OGH 1Ob742/83; 1Ob36/84; 6Ob689/85; 1Ob21/85; 1Ob1/86 (RS0010668)

OGH1Ob742/83; 1Ob36/84; 6Ob689/85; 1Ob21/85; 1Ob1/8625.9.2024

Rechtssatz

Eine § 364a ABGB analoge Situation wird in Fällen angenommen, in denen durch die Baubewilligung der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme hervorgerufen und dadurch die Abwehr zwar nicht rechtlich ausgeschlossen, aber faktisch derart erschwert wird, dass der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen muss. Trotz der anscheinend verlässlichen Vorsorge gegen Immissionen wird eine dennoch vorhandene Gefährlichkeit oft erst erkennbar, wenn der Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn bereits stattgefunden hat. In solchen Fällen hat die baubehördliche Bewilligung wie bei einer behördlichen Anlagengenehmigung iSd § 364a ABGB die tatsächliche Wirkung.

Normen

ABGB §364a

1 Ob 742/83OGH09.11.1983

Veröff: SZ 56/158 = MietSlg 35029

1 Ob 36/84OGH29.01.1985
6 Ob 689/85OGH28.11.1985

Auch; nur: Eine § 364a ABGB analoge Situation wird in Fällen angenommen, in denen durch die Bewilligung der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme hervorgerufen und dadurch die Abwehr zwar nicht rechtlich ausgeschlossen, aber faktisch derart erschwert wird, dass der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen muss. (T1) Beisatz: So vor allem bei behördlich genehmigten Bau- und Abbruchsarbeiten oder Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrsflächen und Erholungsflächen. (T2) Veröff: SZ 58/195

1 Ob 21/85OGH15.01.1986

nur T1; Veröff: SZ 59/5

1 Ob 1/86OGH05.03.1986

Auch; Veröff: JBl 1986,782

1 Ob 48/87OGH09.12.1987

nur T1; Veröff: SZ 60/265

1 Ob 47/87OGH20.01.1988

nur T1; Veröff: SZ 61/7

1 Ob 1/88OGH16.03.1988

nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 61/61

1 Ob 675/88OGH30.11.1988
1 Ob 46/88OGH15.03.1989
1 Ob 9/90OGH24.10.1990

Veröff: ecolex 1991,454

8 Ob 523/92OGH12.03.1992

nur T1; Veröff: SZ 65/38 = JBl 1992,641 (P Rummel) = EvBl 1992/176 S 762 = RdW 1992,304

1 Ob 37/92OGH15.12.1992

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Wasserrechtliche Bewilligung nach § 38 WRG. (T3)

1 Ob 615/94OGH23.11.1994

Auch; Veröff: SZ 67/212

1 Ob 620/94OGH29.05.1995

Auch; nur T1; Veröff: SZ 68/101

7 Ob 2024/96iOGH15.05.1996

nur: Eine § 364 a ABGB analoge Situation wird in Fällen angenommen, in denen durch die Baubewilligung der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme hervorgerufen und dadurch die Abwehr zwar nicht rechtlich ausgeschlossen, aber faktisch derart erschwert wird, dass der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen muss. (T4) Beisatz: Voraussetzung ist die zumindest objektive Vorhersehbarkeit der Schadensfolgen (so schon SZ 60/265; JBl 1995, 317). (T5)

1 Ob 2170/96sOGH03.10.1996

Auch; Veröff: SZ 69/220

6 Ob 2323/96bOGH16.01.1997

nur T1

1 Ob 135/97bOGH14.10.1997

nur T1; nur: In solchen Fällen hat die baubehördliche Bewilligung wie bei einer behördlichen Anlagengenehmigung iSd § 364 a ABGB die tatsächliche Wirkung. (T6)

5 Ob 444/97yOGH25.11.1997

Auch; nur T4; Beisatz: Aber auch bei ohne behördliche Genehmigung durchgeführten Arbeiten wird in analoger Anwendung des § 364a ABGB ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch des Geschädigten bejaht, wenn der Schaden bereits eingetreten gewesen ist, ehe der von dieser Einwirkung Betroffene die Möglichkeit zur Ausübung des Untersagungsrechts faktisch nützen konnte, sodass er sich in einer Situation wie derjenige befunden hat, dem aus anderen Gründen die Unterlassungsklage verwehrt gewesen ist (SZ 68/101). (T7)

5 Ob 3/98yOGH26.01.1999

Auch; nur T4; Beis wie T7; Beisatz: Eine analoge Anwendung der Haftung nach § 364a ABGB auf nicht behördlich genehmigte Anlagen ist möglich. (T8)

6 Ob 239/98kOGH25.02.1999

nur T1

1 Ob 221/98aOGH29.06.1999

nur: Eine § 364a ABGB analoge Situation wird in Fällen angenommen, in denen die Abwehr zwar nicht rechtlich ausgeschlossen, aber faktisch derart erschwert wird, dass der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen muss. (T9)<br/>Beisatz: Es muss sich allerdings um unmittelbar von der Anlage ausgehende Einwirkungen, also Emissionen, die für den Betrieb der Anlage typisch sind, handeln. (T10)

1 Ob 240/99xOGH22.10.1999

Auch; nur T1; Beis wie T10

10 Ob 33/00aOGH02.05.2000

Auch; Beisatz: Ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch wird von der Rechtsprechung in Fällen des § 364 Abs 2 ABGB aber auch dann zugebilligt, wenn sich aus der Interessenlage ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu § 364a ABGB ergeben. Dies wurde beispielsweise in Fällen von baubehördlich bewilligten Bauvorhaben angenommen, bei denen infolge des mit einer behördlichen Genehmigung zunächst verbundenen Anscheins der Gesetzmäßigkeit und Gefahrlosigkeit der bewilligten Maßnahmen die Abwehr praktisch erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht wird. (T11)

9 Ob 225/02gOGH16.10.2002

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Ob eine Gefahrensituation für den, der sie herbeiführt, objektiv erkennbar ist, kann nur anhand des Einzelfalls beurteilt werden. (T12)<br/>Beis wie T8; Beis wie T11 nur: Ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch wird von der Rechtsprechung in Fällen des § 364 Abs 2 ABGB aber auch dann zugebilligt, wenn sich aus der Interessenlage ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu § 364a ABGB ergeben. (T13)

6 Ob 180/05xOGH03.11.2005

Vgl; Beisatz: Eine Mobilfunksendeanlage ist keine behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB. Diese Bestimmung ist auch nicht analog anzuwenden. Es besteht daher kein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch. Ein Verschulden des Betreibers einer solchen Anlage könnte beispielsweise im Umstand erblickt werden, dass er zulässige Grenzwerte überschreitet oder aber, dass ihm erkennbar wäre, dass der Betrieb der Anlage trotz Einhaltung der Grenzwerte nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen eine Gesundheitsgefahr darstellt. (T14)<br/>Veröff: SZ 2005/158

1 Ob 196/06iOGH28.11.2006

nur T1; Beis wie T10; Beis wie T5; Beisatz: Analogie auch in jenen Fällen, in denen die Baubehörde eine bauliche Maßnahme dadurch gestattet, dass sie die Anzeige eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens zur Kenntnis nimmt. (T15)<br/>Beisatz: Maßgeblich für die objektive Vorhersehbarkeit der Schadensfolgen ist, ob der geschädigte Nachbar der Schadensgefahr ausgeliefert war und für den Haftpflichtigen der Eintritt des Schadens ein kalkulierbares bzw kalkuliertes Risiko darstellte, das er zu seinem Nutzen eingegangen ist. (T16)

8 Ob 48/07bOGH21.05.2007

Auch; Beisatz: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch in den Fällen der §§ 364 Abs 2 und 364b ABGB allgemein zuzubilligen, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu § 364a ABGB anbieten. (T17)

5 Ob 66/09fOGH28.04.2009

Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung einer Analogie zu § 364a ABGB ist stets, dass unmittelbar von der Anlage Einwirkungen ausgehen, die für den Betrieb der Anlage typisch sind; mit solcherart „betriebstypischen" Schäden sind adäquat verursachte Folgen gemeint. (T18)<br/>Beisatz: Eine fern gelegene primäre Schadensquelle und/oder das Vorliegen von Zwischenursachen kann zur Verneinung einer analogen Anwendung des § 364a ABGB führen. (T19)

1 Ob 74/09bOGH08.09.2009

Auch; nur: Eine § 364a ABGB analoge Situation wird in Fällen angenommen, in denen durch die Baubewilligung der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme hervorgerufen. (T20)

9 Ob 69/10bOGH22.10.2010

Auch; nur T1

4 Ob 89/10gOGH09.11.2010

Auch; nur T1; Beis wie T15; Veröff: SZ 2010/141

1 Ob 182/10mOGH23.11.2010

nur T1; Beis wie T10; Beis wie T13; Beis wie T17

7 Ob 193/11zOGH21.12.2011

Vgl auch; nur T1; Beis wie T13; Beis wie T17

5 Ob 190/11vOGH13.12.2011

nur T1; Beis wie T2

1 Ob 258/11iOGH24.05.2012

nur T1; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T17

9 Ob 18/15kOGH28.05.2015

Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: So vor allem bei behördlich genehmigten Bau- und Abbruchsarbeiten. (T21)<br/>Beis wie T15

5 Ob 164/15aOGH23.02.2016

Vgl auch; Beis ähnlich wie T17

7 Ob 113/16tOGH06.07.2016

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T10; Beis wie T18

4 Ob 200/17sOGH21.11.2017

Auch; Beis wie T12

7 Ob 195/17bOGH20.12.2017

Vgl; Beisatz: Hier: EHVB 2007 ‑ Bauherrenklausel als speziellere Bestimmung. (T22)

9 Ob 1/18iOGH21.03.2018

nur T1; Beis wie T2

3 Ob 114/18pOGH27.06.2018

Auch; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8; nur T9; Beis wie T11; nur T20

9 Ob 7/18xOGH30.10.2018

Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2018/90

4 Ob 233/18wOGH29.01.2019

Auch

5 Ob 21/19bOGH13.06.2019

Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T16; Beis wie T17; Beis wie T18

7 Ob 129/19zOGH24.06.2020

Beis wie T7; Beis wie T8; nur T9; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Wegeerrichtung durch eine Agrargemeinschaft. (T23)

1 Ob 123/24fOGH25.09.2024

vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T12

Dokumentnummer

JJR_19831109_OGH0002_0010OB00742_8300000_001

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