Beis wie T2 nur: Der Oberste Gerichtshof darf jedoch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nur prüfen, ob in einem bestimmten Fall ein Anscheinsbeweis zulässig ist. Ob er erbracht oder erschüttert worden ist, ist hingegen eine vom Revisionsgericht nicht mehr überprüfbare Beweisfrage. (T11) Beisatz: Jeder, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, muss die rechtsbegründenden Tatsachen beweisen. (T12)

10 ObS 293/01pOGH23.09.2001

Vgl auch; Beisatz: Hier: Es ist Sache des Versicherten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Dauer von Krankenständen nachzuweisen (Ausschluss vom Arbeitsmarkt). (T13)

10 ObS 70/02wOGH19.03.2002

Auch; nur T7; Beisatz: Hier: Witwenpension. Nachweis der Voraussetzungen des § 258 Abs 4 lit d ASVG (Zahlungen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs). (T14)

10 ObS 54/02tOGH18.06.2002

Auch; Beis wie T9

10 ObS 370/01mOGH14.05.2002

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Unklarheiten über die rechtsbegründenden Tatsachen gereichen der klagenden Partei zum Nachteil. (T15) Beis wie T14

10 ObS 168/02gOGH28.05.2002

Beis wie T12; Beisatz: Nachweis des für die Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit erforderlichen "Herabsinkens" der Arbeitsfähigkeit. (T16)

10 ObS 67/02dOGH28.05.2002

Auch; Beisatz: Ungeachtet des Fehlens einer subjektiven Beweispflicht kann ein Anspruch nach den Regeln der objektiven Beweislast nur bejaht werden, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen erwiesen sind. (T17); Beis wie T11

10 ObS 275/02tOGH27.08.2002

Vgl auch; Beis wie T13

10 ObS 400/02zOGH14.01.2003

Vgl auch; Beis wie T13; Beis wie T8

10 ObS 96/03wOGH08.04.2003

Auch; Beis wie T17

10 ObS 419/02vOGH13.01.2004

Auch; Beis wie T11

10 ObS 5/04iOGH10.02.2004

Auch; Beis wie T1 nur: Dies bedeutet für die Frage des Ausschlusses vom Arbeitsmarkt infolge von Krankenständen, dass im allgemeinen vom bisherigen Krankheitsverlauf ausgegangen werden kann und dass es Sache des Versicherten ist, eine Verschlechterung für die Zukunft zu beweisen. (T18)

10 ObS 70/05zOGH06.09.2005

nur T7

10 ObS 75/05kOGH08.11.2005

Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T16

10 ObS 128/05dOGH24.01.2006

Vgl auch; Beis wie T13

10 ObS 146/07dOGH15.01.2008

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Um Härten eines unzumutbaren Beweisnotstands für den Versicherten zu vermeiden, sind in Verfahren über einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch aus Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Regeln des sogenannten Anscheinsbeweises modifiziert anzuwenden. (T19)

10 ObS 121/07bOGH18.12.2007

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Einkünfte oder Unterhaltsansprüche, die der beklagte Versicherungsträger nicht einwendet, bilden keinen Gegenstand des Rechtsstreits. (T20); Veröff: SZ 2007/202

10 ObS 58/11vOGH28.06.2011

Auch; Veröff: SZ 2011/82

10 ObS 42/11sOGH21.07.2011

Auch

10 ObS 6/12yOGH14.02.2012

Auch

10 ObS 45/13kOGH25.06.2013

Auch; Beis wie T12; Beis wie T16

10 ObS 138/14pOGH25.11.2014

Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T13

10 ObS 9/16wOGH22.02.2016

Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T20

10 ObS 134/19gOGH16.04.2020

Beis wie T19

10 ObS 150/20mOGH19.01.2021

Vgl

10 ObS 132/22tOGH22.11.2022

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T11

10 ObS 108/22pOGH17.01.2023

Vgl; Beis nur wie T2; Beis wie T11

10 ObS 75/23mOGH24.07.2023

vgl; Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T11; Beisatz nur wie T19

10 ObS 100/23pOGH28.09.2023

vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T20

10 ObS 68/24hOGH13.08.2024

vgl; Beisatz nur wie T20

Dokumentnummer

JJR_19871103_OGH0002_010OBS00073_8700000_003

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