OGH 1Ob134/14h

OGH1Ob134/14h24.7.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr.

Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Dr. R***** U*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin M***** U*****, vertreten durch Mag. Alexander Scheer, Rechtsanwalt in Wien, wegen nachehelicher Vermögensaufteilung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 21. Mai 2014, GZ 23 R 199/14h‑17, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Tulln vom 4. April 2014, GZ 1 Fam 6/14y‑12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00134.14H.0724.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionrsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG jene Sachen und Rechte grundsätzlich nicht der Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG unterliegen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat. Von der Ausschlussbestimmung erfasst sind auch Sachen, die die späteren Ehegatten im Rahmen einer vor der Ehe geführten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft erworben haben (RIS‑Justiz RS0057386), weil es sich dabei eben um keine eheliche Errungenschaft handelt.

Gegenstand des Aufteilungsantrags ist die frühere Ehewohnung, an der unstrittig ein Wohnungsgebrauchsrecht der Antragsgegnerin besteht, das mehr als vier Jahre vor der Eheschließung begründet wurde. Damit hat die Antragsgegnerin die rechtliche Befugnis, die betreffenden Teile der (im Eigentum des Antragstellers stehenden) Liegenschaft ‑ auch als Ehewohnung ‑ zu nutzen, im Sinne des § 82 Abs 1 Z 1 EheG in die Ehe eingebracht. Das Vorliegen eines der Ausnahmetatbestände des § 82 Abs 2 EheG behauptet der Antragsteller nicht. Die (als unzulässige Neuerung) erstmals im Revisionsrekurs aufgestellte Behauptung, er „müsse“ mit seiner geschiedenen Frau im ehelichen Wohnhaus „Wohnung nehmen“, bleibt gänzlich unbegründet. Sie kann ein rechtzeitiges und nachvollziehbares Vorbringen zu einem dringenden Wohnbedürfnis im Sinne des § 82 Abs 2 EheG nicht ersetzen. Warum der Antragsteller deshalb auf die Weiterbenützung der Wohnung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen sein sollte, weil auf der Liegenschaft hohe Verbindlichkeiten lasten, bleibt im Übrigen unverständlich. Eine Entscheidung über diese Verbindlichkeiten strebt der Antragsteller auch gar nicht an.

2. Unterliegt somit das Recht der Antragsgegnerin zur Benützung der Wohnung nicht der Aufteilung, ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung es haben sollte, dass das Haus vom Antragsteller teilweise auch betrieblich genutzt würde. Wenn der Antragsteller in diesem Zusammenhang ein „Regelungsbedürfnis“ sieht, weil eine Trennung der betrieblichen privaten Teile nicht möglich sei, und wirft er der Antragsgegnerin darüber hinaus ‑ ebenfalls im Rahmen unzulässiger Neuerungen -gesundheitsschädigendes Verhalten wegen mangelnder Rücksichtnahme auf eine Tierallergie vor, so ist er auf das allgemeine Instrumentarium des Schuldrechts zu verweisen, wenn er daraus eine Berechtigung zu Eingriffen in das Wohnungsgebrauchsrecht der Antragsgegnerin bzw gar zu dessen Beendigung ableiten will. Dafür stünde allerdings nur das streitige Verfahren zur Verfügung, geht es doch eben um der nachehelichen Vermögensaufteilung nicht unterliegende Sachen bzw Rechte.

3. Eben dies übersieht der Revisionsrekurswerber auch bei seiner Ausführung, „durch die klaren Gesetzesregelungen“ sollten die Lebens‑ und Wohnbereiche der geschiedenen Ehegatten zukünftig getrennt werden. Auch die diesbezügliche Regelung des § 84 EheG setzt die grundsätzliche Anwendbarkeit der §§ 81 ff EheG voraus.

4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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