OGH 3Ob314/98t

OGH3Ob314/98t22.3.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Silvia S*****, vertreten durch Dr. Bernhard Weissborn, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Kurt S*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß §§ 81 ff EheG, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. September 1998, GZ 43 R 544/98p-62, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 24. April 1998, GZ 8 F 104/96z-51, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen, soweit damit die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes bekämpft wird.

Im Übrigen wird dem Revisionsrekurs teilweise Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, dass sie unter Einbeziehung der nicht angefochtenen und bereits in Rechtskraft erwachsenen Punkte zu lauten haben:

1.) Die Mietrechte für die eheliche Wohnung in 1220 Wien, W*****straße *****, verbleiben dem Antragsgegner.

2.) Der gesamte in der ehelichen Wohnung befindliche Hausrat und sonstige Fahrnisse werden in das Alleineigentum des Antragsgegners übertragen.

3.) Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von 37.500 S binnen 14 Tagen zu leisten.

4.) Das Mehrbegehren der Antragstellerin, ihr die Hauptmietrechte an der Ehewohnung zuzuweisen sowie dem Antragsgegner eine weitere Ausgleichszahlung über 642.500 S aufzuerlegen, wird abgewiesen.

Die Antragstellerin ist schuldig, dem Antragsteller die mit 24.000 S (hierin enthalten 4.000 S an USt) bestimmten Kosten des gesamten Aufteilungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die zwischen den Parteien am 4. 7. 1985 geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 29. 1. 1996 aus dem beiderseitigen gleichteiligen Verschulden geschieden.

Beide Parteien wohnten vor der Eheschließung bereits teilweise gemeinsam in einer Wohnung der Antragstellerin in Wien 21. Bezirk. Im April 1984 bewarb sich der Antragsteller um eine größere Gemeindewohnung, wobei die Antragstellerin als Mitziehende genannt wurde. Im März 1985 wurde ihnen eine Wohnung in Wien 22 (die nachmalige Ehewohnung) "zugesprochen"; der Mietvertrag wurde am 20. 3. 1985 zwischen dem Antragsgegner und der Stadt Wien als Vermieterin abgeschlossen. Der monatliche Mietzins betrug zum Zeitpunkt Oktober 1997 brutto 5.443,57 S. Es handelt sich um eine Wohnung der Ausstattungskategorie A mit einer Nutzfläche von 86,69 m2, bestehend aus Vorraum, Küche, 3 Wohnräumen, Bad, Abstellraum, WC und Loggia. Der Wert der Mietrechte beträgt 233.263 S. Bereits am 15. 4. 1985 bezog auch die Antragstellerin diese Wohnung und gab ihre eigene Wohnung mit Ablauf April 1985 auf.

Im Dezember 1994 zog die Antragstellerin aus der Ehewohnung aus, ab diesem Zeitpunkt leistete sie für die Wohnung keine Zahlungen mehr. Sie nahm bei ihrem Auszug eine Reihe von Fahrnissen mit. Sie wohnt seit ihrem Auszug hauptsächlich bei einem Mann, der ihr im März 1995 das Angebot machte, in seiner Wohnung in Wien 22 zu wohnen. In den Zeiträumen von "Beziehungsstreitigkeiten" (mit diesem Mann) wohnt die Antragstellerin bei ihrer Mutter oder bei einer Freundin. Sie erzielt als Gerichtsbedienstete ein monatliches Durchschnittseinkommen von rund 14.800 S. Für die Benützung der Wohnmöglichkeit einschließlich des auf sie entfallenden "Beitrages für Lebensunterhalt" aufgrund der Gemeinschaft mit dem genannten Mann zahlt sie diesem 4.500 S. Sie hat keine Sorgepflichten.

Der Antragsgegner benützt seither die Ehewohnung. Er ist seit April 1996 bei einem Unternehmen als Außendienstmitarbeiter für die Wiener Bezirke 21 und 22 sowie das nördliche Niederösterreich beschäftigt und verdient monatlich 18.000 S netto, 14 mal jährlich. Im Zeitpunkt der Eheschließung verdiente er ca. 20.000 S netto monatlich. Auch er hat keine Sorgepflichten.

Das gemeinsame Hobby beider Parteien war das Motorbootfahren. Beide hatten die Berechtigung zum Lenken solcher Fahrzeuge. Zuletzt wurde am 2. 3. 1993 ein Motorboot Marke Maxum 2300 SCR mit einem Anschaffungswert von 400.000 S geleast, wobei eine Depotzahlung von 166.000 S erlegt wurde. Leasingnehmer war nur der Antragsgegner. Er zahlte auch die monatlichen Leasingraten von 4.662 S. Die Antragstellerin leistete zur Finanzierung des Bootes keinen Beitrag. Die Mutter des Antragsgegners unterstützte die Finanzierung mit einer Schenkung von 100.000 S. Die Antragstellerin benützte dieses Boot seit ihrem Auszug aus der Ehewohnung nicht mehr. Im Dezember 1995 wurde der Leasingvertrag aufgelöst. Das Boot hatte im Februar 1996 unter Berücksichtigung der Beschädigungen im Bereich des Z-Antriebes, des Propellers und an der Rumpfschale einen Zeitwert von 168.345 S. Ohne diese Beschädigungen wäre der Zeitwert 246.700 S gewesen. Der Verkaufpreis des Bootes im Zeitpunkt der Rückgabe betrug 147.989,37 S. Der Leasinggeber erhob eine Ausfallsforderung gegenüber dem Antragsgegner in dieser Höhe. Es konnte nicht festgestellt werden, wann die Beschädigungen am Boot eingetreten sind und welche Ursache diese haben.

Die Antragstellerin begehrte im zu entscheidenden Aufteilungsverfahren die "Einweisung" in die Hauptmietrechte an der Ehewohnung und weiters, dem Antragsgegner eine "Abschlagszahlung" in der Höhe von 300.000 S hinsichtlich des von ihnen beiden angeschafften Bootes aufzuerlegen, sowie für den Fall, dass dem Antragsgegner die Hauptmietrechte zugesprochen werden, diesem eine weitere "Abschlagszahlung" in der Höhe des Schattenwertes der Ehewohnung von 290.000 S und weiteren 90.000 S an offenen Kreditraten aufzuerlegen.

Der Antragsgegner begehrte, ihm die Hauptmietrechte an der (nicht dem Aufteilungsverfahren zu unterziehenden) Ehewohnung zu belassen und ihm sämtliche darin befindliche Einrichtungs- und Hausratsgegenstände ins Eigentum zu übertragen.

Das Erstgericht traf die - soweit wesentlich - voranstehend angeführten Feststellungen, beließ die Hauptmietrechte an der Ehewohnung beim Antragsgegner, übertrug ihm den gesamten darin befindlichen Hausrat sowie sonstige Fahrnisse in sein Alleineigentum und erkannte ihn für schuldig, der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung "über" 115.000 S zu bezahlen. Den Antrag der Antragstellerin, sie in die Hauptmietrechte der Ehewohnung einzuweisen, wies das Erstgericht ab. Die Verfahrenskosten hob es gegenseitig auf.

Rechtlich begründete das Erstgericht seine Entscheidung, ausgehend von einem Aufteilungsschlüssel von 1 : 1, damit, dass die Ehewohnung ungeachtet dessen, dass der Antragsgegner sie insofern eingebracht habe, als er im Zeitpunkt der Eheschließung alleiniger Mieter gewesen sei, zur Aufteilungsmasse gehöre, weil im Zeitpunkt des Erwerbs der Wohnung beide Parteien bereits eine Lebensgemeinschaft geführt und die Wohnung in der Absicht erworben hätten, diese als Ehewohnung zu verwenden. Der Antragsgegner habe im Hinblick auf das Erfordernis eines Wohnsitzes im 22. Wiener Bezirk für sein Arbeitsverhältnis und den Umstand, dass die Antragstellerin derzeit bei einem Freund in der Nähe ihres Arbeitsplatzes wohne, ein dringenderes Wohnbedürfnis an der Ehewohnung als die Antragstellerin. Er sei überdies aufgrund seines höheren Einkommens und der Unterstützung durch seine Mutter eher in die Lage, die festgesetzte, dem Hälftewert der Mietrechte entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners nicht, jenem der Antragstellerin teilweise Folge, erkannte den Antragsgegner in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses für schuldig, der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung in der Gesamthöhe von 165.000 S zu bezahlen, und wies das Mehrbegehren der Antragstellerin, dem Antragsgegner eine weitere Ausgleichszahlung von 515.000 S aufzuerlegen, ab.

Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer zutreffenden Beweiswürdigung und vertrat die Rechtsansicht, dass die Reduzierung des Zeitwertes des Motorbootes Maxum 2300 SCR zu Lasten des Antragstellers gehe, in dessen Besitz sich das Boot seit der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft befunden habe. Unter Abzug der vom Leasinggeber veranschlagten Ausfallsforderung von rund 148.000 S vom Zeitwert des Bootes in unbeschädigtem Zustand ergebe sich ein dem Antragsgegner zurechenbares Realisat von gerundet 100.000 S, welches hälftig zu teilen gewesen wäre. Der hieraus resultierende Betrag von 50.000 S sei somit der vom Erstgericht ausgesprochenen Ausgleichszahlung hinzuzurechnen.

Weiters führte das Rekursgericht aus, dass es zwar die herrschende Judikatur nicht verkenne, wonach sich das Relativpronomen in § 82 Abs 2 EheG ("dessen") entgegen seinem Wortlaut nicht nur auf den Hausrat, sondern auch auf die Ehewohnung erstrecke, weshalb nach dieser Rechtsprechung die eingebrachte Ehewohnung nur dann in die Aufteilung einzubeziehen sei, wenn deren Weiterbenützung für den anderen Teil eine Existenzfrage darstelle. Im vorliegenden Fall sei jedoch hervorzuheben, dass das die gegenständliche Ehewohnung betreffende Mietverhältnis bereits im Hinblick auf die Eheschließung der Parteien und den "Miteinzug" der Antragstellerin begründet worden sei. Es sei in diesem Zusammenhang zu beachten, dass ungeachtet der bisher von der Rechtsprechung dem Gesetzgeber in Bezug auf den Gesetzestext des § 82 Abs 2 EheG unterstellten grammatikalischen Nachlässigkeit nunmehr nicht nur auf der Grundlage der Gesetzesmaterialien, sondern zusätzlich auch unter Bedachtnahme auf den Entwurf des Ehe- und Scheidungsrechts-Änderungsgesetzes JMZ 4.440/97-I 1/1998 davon ausgegangen werden müsse, dass der Gesetzgeber in Wahrheit anstrebe, die Ehewohnung auf jeden Fall in die Aufteilung einzubeziehen. Demnach sei im gegenständlichen Fall die eheliche Mietwohnung auf jeden Fall in die Aufteilung einzubeziehen gewesen.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil es in der Frage, inwieweit die von einem Teil in die Ehe eingebrachte Ehewohnung gemäß § 82 Abs 2 EheG in die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens einzubeziehen ist, von der herrschenden Judikatur des Obersten Gerichtshofes abgewichen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist, soweit damit die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes bekämpft wird, nicht zulässig (§ 14 Abs 2 Z 2 AußStrG; RIS-Justiz RS0008483). Davon abgesehen wird der Antragsgegner auf die infolge geänderter Sachentscheidung neu gefasste Kostenentscheidung verwiesen.

Im Übrigen ist der Revisionsrekurs aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig und teilweise berechtigt.

Gemäß § 82 Abs 2 EheG in der hier noch anzuwendenden Fassung des EheRÄG BGBl 1978/280 sind Ehewohnung und Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat. Es ist nunmehr herrschende Rechtsprechung zu dieser Bestimmung, dass sich das Relativpronomen ("dessen") nicht nur auf den Hausrat, sondern auch auf die Ehewohnung bezieht (EFSlg 51.743, 81.706 und weitere Entscheidungen im RIS-Justiz unter RS0058382; aM noch EFSlg 43.764 sowie 2 Ob 588/80). Die in die Ehe eingebrachte Ehewohnung ist demnach in die Aufteilung nur einzubeziehen, wenn deren Weiterbenützung durch den anderen Teil für diesen eine Existenzfrage bildet (SZ 54/79; SZ 56/193 ua). Die dieser Rechtsprechung zu Grunde liegende Auffassung wurde nunmehr in § 82 Abs 2 EheG idF EheRÄG 1999 eindeutig zum Ausdruck gebracht, wie auch aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage dieses Gesetzes (s 1653 BlgNR 20. GP 27f) hervorgeht. Wenngleich diese Fassung der Bestimmung hier zufolge Art VII Z 5 EheRÄG 1999 noch nicht anzuwenden ist, spricht die hiedurch geschaffene Regelung doch dafür, die dargestellte herrschende Rechtsprechung für Sachverhalte, die noch nach der früheren Rechtslage zu beurteilen sind, aufrecht zu erhalten, zumal die vom Rekursgericht bezogene, im Ministerialentwurf des EheRÄG 1999 noch enthaltene Fassung des § 82 Abs 2 EheG, wonach die Ehewohnung auf jeden Fall in die Aufteilung einzubeziehen gewesen wäre, nicht Gesetz wurde. Es ist daher auch in dem hier zu entscheidenden Fall von dieser Rechtsprechung auszugehen.

Mündet eine Lebensgemeinschaft in eine Ehe, so behalten nach der bisher hiezu ergangenen Rechtsprechung die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung und gehören im Falle der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse, sofern es sich nicht um eine Sache handelt, die für die Sicherung des Lebensbedürfnisses der Ehegatten wichtig sind (EFSlg 43.575 [dort obiter auch für den Fall eines Verlöbnisses]; EFSlg 51.708; EvBl 1983/102 ua im RIS-Justiz RS0057386 genannte Entscheidungen). Die Sicherung eines Lebensbedürfnisses liegt dann vor, wenn vitale Fragen der Existenz auf dem Spiel stehen, bei der Ehewohnung also, wenn eine längerdauernde Obdachlosigkeit drohte (EvBl 1984/82).

Daran ändert auch der hier gegebene enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Mietvertrages und der Eheschließung nichts. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut bildet die zeitliche Zäsur für die Beurteilung des rechtlichen Schicksals eingebrachter Sachen der Zeitpunkt der Eheschließung. Eine Ausdehnung der Regelung auf davor liegende Zeiträume ist nicht gerechtfertigt. Zum einen sind Fälle denkbar, in denen Sachen oder Rechte auch bei Bestehen einer Lebensgemeinschaft nicht im Hinblick auf die folgende Eheschließung erworben wurden, zum anderen kann das Gegenteil unabhängig vom Bestehen einer Lebensgemeinschaft der Fall gewesen sein. Verstünde man § 82 Abs 1 Z 1 und Abs 2 EheG dahin, dass Sachen oder die Ehewohnung dann nicht als in die Ehe eingebracht anzusehen sind (ist), wenn sie im Hinblick auf eine konkret bevorstehende Eheschließung erworben wurden (wurde), könnte dies demnach zu erheblichen Beweisschwierigkeiten und zu einer Rechtsunsicherheit führen, was jedoch ohne - hier aber nicht vorliegende - gesicherte Anhaltspunkte nicht als dem Willen des Gesetzgebers, der eine klare Regelung getroffen hat, entsprechend angesehen werden kann.

Hier ist daher davon auszugehen, dass die vom Antragsgegner gemietete Wohnung, um welche er sich bereits im April 1984 beworben hatte, von ihm alleine in die Ehe im Sinne des § 82 Abs 2 EheG eingebracht wurde. Daran vermag auch die Tatsache, dass die Antragstellerin als Miteinziehende genannt wurde, nichts zu ändern.

Die Ehewohnung wäre in die Aufteilung daher nur dann einzubeziehen, wenn die Antragstellerin auf sie zur Sicherung ihrer Lebensbedürfnisse angewiesen wäre. Wie sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt, wohnt die Antragstellerin seit ihrem Auszug aus der Ehewohnung im Dezember 1994 bei einem Mann, dem sie zudem hiefür 4.500 S bezahlt, und in Zeiten von Beziehungsstreitigkeiten bei ihrer Mutter oder bei einer Freundin. Sie hat mehrere Wohnmöglichkeiten und ist nicht von der Obdachlosigkeit bedroht.

Die Antragstellerin ist daher auf die Ehewohnung nicht zur Sicherung ihrer Lebensbedürfnisse angewiesen, weshalb sie nicht in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen und somit dem Antragsgegner als demjenigen, der die Wohnung in die Ehe eingebracht hat, zu belassen ist, was zur Abweisung des Begehrens der Antragstellerin, sie in die Hauptmietrechte an der Ehewohnung "einzuweisen" führt. Gleichzeitig war die Ehewohnung unbeschadet eines allfälligen bereicherungsrechtlichen Anspruches der Antragstellerin für ihre Mitwirkung an der Anschaffung und Ausstattung der Ehewohnung bei der Ausmessung der Ausgleichszahlung nicht zu berücksichtigen und sind die von den Vorinstanzen hiefür veranschlagten 115.000 S von der der Antragstellerin zugesprochenen Ausgleichszahlung demnach in Abzug zu bringen.

Berechtigt ist ferner die Rechtsrüge des Antragsgegners, soweit er damit geltend macht, dass das Rekursgericht zu Unrecht den von seiner Mutter geleisteten Betrag von 100.000 S bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung nicht als deren Höhe mindernd berücksichtigte. Das Rekursgericht führte in diesem Zusammenhang zunächst zwar zutreffend aus, dass die Reduzierung des Zeitwertes des geleasten Bootes von 246.700 S auf 168.345 S aufgrund der nicht mehr feststellbaren Ursachen von Beschädigungen den Antragsgegner als denjenigen treffe, in dessen Besitz sich das Boot seit der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft befand. Dies ergibt sich aus § 91 Abs 1 EheG. Unter Abzug der vom Leasinggeber mit 148.000 S veranschlagten Ausfallforderung bedeutet dies ein vom Rekursgericht richtig errechnetes Realisat von 100.000 S.

Nicht ausdrücklich gewidmete Zuwendungen von Verwandten eines Ehegatten sind aber bei Scheitern der Ehe nicht beiden bisherigen Ehegatten zuzurechnen (1 Ob 2245/96; EFSlg 84.673; EFSlg 57.361 und

81.712 in Bezug auf Zuwendungen zur Schaffung der Ehewohnung). Sie können daher auch nicht den anderen Teil, zu dem die familienrechtlichen Beziehungen durch die Auflösung der Ehe erloschen sind, begünstigen (EFSlg 57.361, 81.712). Nach der herrschenden Rechtsprechung sollen von Verwandten geschenkte Geldbeträge im Zweifel nur den eigenen Verwandten zukommen und sind nicht in das aufzuteilende Vermögen einzubeziehen (1 Ob 631/88; 8 Ob 503/88; 2 Ob 532/90; 8 Ob 1611/92; EFSlg 84.675).

Die von der Mutter des Antragsgegners zur Finanzierung des Leasingbootes geleistete Zuwendung von 100.000 S wurde nicht ausdrücklich beiden Ehegatten gewidmet, weshalb sie nur dem Antragsgegner zuzurechnen und bei Berechnung der Ausgleichszahlung nicht zu berücksichtigen ist. Diese Zuwendung entspricht einem Viertel des Anschaffungswertes des Motorbootes. Daher ist vom Realisat des Bootes ebenso ein Viertel (25.000 S) in Abzug zu bringen und lediglich der verbleibende Restbetrag von 75.000 S der Aufteilung zu unterziehen. Dies ergibt unter Anwendung eines - von den Parteien im Übrigen nicht bekämpften - Aufteilungsschlüssels von 1 : 1 eine Teilung des verbliebenen Realisatbetrages zur Hälfte. Somit war der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung in der Höhe von 37.500 S zuzusprechen, welche der Antragsgegner unter Berücksichtigung seiner finanziellen Situation ohne allzu große Einschnitte aufbringen kann.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG.

Die Antragstellerin begehrte die Zuweisung der Ehewohnung, sonst hiefür eine Ausgleichszahlung von 300.000 S, und eine weitere Ausgleichszahlung von 380.000 S. Hievon wurde ihr ein Teil von 37.500 S zugesprochen; mit dem darüber liegenden Begehren ist sie unterlegen. Der Antragsgegner verzeichnete für das Verfahren erster Instanz 86.730 S, für das Rekursverfahren 19.682 S und für das Revisionsrekursverfahren 9.135 S an Verfahrenskosten.

Die Kostenentscheidung nach § 234 AußStrG ist nach billigem Ermessen und nicht nach den zivilprozessualen Grundsätzen folgenden starren Regeln zu treffen (EFSlg 55.871). Wertansätze und der Erfolg sind nicht von ausschlaggebender Bedeutung (EFSlg 42.490, 58.641).

Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Antragstellerin war ihre Kostenersatzpflicht nach billigem Ermessen in dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß auszusprechen.

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