OGH 10ObS73/94

OGH10ObS73/9428.2.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Meches (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Lohr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef G*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Heinz Wille, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, wegen Integritätsabgeltung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.August 1993, GZ 31 Rs 53/93-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17.September 1992, GZ 13 Cgs 23/91-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war seit April 1984 bei einem konzessionierten österreichischen Luftbeförderungsunternehmen als Hubschrauber-Berufspilot angestellt. Er war dem Bundesministerium für Verkehr als Flugbetriebsleiter gemeldet. Das Unternehmen war Halter eines vom Kläger seit 1984 in etwa 550 Betriebsstunden regelmäßig geflogenen Hubschraubers der Type Hughes 500 D, den es im Juni 1984 in Betrieb genommen hatte. Das Luftfahrzeug war für eine gewerbsmäßige Beförderung ordnungsgemäß zugelassen und haftpflichtversichert. Die letzte Jahresnachprüfung (vor dem Arbeitsunfall des Klägers vom 7.3.1985) wurde am 22.5.1984 vorgenommen, die letzte 100-Stunden-Kontrolle am 27.2.1985. Das Lufttüchtigkeitszeugnis wurde am 22.5.1984 ausgestellt, der Luftfahrzeug-Zulassungsschein am 28.5.1984.

Der Hubschrauber wurde in der Regel folgendermaßen betankt: vom Halter wurde Flugtreibstoff (Kerosin) aus einer Pumpanlage in Fässer abgefüllt, die auf einem Lkw zum jeweiligen Betankungspunkt geführt wurden. In einer Dienstanweisung vom 26.1.1985 machte der Kläger auch seinen Dienstgeber darauf aufmerksam, daß beim "Handling" mit Flugzeugtreibstoff peinlichste Sauberkeit herrschen solle; in drei Fässern sei mittlerweile wiederum Wasser angetroffen worden. Diese Dienstanweisung wurde vom Dienstgeber in einem an die Dienstnehmer gerichteten Schreiben vom 14.2.1985 insofern zurückgewiesen, als das Schreiben des Klägers nicht als Dienstanweisung zu betrachten sei. Der vom Kläger gepflogene Hubschrauber wurde von aus den Beständen des Halters abgefüllten Kerosinfässern (vor dem Arbeitsunfall des Klägers) letztmals am 25.2.1985 vor dem Abflug in Hieflau aufgetankt. Von dort flog der Kläger am 26.2.1985 nach Krems (adD). Dort wurde die planmäßige 100-Stunden-Wartung durchgeführt; der Hubschrauber stand dort eine Woche. Während dieser Zeit führte der Kläger Werkstattflüge durch. Dabei flog er mit dem in Hieflau getankten Kerosin; es traten keinerlei Probleme auf. Nach der 100-Stunden-Kontrolle wurde der Hubschrauber auf dem Flugplatz Krems-Gneixendorf aus einem Tankwagen mit Treibstoff der Firma Shell aufgetankt. Dabei wurden 216 l zugetankt, so daß noch 19 bis 26 l des in Hieflau getankten Treibstoffes im Tank waren. Mit dem in Krems-Gneixendorf vorhandenen Kerosin wurde auch eine Rettungsmaschine des Krankenhauses Krems betankt, die mit diesem Treibstoff keinerlei Probleme hatte. Ob bei der Betankung in Krems-Gneixendorf Anti-Eismittel beigegeben wurden, ist nicht feststellbar.

Am 6.3.1985 flog der Kläger den vollgetankten Hubschrauber von Krems nach Mariazell. Am 7.3.1985 führte er zwischen 8.10 und 9.59 Uht fünf Flüge durch, bei denen Filmmaterial auf die Gemeindealpe geflogen wurde. Zwischen 11.45 und 12.50 Uhr unternahm er zwei Rundflüge mit einem Skiklub; sie dauerten insgesamt elf Minuten. Zwischen 13.22 und 13.34 Uhr flog er dreimal Kameraleute vom Berg ins Tal. Dann stellte er den Hubschrauber auf einer sonnenbeschienenen Wiese ab. Nach dem Mittagessen startete er um 14.45 Uhr mit Passagieren, die Panoramaaufnahmen machen wollten. Vor dem Abflug hatte er keinen Wassercheck durchgeführt. Die Flugroute führte über Mariazell direkt zur Bürgeralpe. Von dort flog der Kläger den Hubschrauber im langsamen Seitwärtsflug um ungefähr 80 Grad versetzt. In einer Flughöhe von etwa 50 m über Grund fiel das Triebwerk aus. Der Kläger leitete eine Autorotation ein, die wegen der geringen Höhe und Geschwindigkeit und des ungeeigneten Geländes mißlang. Der Kläger konnte eine schmale Skipiste nicht erreichen; es kam zu einer Baumberührung des Hauptrotors und zum Aufschlag des Helikopters am Rande der Skipiste. Dabei erlitt der Kläger verschiedene Verletzungen, insbesondere schwere Kopf- und Gesichtsverletzungen. Für die Folgen dieses Arbeitsunfalls bezieht er von der Beklagten eine Dauerversehrtenrente im Ausmaß von 80 vH der Vollrente.

Die Ursache für das Aussetzen des Triebwerkes ist nicht feststellbar. Ein Seitenflug kommt dann als Ursache in Betracht, wenn er bei einer höheren Geschwindigkeit als der vom Kläger eingehaltenen durchgeführt würde. Ebenso kommt als Ursache in Betracht, wenn anstelle von Kerosin Wasser angesaugt wird. Das Entstehen von Wasser in einem Tank ist durch Bildung von Kondenswasser möglich. Es ist nicht feststellbar, daß sich in dem vom Kläger in Hieflau getankten Flugbenzin Wasser befand. Eine Landung des Hubschraubers auf einer Skipiste und die Vermeidung des Absturzes im baumreichen Gelände wäre mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu erreichen gewesen, wenn der Kläger die vorgeschriebene Flughöhe von 100 m über Grund eingehalten hätte.

Auf Grund dieser Tatsachenfeststellungen wies das Erstgericht das auf eine Integritätsabgeltung im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsansicht, daß keine Anhaltspunkte dafür bestünden, daß der Arbeitsunfall durch eine grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde. Diesbezüglich sei der Kläger beweispflichtig. Daß eine konkrete Ursache für den Ausfall des Triebwerkes nicht feststellbar sei, bedeute auch, daß eine ein Verschulden des Dienstgebers und die Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften beinhaltende Ursache nicht nachweisbar sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen wäre bei einer Erwärmung des Helikopters nach dem Abstellen (auf der sonnenbeschienenen Wiese) durch die Bildung von Kondenswasser bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt ein Aussetzen des Triebwerkes möglich. Wenn daher überhaupt in die Zuleitung zum Triebwerk gelangtes Wasser die Ursache für den Triebswerksausfall gewesen sei, so bedeute dies nicht, daß es sich dabei um aus den Flugbenzinfässern des Dienstgebers getanktes und dort enthaltenes Wasser handeln müsse. In der vom Kläger am 6. und 7.3.1985 geleisteten Arbeitszeit sei keine Überschreitung von Arbeitszeitvorschriften zu erblicken.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Sein durch den Beschluß vom 16.2.1994 ergänztes Urteil enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt.

Das Gericht der zweiten Instanz führte unter Bezugnahme auf die Rsp des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 6/61 und 89) zutreffend aus, daß unter Arbeitnehmerschutzvorschriften iS des § 213a ASVG nicht das gesamte Arbeitsrecht in seiner Funktion als Schutzrecht der Arbeitnehmer, sondern bloß jenes Segment arbeitsrechtlicher Normen zu verstehen sei, das von der Lehre als Arbeitnehmerschutzrecht im engeren Sinn bezeichnet werde. Es handle sich dabei um öffentlich-rechtliche Arbeitsrechtsnormen, die dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleitung dienten, auf unmittelbarem staatlichen Eingriff basierten und typischerweise als Sanktion eine Verwaltungsstrafe vorsehen. Der Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und einem Arbeitsunfall sei vom Geschädigten zu beweisen. Im Sinn der Rsp des OGH (SSV-NF 2/65 uva) seien an einen für die Haftungsbegründung erforderlichen Kausalitätsbeweis keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, weshalb insbesondere bei Unterlassungen der Beweis eines sehr hohen Wahrscheinlichkeitsgrades genüge. In diesem Sinn reiche es für den sogenannten Anscheinsbeweis aus, daß der Beweisbelastete bestimmte Tatsachen beweise, aus denen sich nach der Lebenserfahrung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine andere Tatsache schließen lasse. Die Entkräftung des Anscheinsbeweises geschehe durch den Beweis, daß der typische Geschehensablauf im konkreten Fall nicht zwingend sei, sondern daß die ernstliche Möglichkeit eines atypischen Ablaufes bestehe. Habe der Gegner die Möglichkeit dargetan, dann falle die Beweisthemenverschiebung weg und der Beweisführer müsse die gesetzlich geforderten Tatbestandsmerkmale streng beweisen. Ob in einem bestimmten Fall ein Anscheinsbeweis zulässig sei, sei eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Ob der Anscheinsbeweis erbracht oder erschüttert wurde, sei eine Beweiswürdigungsfrage. Aus der Feststellung des Erstgerichtes, die Ursache für das Aussetzen des Triebwerkes sei nicht mehr feststellbar, ergebe sich, daß dem Kläger der Anscheinsbeweis nicht gelungen sei. Es stehe kein typischer Kausalverlauf fest, der den Eintritt des Schadens durch sorglosen Umgang mit Treibstoff durch den Dienstgeber wahrscheinlich mache. Das vom Erstgericht als (mögliche) Ursache des Triebwerksausfalls angeführte Ansaugen von Wasser stelle nur eine der Möglichkeiten dar. Daß sich Wasser in dem in Hieflau getankten Flugbenzin befunden habe, habe das Erstgericht nicht feststellen können. Die bekämpfte erstgerichtliche Feststellung, daß die Ursache des Aussetzens des Triebwerkes nicht feststellbar sei, erachtete das Berufungsgericht auch bei Zulässigkeit des Anscheinsbeweises als unbedenklich. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liege nicht vor. Auch die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Erstgericht sei richtig.

In der Revision macht der Kläger unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend; er beantragt, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder allenfalls die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben.

Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nach § 46 Abs 1 Z 2 ASGG in der hier nach Art X Abs 2 Z 7 ASGG-Nov 1994 BGBl 624 noch anzuwendenden Fassung vor der genannten Nov zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, daß im Verfahren über einen Anspruch aus Arbeitsunfällen die in der Rsp entwickelten Regeln des Anscheinsbeweises modifiziert anzuwenden sind (SSV-NF 5/140 mwN). Dem Anscheinsbeweis steht nicht entgegen, daß in einem Verfahren bloß die objektive und nicht auch die subjektive Beweislast besteht. Der Anscheinbeweis ist nämlich eine Verschiebung des Beweisthemas von der tatbestandsmäßig geforderten Tatsache auf eine leichter erweisliche Tatsache. Daß in den vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren die subjektive Beweislast nicht gilt, bedeutet nur, daß der Beweis (und damit auch der Anscheinbeweis) nicht schon dann als mißlungen anzusehen ist, wenn die von der (objektiv) beweispflichtigen Partei beantragten Beweise nicht ausreichen, sondern daß es auch darauf ankommt, ob der Beweis allenfalls durch andere von Amts wegen aufzunehmende Beweise hätte erbracht werden können. Dies hat aber nichts damit zu tun, ob die Regeln des Anscheinsbeweises angewendet werden können (SSV-NF 5/140 mwN). Im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall bringt die Möglichkeit des Anscheinbeweises eine Verschiebung des Beweisthemas dahin, daß auch dann, wenn noch andere Ursachen in Betracht kommen, nur feststehen muß, daß die Körperbeschädigung eine typische Folge eines als Unfall zu wertenden Ereignisses ist, das im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung stand und daher ein Arbeitsunfall war. Es muß hingegen nicht auch bewiesen werden, daß der Arbeitsunfall gegenüber den anderen Ursachen nicht erheblich in den Hintergrund trat. Steht der Arbeitsunfall als Ursache der Körperbeschädigung fest, so genügt der Anscheinbeweis nur dann nicht, wenn es zumindest gleich wahrscheinlich ist, daß eine andere Ursache die Körperbeschädigung im selben Ausmaß und etwa zur selben Zeit herbeigeführt hätte. Die Modifizierung bei der Anwendung des Anscheinsbeweises in Sozialrechtssachen besteht also gegenüber jenem Teil des Schrifttums und der Rsp, der schon jede ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als zur Entkräftung des Anscheinsbeweises ausreichend ansieht, darin, daß iS der gebotenen sozialen Rechtsanwendung der Anscheinsbeweis nur dann entkräftet ist, wenn dieser Möglichkeit zumindest die gleiche Wahrscheinlichkeit wie dem Arbeitsunfall zukommt (SSV-NF 5/140; Rechberger in Rechberger, ZPO Vor § 266 Rz 22). Die Modifizierung besteht gegenüber den vom Verhandlungsgrundsatz beherrschten Verfahren außerdem darin, daß zufolge § 87 Abs 1 ASGG die Beweisführung für die zu beweisenden Tatsachen nicht eine einzelne Partei trifft, sondern daß das Gericht die Beweise von Amts wegen aufzunehmen hat. Der Meinung Kudernas, ASGG 438, daß der Versicherungsträger den atypischen Verlauf und nicht bloß die (zumindest gleich wahrscheinliche) Möglichkeit eines atypischen Verlaufes beweisen müsse, konnte sich der erkennende Senat nicht anschließen, weil der Beweis des Gegenteils nur bei gesetzlichen Vermutungen und bei einer Umkehr der Beweislast verlangt werden kann (SSV-NF 5/140 mwN).

Daß das Gericht nach § 87 Abs 1 ASGG vorbehaltlich ua des Abs 4 leg cit sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen hat, ändert nichts daran, daß in Rechtsstreitigkeiten, die im letztgenannten Abs nicht genannt sind, die Klage abgewiesen werden muß, wenn die den Anspruch begründenden Tatsachen durch sämtliche notwendig erscheinenden Beweise nicht bewiesen wurden (zu § 87 Abs 4 ASGG vgl SSV-NF 6/143).

Den Kläger traf zwar keine subjektive Beweispflicht. Wenn es allerdings trotz Aufnahme sämtlicher notwendig erscheinenden Beweise und Zulassung des Anscheinsbeweises nicht gelang zu beweisen, daß der Arbeitsunfall durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde, muß dies entgegen der Ansicht des Revisionswerbers im Rahmen der objektiven Beweislast zur Abweisung des auf eine Integritätsabgeltung gerichteten Klagebegehrens führen.

Wie sich aus den vom Berufungsgericht für unbedenklich erachteten Feststellungen ergibt, wurde ein diesbezüglicher Beweis nicht erbracht, weil nicht einmal die Ursache des Aussetzens des Triebwerkes des dann abgestürzten Hubschraubers festgestellt werden konnte.

Ob diese negative Feststellung richtig ist, ist ebenso wie die Frage, ob der Anscheinsbeweis im konkreten Einzelfall erbracht werden konnte, eine reine Beweis(würdigungs)frage (Rechberger in Rechberger, ZPO aaO mwN und Hinweis auf die stRsp). Diese negative Feststellung kann in der Revision nicht mehr bekämpft werden, weil unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung nicht zu den im § 503 ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgründen gehören.

Der von den Tatsacheninstanzen festgestellte Sachverhalt enthält alle wesentlichen Feststellungen. Er wurde auch rechtlich richtig beurteilt. Da nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Arbeitsunfall (Absturz des vom Kläger gelenkten Hubschraubers) durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde, fehlt eine Grundvoraussetzung für die vom Kläger begehrte Integritätsabgeltung gem § 213a ASVG.

Soweit sich der Kläger auf eine Umkehr der Beweislast iS des § 1298 ABGB oder aus der Verletzung einer Verkehrssicherheitspflicht beruft, muß er darauf hingewiesen werden, daß er im vorliegenden Rechtsstreit nicht seinen Dienstgeber auf Schadenersatz klagt, sondern vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine Integritätsabgeltung begehrt. Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen der im § 213a ASVG genannten Anspruchsvoraussetzungen eine öffentlich-rechtliche Leistung zu erbringen, aber keinen vom Verschulden abhängigen bürgerlich-rechtlichen Schadenersatz zu leisten.

Die Rechtsrüge ist daher nicht berechtigt.

Da auch die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) nicht vorliegt (§ 510 Abs 3 leg cit), ist der Revision nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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