OGH 10ObS400/02z

OGH10ObS400/02z14.1.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Eveline Umgeher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Thomas Albrecht (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Kurt G*****, vertreten durch Dr. Gerald Jahn, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. August 2002, GZ 12 Rs 179/02h-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. März 2002, GZ 17 Cgs 105/00t-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Bezeichnung der beklagten Partei war von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergegangen sind (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Novelle BGBl I 2002/1).

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes richtig ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates ist ein Ausschluss vom Arbeitsmarkt nur dann anzunehmen, wenn die maßgebliche Gesamtdauer der voraussichtlichen Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit sieben Wochen jährlich oder mehr beträgt (SSV-NF 7/76; 10/14 uva; RIS-Justiz RS0084898 [T1]; RS0084429 [T3]; RS0113471). Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bei Verrichtung dem Leistungskalkül entsprechender Arbeiten künftig Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ist eine Tatsachenfrage, die von den Gerichten erster und zweiter Instanz aufgrund von Gutachten ärztlicher Sachverständiger zu klären ist. Wenn auch eine absolut sichere Aussage zur Frage künftiger Krankenstände medizinisch oft nicht möglich ist, muss dennoch ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit gefordert werden. Es trifft daher den Versicherten die (objektive) Beweislast dafür, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit mit jährlichen Krankenständen von sieben Wochen oder mehr zu rechnen ist (RIS-Justiz RS0086045; RS0086050). Im vorliegenden Fall traf das Erstgericht die vom Berufungsgericht übernommene Feststellung, dass Krankenstände des Klägers von sechs bis sieben Wochen jährlich zu erwarten sind. Entsprechend der dargelegten Verteilung der objektiven Beweislast in Sozialrechtssachen ist der rechtlichen Beurteilung - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte - der niedrigste der möglichen Zeitwerte zugrundezulegen (SSV-NF 12/79 mwN), hier also im Tatsachenbereich anzunehmen, dass Krankenstände des Klägers von sechs Wochen vorhersehbar sind. Damit wird die nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die Annahme eines Ausschlusses vom Arbeitsmarkt maßgebliche Gesamtdauer der voraussichtlichen jährlichen Krankenstände von sieben Wochen oder mehr nicht erreicht. Die vom Revisionswerber in diesem Zusammenhang aus statistischem Material für das Jahr 2000 abgeleitete Reduzierung der tatsächlich in Anspruch genommenen Krankenstände von 14,6 (SSV-NF 3/45 und 3/152) auf 12,6 Krankenstandstage pro Jahr bzw 11,9 Krankenstandstage pro Jahr und Krankenstandsfall im Wirtschaftszweig "Erbringung von sonstigen öffentlichen und persönlichen Dienstleistungen" ist - abgesehen davon, dass das Vorliegen der Invalidität des Klägers zum Stichtag 1. 12. 1999 zu prüfen ist - nicht so wesentlich, dass damit eine Änderung der Rechtsprechung in Bezug auf die einen Arbeitsmarktausschluss bedingenden Krankenstandszeiten (sechs statt sieben Wochen) angezeigt wäre (vgl SSV-NF 12/52; 12/79; 13/113).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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