OGH 7Ob2024/96i

OGH7Ob2024/96i15.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Daniel Charim, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Erhard C.J. W*****, wegen S 300.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. Februar 1995, GZ 13 R 235/94-13, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch wird nach der Rechtsprechung (JBl 1995, 317 mwN; SZ 56/158) auch dann (bloß) in Analogie zu § 364 a ABGB gewährt, wenn die - an sich nicht als behördliche Genehmigung iSd § 364 a ABGB zu beurteilende - Baubewilligung den Anschein der Gefahrlosigkeit und damit auch der Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme hervorruft und die Abwehr dadurch zwar rechtlich (etwa nach § 340 ABGB) nicht ausschließt, faktisch aber doch derart erschwert, daß der Nachbar die Baumaßnahme praktisch hinnehmen muß. Der von der Klägerin behauptete Anspruch gegen die Stadt Wien könnte sich im vorliegenden Fall - entgegen der Ansicht der Zulassungsbeschwerde - nur auf Grund analoger Anwendung des § 364 a ABGB ergeben, weil hier keine bewilligte Anlage iSd § 364 a ABGB vorliegt, sondern der Schaden im Zuge offenbar bewilligter Baumaßnahmen eingetreten ist. In den Fällen der analogen Anwendung des § 364 a ABGB wird aber von der Rechtsprechung (SZ 60/265; JBl 1995, 317 spricht in diesem Zusammenhang in irreführender Weise von einer baubehördlichen Bewilligung, obwohl die behördliche Bewilligung iSd § 364 a ABGB gemeint ist) die zumindest objektive Vorhersehbarkeit der Schadensfolgen gefordert. Die Rechtsansicht aber, daß es beim Anlegen einer Grube für ein Fundament eines Beleuchtungskörpers auf einer öffentlichen Straße objektiv nicht vorhersehbar ist, daß infolge überstarker Regenfälle Regenwasser durch diese Baugrube in ein - unter der Straße gelegenes ! - Geschäftslokal eindringt, steht mit der zitierten Rechtsprechung durchaus im Einklang und ist daher nicht zu beanstanden. Damit ist aber ein Erfolg einer auf das Nachbarrecht gestützten Entschädigungsklage nicht überwiegend wahrscheinlich. Daß der Beklagte eine Prozeßführung gegen die Stadt Wien gemäß § 364 a ABGB unterlassen oder der Klägerin nicht dazu geraten hat, kann ihm daher nicht als Kunstfehler angelastet werden.

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Stichworte