OGH 6Ob611/89

OGH6Ob611/8929.6.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in der Eheangelegenheit des Johann K***, Arbeiter, Floing, Haring 19, vertreten durch Dr. Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, und der Margarethe Juliana K***, Köchin Weiz, Schulgasse 8, vertreten durch Dr. Ulf Zmölnig, Rechtsanwalt in Weiz, wegen nachehelicher Vermögensaufteilung gemäß den §§ 81 ff EheG, infolge Rekurses des geschiedenen Ehemannes gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 17. April 1989, GZ 1 R 81/89-35, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Weiz vom 27. Dezember 1988, GZ F 1/88-27, teils bestätigt und teils unter Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht stattgegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind Kosten des zu ergänzenden Verfahrens.

Text

Begründung

Die Parteien hatten am 29. August 1981 die Ehe geschlossen. Der Mann stand damals im 34., die Frau im 31. Lebensjahr. Die Vorehe der Frau war durch Scheidung aufgehoben worden.

Der Mann hatte im Sommer 1975 von seiner damals 61 Jahre alten Mutter deren ländliche Liegenschaft mit Wohnhaus, Wirtschaftsgebäude und landwirtschaftlich genutzten Grundstücken im Gesamtausmaß von rund 2,5 ha unter Einräumung eines Wohnungs- und Ausgedingsrechtes zugunsten der Übergeberin in sein Alleineigentum übernommen. Dabei hatte sich die Übergeberin ein Veräußerungsverbot (ohne Belastungsverbot) vorbehalten und einverleiben lassen. Nach Abverkäufen (1978) verminderte sich der Gutsbestand der Übergabsliegenschaft auf eine Gesamtfläche von rund 1,6 ha. Mit Übergabsvertrag vom 20. Februar 1981, also rund ein halbes Jahr vor der späteren Eheschließung, übergab der Mann seiner späteren Ehefrau einen Hälfteanteil an seiner Liegenschaft.

Der Gutsbestand dieser Liegenschaft blieb seit der vorehelichen Begründung des gemeinschaftlichen Eigentums unverändert. Er umfaßt eine 3 a große Baufläche mit einem Wohnhaus, ein diese Baufläche allseits umschließendes landwirtschaftlich genutztes Grundstück im Ausmaß von knapp 77 a, ein nur durch einen Gemeindeweg vom zuletzt erwähnten Grundstück getrenntes, knapp 19 a großes Gartengrundstück und ein vom Wohnhaus rund 100 m entferntes, 60 a großes Waldgrundstück. Das nur teilweise unterkellerte eingeschoßige Wohnhaus in einfacher ländlicher Bauweise befand sich, ebenso wie das daran angebaute Wirtschaftsgebäude in einem äußerst schlechten Zustand. Wenige Tage nach der Eheschließung suchten die Parteien um die Baubewilligung zu einem Dachgeschoßausbau und zum Einbau von Badezimmer und WC im Erdgeschoß an. Die Baubewilligung wurde am 5. Oktober 1981 erteilt.

Die Frau war Alleineigentümer einer Liegenschaft. In dem auf dieser Liegenschaft stehenden "Heimathaus" der Frau führten die Ehegatten zunächst ihren gemeinsamen Haushalt. Die Frau übertrug einen Hälfteanteil an ihrer Liegenschaft dem Mann.

Den Ausbau und die Instandsetzung des "Heimathauses" des Mannes finanzierten die Eheleute durch gemeinsam aufgenommene Kredite. Im Zuge der Ausbauarbeiten arbeiteten auch beide Eheleute mit. Ein Bruder der Frau stellte die Elektroinstallationen her, ein Schwager der Frau verrichtete gegen geringe Entlohnung verschiedene Maurerarbeiten. Aus dem "Heimathaus" der Frau wurde die Heizungsanlage entnommen und im "Heimathaus" des Mannes installiert. Auch Boiler, Waschmaschine, Elektroherd und Kühlschrank sowie die gesamte Wohnzimmer- und Schlafzimmereinrichtung nahmen die Eheleute aus dem "Heimathaus" der Frau in das "Heimathaus" des Mannes mit, als sie 1984 in dieses übersiedelten.

Im Jahre 1984 verkauften die Ehegatten die aus dem Vermögen der Frau stammende Liegenschaft an den Bruder der Frau und dessen Ehegattin. Der mit mehr als 300.000 S vereinbarte Kaufpreis wurde nicht bar bezahlt, sondern durch Übernahme der auf der Kaufliegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Kreditforderungen berichtigt.

Nach ihrer Übersiedlung im Jahre 1984 führten die Eheleute ihren gemeinsamen Haushalt bis zum Auszug der Frau im Herbst 1987 in ihrem neu ausgebauten, im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Haus. Der Mann hat während der Ehe bis Mai 1986 als Kranführer gearbeitet. Zuletzt hatte er einen Monatsnettolohn in der Größenordnung von 8.500 S. Dann bezog er durch ein halbes Jahr Arbeitslosenunterstützung in der monatlichen Höhe von rund 6.000 S. Von November 1986 bis Mitte Jänner 1987 war er als Bediensteter eines Bewachungsunternehmens mit einem Monatsnettolohn von rund 7.000 S beschäftigt. Anschließend an diese Beschäftigungszeit war der Mann bis Mai 1988 auf den Bezug von Arbeitslosengeld angewiesen. Seit Juli 1988 ist er als Müller bei einem Talksteinwerk beschäftigt und verdient monatlich rund 7.000 S.

Die Frau war in den ersten Ehejahren mit einem Monatsnettoeinkommen in der Größenordnung von 6.500 S bei einer Schuhfabrik beschäftigt. Im Jahre 1984 erhielt sie ein halbes Jahr Arbeitslosengeld. 1985 arbeitete sie dann durch sieben Monate gegen ein monatliches Entgelt von 6.000 S in einem Gasthaus als Stubenmädchen und bezog daran anschließend wieder durch ein halbes Jahr Arbeitslosengeld. In den Jahren 1986 und 1987 arbeitete sie jeweils von Mai bis September/Oktober in einem Gasthof als Köchin mit einem Monatsnettolohn von 7.000 S. In der Zwischenzeit bezog sie Arbeitslosenunterstützung. In den Monaten Oktober und November 1987 verdiente sie durch stundenweise entlohnte Arbeiten in einem Privathaushalt monatlich rund 5.000 S. Seit Dezember 1987 ist sie mit einem durchschnittlichen Monatseinkommen zwischen 9.000 S und 10.000 S als Köchin in einem Krankenhaus beschäftigt. Der Mann hält auf der gemeinschaftlichen Liegenschaft Hunde und Schafe.

Für die im gemeinschaftlichen Eigentum der nunmehr geschiedenen Ehegatten stehende Liegenschaft ist - unter Zugrundelegung eines Grundwertes von rund 480.000 S, eines Bauzeitwertes des ausgebauten Wohnhauses von rund 720.000 S und einem Schätzwert des teilweise baufälligen Wirtschaftsgebäudes von 50.000 S - ein Verkehrswert von rund 1,250.000 S anzunehmen. Dabei ist die Wertsteigerung durch die Ausbau- und Instandsetzungsarbeiten mit etwa 600.000 S anzusetzen. Bei dieser Bewertung ist außer Ansatz gelassen, daß zufolge Änderung des Flächenwidmungsplanes etwa 4.000 m2 des landwirtschaftlich genutzten Grundstückes, von dem die Baufläche mit dem Wohnhaus eingeschlossen ist, als Baugründe verkauft werden könnten, für die ein Preis von 100 S bis 160 S je Quadratmeter erzielbar wäre. Die gemeinschaftliche Liegenschaft der Parteien ist pfandrechtlich mehrfach belastet:

a) zugunsten der Forderung einer Kredit AG aufgrund einer Pfandurkunde vom März 1982 bis zu einem Höchstbetrag von 300.000 S;

b) zugunsten der Forderung des Landes aufgrund eines Schuldscheines vom August 1983 von 300.000 S;

c) zugunsten der Forderung einer Kreditunternehmung aufgrund einer Pfandurkunde vom August 1983 von 150.000 S und

  1. d) für eine weitere Forderung von 98.000 S;
  2. e) zugunsten einer Forderung der bereits oben genannten Kredit AG aufgrund einer Pfandurkunde vom Juli 1984 bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 S und

    g) zugunsten einer Forderung der oben genannten Kreditunternehmung aufgrund einer Pfandurkunde vom Mai 1985 bis zu einem Höchstbetrag von 180.000 S.

    Auf diese pfandrechtlich sichergestellten Forderungen haften noch folgende Teilbeträge unberichtigt aus:

Im Rahmen der beiden Höchstbetragspfandrechte der Kredit AG

zusammen rund 275.000 S,

die Forderung des Landes im vollen Betrag

von 300.000 S,

die Forderungen der Kreditunter-

nehmung von

zusammen rund 358.000 S

das sind insgesamt rund 933.000 S.

Außerdem ist die Liegenschaft mit dem Wohnungsrecht und dem Ausgedinge zugunsten der Mutter des Mannes im Sinne des Übergabsvertrages vom 16. Juli 1975 belastet. Dieser Übergeberin steht in Ansehung der Anteile beider Parteien ein Veräußerungsverbot zu. Als Ausgedingsberechtigte hat sie sich strikt gegen jede Zuweisung des ihrem Sohn zugeschriebenen Hälfteanteiles in das Eigentum ihrer ehemaligen Schwiegertochter ausgesprochen. Die Jahressumme der Rückzahlungsverpflichtungen aus den pfandrechtlich sichergestellten Darlehen beträgt rund 100.000 S. Für die Kreditrückzahlungen war hauptsächlich der Mann aufgekommen, während die Frau für die Zahlungen von Versicherungsprämien, Stromkosten sowie der täglichen Lebensmitteleinkäufe sorgte.

Hausratsgegenstände im Schätzwert von 31.300 S wurden im Zuge des anhängigen Verfahrens aufgeteilt.

Die Frau machte mit ihrem Antrag vom 8. Januar 1988 das nacheheliche Aufteilungsverfahren gerichtlich anhängig. Sie wies dabei einerseits auf das bestehende Miteigentum der Parteien an der Liegenschaft mit dem "Heimathaus" des Mannes und die gemeinsame Aufnahme der noch aushaftenden Kredite im Zusammenhang mit dem Ausbau des Hauses hin und andererseits auf ein von ihr geltend gemachtes dringendes Wohnbedürfnis an der im gemeinsamen Haus gelegenen ehemaligen Ehewohnung. Einen konkreten Aufteilungsvorschlag unterbreitete die Frau zunächst nicht. Der Mann beantragte dagegen die Zuweisung des seiner geschiedenen Frau gehörenden Hälfteanteiles an der gemeinschaftlichen Liegenschaft in sein Eigentum gegen Übernahme der grundbücherlich sichergestellten Lasten zur alleinigen Rückzahlung. Auf diesen Teilungsvorschlag entgegnete die Frau, daß sie sofort bereit wäre, unter den von ihrem geschiedenen Mann genannten Voraussetzungen dessen Liegenschaftsanteil in ihr Alleineigentum zu übernehmen.

Das Erstgericht folgerte, daß die während der ehelichen Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gewidmete Liegenschaft in Ansehung des Hälfteanteiles des Mannes als von diesem in die Ehe eingebracht nicht der nachehelichen Aufteilung unterliege, wohl aber in Ansehung des Hälfteanteiles der Frau, den diese aufgrund des Übergabsvertrages vom 20. Februar 1981 (etwa ein halbes Jahr vor der Eheschließung) von ihrem (späteren) Ehemann erworben habe.

Mit dem der Ehewohnung zuzuzählenden Teil sei die Liegenschaft aber gemäß § 82 Abs 2 EheG voll der nachehelichen Aufteilung unterworfen. Als Ehewohnung sei nicht nur das Grundstück mit dem (ausgebauten) Wohnhaus, sondern auch das diese Grundfläche umschließende landwirtschaftlich genutzte Grundstück anzusehen, nicht allerdings auch der sonstige Gutsbestand der gemeinschaftlichen Liegenschaft, also das Garten- und das Waldgrundstück.

Die nach § 84 EheG anzustrebende Bereichstrennung schließe jede andere Regelung als die Schaffung von Alleineigentum an der gemeinschaftlichen Liegenschaft aus. Schon nach der zu berücksichtigenden Haltung der verbotsberechtigten Mutter des Mannes käme nur die Übereignung des Hälfteanteiles der Frau an den Mann in Betracht. Dies wäre auch - unabhängig von der Haltung der seinerzeitigen Vorbesitzerin und Übergeberin - billig, weil die Liegenschaft ausschließlich vom Manne stamme, von diesem in die Ehe eingebracht worden sei und die Frau erst "aufgrund eines im Zuge der Ehe geschlossenen Übergabsvertrages" Miteigentümerin geworden sei. Der Mann benütze überdies das Haus und das dieses umschließende Grundstück nicht nur zur Befriedigung seiner eigenen Wohnbedürfnisse sondern auch zur Erbringung der seiner Mutter geschuldeten Ausgedingsleistungen. Das Garten- und das Waldgrundstück könnten im Miteigentum der geschiedenen Ehegatten bleiben.

Der Wert des Wohnhauses sei durch seinen Ausbau erheblich gesteigert worden. Diese Wertsteigerung sei im Hinblick auf die Mithilfe der Verwandten der Frau beiden ehemaligen Ehegatten gleichteilig zuzurechnen, die aus der Änderung des Flächenwidmungsplanes folgende Grundwertsteigerung des landwirtschaftlich genutzten Grundstückes um das Wohnhaus ebenfalls. Fielen nach der Aufteilungsentscheidung Haus und anschließender Grund dem Manne allein zu, entspräche es auch der Billigkeit, daß er im Innenverhältnis die bücherlich sichergestellten Lasten allein trage. Darüber hinaus sei dem Mann aber keine Ausgleichszahlung zuzumuten.

Das Erstgericht wies aus diesen Erwägungen den Hälfteanteil der Frau an der Baufläche mit dem ausgebauten Wohnhaus (Grundstück 79) sowie an der dieses Grundstück umschließenden landwirtschaftlich genutzten Fläche (Grundstück 1559/1) dem Manne zu. Es beließ ausdrücklich das bestehende Miteigentum in Ansehung der beiden weiteren Grundstücke, verpflichtete aber den Mann, die Hypothekarlasten sowie die Verpflichtungen aus dem Wohnrecht und dem Ausgedinge seiner Mutter in seine alleinige Zahlungs- und Leistungspflicht zu übernehmen und die Frau hiefür klag- und schadlos zu halten.

In Ansehung der Hausratsgegenstände nahm das Erstgericht eine Aufteilung vor, die vom Rekursgericht bestätigt wurde und die nicht mehr Gegenstand des weiteren Rechtsmittelverfahrens ist. Gegen die erstrichterliche Aufteilungsentscheidung erhoben beide Parteien Rekurs. Der Mann strebte auch in Ansehung des Garten- und Waldgrundstückes das Alleineigentum an und wollte die angeordnete Schuldtragung nur für diesen Fall hinnehmen. Die Frau dagegen strebte eine Aufteilungsregelung an, nach der die Liegenschaft "in den Eigentumsverhältnissen unverändert" bleiben, dem Manne "im Innenverhältnis" die Verpflichtung zur alleinigen Rückzahlung der auf der Liegenschaft lastenden Schulden auferlegt, ihm hiefür die alleinige Benützung des Wohnhauses Floing Nr. 19 zuerkannt und die Leistung einer Ausgleichszahlung von 100.000 S an die Frau zur Abgeltung ihrer Ansprüche aufgetragen werden sollte. Hilfsweise beantragte die Frau, den Mann zur verpflichten, alle auf der Liegenschaft "intabulierten Geldlasten im Innenverhältnis alleine zurückzuzahlen, und nur gegen Leistung einer Ausgleichszahlung von 500.000 S, zahlbar spätestens bei Ableben der Verbotsberechtigten gegen grundbücherliche Sicherung auf der Gesamtliegenschaft EZ 19 KG Floing im laufenden Range dem Antragsgegner die Hälfteanteile der Antragstellerin" zuzuweisen.

Das Rekursgericht beurteilte den Umfang der Aufteilungsmasse in Anwendung der Negativkriterien nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG abweichend von der erstinstanzlichen Meinung: Nicht nur der zur Zeit der Eheschließung im Eigentum des Mannes als des seinerzeitigen Alleineigentümers der Liegenschaft gestandene und heute noch stehende Hälfteanteil, sondern auch jener der Frau, den der Mann schon mehr als ein halbes Jahr vor der späteren Eheschließung ihr übereignet habe, sei als ein in die Ehe eingebrachter Wert von der nachehelichen Aufteilung im Sinne der §§ 81 ff EheG ausgenommen. Die Frau habe ihren Hälfteanteil - unabhängig davon, daß ihr dieser seinerzeit von ihrem späteren Ehemann übereignet worden sei - ebenso in die Ehe eingebracht wie der Mann den seinen. Danach bestünde insoweit, als der Gutsbestand der gemeischaftlichen Liegenschaft nicht als Ehewohnung dem ehelichen Gebrauchsvermögen zuzurechnen sei, kein nachehelicher Aufteilungsanspruch nach Billigkeitsgrundsätzen. Welche Teile der gemeinschaftlichen Liegenschaft aber über das ausgebaute Wohngebäude hinaus nach einer widmungsgemäßen tatsächlichen Nutzung und objektiven Verwendbarkeit als Bestandteil oder Zubehör das aufteilungsrechtliche Schicksal der Ehewohnung zu teilen hätten, könne nach dem bisher feststehenden Sachverhalt noch nicht abschließend beurteilt werden. Dazu bedürfe es einer Verfahrensergänzung.

Dazu führte das Rekursgericht im einzelnen aus: Auch ein großer Garten könne (Nebensache zur) Ehewohnung sein. Eine Unterscheidung in ständig oder nur gelegentlich benützte Flächen sei dabei nicht vorzunehmen. Das fast 7.700 m2 große landwirtschaftlich genutzte Grundstück (das die 300 m2 große Baufläche allseits umschließe) sei aber insoweit der nachehelichen Aufteilung entzogen, als es tatsächlich landwirtschaftlich genutzt worden sei oder aus sonstigen Gründen nicht in der "zu fordernden engen Verbindung mit der Ehewohnung" gestanden sei und stehe, insbesondere soweit an eine Umwidmung (und Verwertung) als Bauland zu denken wäre. Das in der Natur lagemäßig nur durch einen öffentlichen Weg vom zuletzt erwähnten Grund getrennte knapp 1.900 m2 große Gartengrundstück könnte mangels landwirtschaftlicher oder sonstiger betrieblicher Nutzung unter denselben Voraussetzungen wie das die Baufläche umschließende Grundstück das aufteilungsrechtliche Schicksal der Ehewohnung teilen. Beim Waldgrundstück werde dies "eher" zu verneinen sein. Im Falle einer auf die Gewinnung von Brennholz für das Eigenheim beschränkten Nutzung wäre aber die Einbeziehung des Hauswaldes in den Begriff der Ehewohnung nicht rundweg abzulehnen. Was nach den zu ergänzenden Feststellungen als Ehewohnung zu werten sein werde, werde jedenfalls dem Mann in dessen Alleineigentum zuzuweisen sein. Vom Umfang dieser Zuweisung und dem Wert des in die Aufteilung einbezogenen unbeweglichen Vermögens werde es abhängen, ob dem Manne gemeinsame Schulden zur alleinigen Rückzahlung zuzuweisen seien und ihm eine Ausgleichszahlung an die Frau aufzuerlegen sei.

Für den derzeitigen Wert der gemeinsamen Liegenschaft (in dem der nachehelichen Aufteilung unterworfenen Teil) sei die Verwendbarkeit von Teilflächen als Baugründe zu berücksichtigen. Bei den Schulden seien im Sinne der Einwendungen der Frau Feststellungen nachzutragen, wie weit der 1982 aufgenommene Kredit dazu verwendet worden sei, "alte Schulden" des Mannes abzudecken, die mit der gemeinsamen Lebensführung, der Anschaffung und Erhaltung ehelichen Gebrauchsvermögens oder der Ansammlung ehelicher Ersparnisse nichts zu tun gehabt hätten.

Das Rekursgericht faßte daher in Ansehung des unbeweglichen Vermögens einen Aufhebungsbeschluß. Dazu erklärte es den Rekurs an den Obersten Gerichtshof als zulässig.

Der Ehemann ficht die Rekursentscheidung in ihrem aufhebenden Teil wegen unrichtiger rechtlicher Sachbeurteilung mit einem auf Zuweisung des Hälfteanteiles der Frau an der gesamten Liegenschaft an ihn gerichteten Abänderungsantrag, einem Eventualantrag in Ansehung der Schuldenlastübernahme sowie mit einem hilfweise gestellten Aufhebungsantrag an.

Die Ehefrau strebt die Bestätigung des angefochtenen Aufhebungsbeschlusses an.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs gegen den zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluß ist im Ergebnis nicht berechtigt.

Die rekursgerichtliche Auslegung des § 82 Abs 1 Z 1 EheG findet entgegen den Rechtsmittelausführungen nicht nur im Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch in der gesetzgeberischen Zielsetzung, die Früchte eines auf familienrechtlicher Grundlage beruhenden Wirtschaftens zufolge Entfalles dieser Grundlage im partnerschaftlichen Sinne aufzuteilen, volle Deckung. Daß dabei als eheliche Ersparnis nur solche Wertanlagen in die Aufteilungsmasse fallen, die die Ehegatten "während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben", ist nach der Begriffsbestimmung des § 81 Abs 3 EheG in eine jeden Zweifel ausschließenden Weise angeordnet. Vor der Eheschließung kann zwar eine Lebensgemeinschaft, aber keine "eheliche Lebensgemeinschaft" bestanden haben. Als eine Wertansammlung im Sinne des § 81 Abs 3 EheG kann die gemeinschaftliche Liegenschaft der Parteien deshalb nicht der nachehelichen Aufteilung unterliegen. Im Falle von Liegenschaften (oder sonstigen Sachen), die bereits im Zeitpunkt der Eheschließung im Anteilseigentum beider Ehegatten gestanden waren, hat jeder der beiden seinen Anteil in die Ehe eingebracht. Die vom Rechtsmittelwerber vertretene Auffassung, daß gemeinschaftliche Sachen nicht von einem, sondern beiden Ehegatten eingebracht werden und deshalb nicht der Regelung nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG unterworfen seien, beruht auf einer sachlich nicht gerechtfertigten Deutung des unbestimmten Artikels "ein" im Sinne eines Zahlwortes. Es besteht kein Anlaß, von der bereits in der Entscheidung EvBl 1983/102 zum Ausdruck gebrachten Auslegung abzugehen (vgl auch Feil-Holeschofsky, Unterhalt und Vermögensrechte nach der Scheidung, 65 in Rz 6 zu § 81 EheG).

Der Aufteilungsanspruch und die richterliche Regelungsbefugnis beschränken sich in dem zur Entscheidung vorliegenden Fall daher gemäß § 82 Abs 2 EheG auf die Teile der Liegenschaft, die als "Ehewohnung" dem ehelichen Gebrauchsvermögen zuzuzählen sind (wobei ein dringendes Bedürfnis des Mannes unbestritten feststeht). Der räumliche Umfang der Ehewohnung als Sonderbestandteil des ehelichen Gebrauchsvermögens bestimmt sich innerhalb objektiv-abstrakter, aber von der jeweiligen örtlichen Übung abhängiger Grenzen nach dem tatsächlichen Gebrauch während der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Die abstrakte begriffliche Grenze ist dabei nicht in Anlehnung an die Begriffsbestimmung des § 521 ABGB auf die "bewohnbaren Teile" eines Gebäudes beschränkt. Auch Freiflächen, die üblicherweise im unmittelbaren Zusammenhang mit der Benutzung von Räumlichkeiten als nicht bloß vorübergehende Unterkunft von Menschen benutzt zu werden pflegen, sind als Bestandteil (wie Wege und Versorgungseinrichtungen) oder Zubehör (wie Hausgärten) vom aufteilungsrechtlichen Begriff der Ehewohnung gemäß § 81 Abs 2 EheG mitumfaßt. Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen scheiden dabei ebenso aus wie im Rahmen eines Betriebes gärtnerisch oder zur Tierhaltung genutzte Flächen. Freiflächen, die zur Betätigung im Rahmen einer sportlichen, obst- und gartenbaulichen oder tierhalterischen Freizeitbeschäftigung genutzt sind, welche verbreiteterweise im unmittelbaren Umfeld der eigenen Wohnstätte ausgeübt zu werden pflegt, können dagegen als Teil der "Ehewohnung" im aufteilungsrechtlichen Sinne behandelt werden.

Nach den konkreten Benützungsverhältnissen können Teile von Grundstücken im aufteilungsrechtlichen Sinne Ehewohnung sein oder nicht. Die vom Rekursgericht zitierten Ausführungen in der zu 4 Ob 561/88 ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 1988 sind auf die dort gegebenen Verhältnisse in einem Sicherungsverfahren nach § 382 Z 8 Buchstabe c EO zu beschränken, weil auch ein bloß teilweise von einem zu sichernden Anspruch betroffener Gegenstand mangels leichter Beschränkung der zu sichernden Maßnahme dieser auch zur Gänze unterworfen werden darf, die endgültige Regelung sich aber in den konkreten Anspruchsgrenzen halten muß.

In dem zur Entscheidung vorliegenden Fall unterliegt der sogenannte Hauswald keinesfalls als Teil oder Zubehör der Ehewohnung einer Aufteilungsregelung nach den §§ 81 ff EheG.

In Ansehung des Gartengrundstückes und der landwirtschaftlichen Nutzfläche, die die Baufläche mit dem Wohnhaus umschließt, ist die vom Rekursgericht aufgetragene Verfahrensergänzung unter Zugrundelegung der oben dargelegten allgemeinen Auslegungsgrundsätze zum Begriff der Ehewohnung erforderlich.

Unzutreffend ist die von beiden Vorinstanzen und auch vom Rechtsmittelwerber unterstellte These, daß im Sinne des im § 84 EheG ausgedrückten Regelungsgrundsatzes nur eine Begründung von Alleineigentum eines Ehegatten in Betracht zu ziehen wäre. Was im vorliegenden Fall der nachehelichen Aufteilung an unbeweglichem Vermögen unterliegt, ist einer Regelung nur in der Eigenschaft als Ehewohnung unterworfen. Anzuwenden ist daher § 87 EheG. Auch in diesem Fall gilt aber § 90 Abs 1 EheG. Aus diesem Grunde müssen mit den Parteien vorerst alle Möglichkeiten einer anderen Sicherung der Wohnungsbenützungsrechte des Mannes als die einer Überweisung des Miteigentumsanteiles der Frau in sein Eigentum erörtert werden. Im Falle einer Benützungsregelung, eines obligatorischen Benützungsrechtes oder einer Dienstbarkeit zugunsten des Mannes wäre auch ein Entgelt für die Wohnungsbenützung festzusetzen. Das Miteigentum der beiden ehemaligen Ehegatten bliebe aufrecht, daher einerseits ein Wertzuwachs aus einer möglichen Umwidmung von Teilflächen im Vermögen beider Miteigentümer, andererseits auch die Hypothekarlasten.

Unter der von den Parteien bisher weder ausdrücklich anerkannten, noch bestrittenen Annahme gleichwertiger Beiträge zur Werterhöhung des Hauses bedürfte es hinsichtlich der damit verbundenen Wertschöpfung im Falle der Aufrechterhaltung des Hälfteeigentums keiner weiteren Regelung.

Die vom Rekursgericht aufgetragene Verfahrensergänzung über die Verwendung der Valuta aus dem ersten pfandrechtlich sichergestellten Darlehen ist aber in jedem Fall erforderlich.

Für den Fall einer Eigentumsübertragung würden sich Wertänderungen zufolge einer geänderten Nutzungs- und Bebauungsmöglichkeit bis zur tatsächlichen Aufteilung zugunsten und zu Lasten beider ehemaligen Ehegatten auswirken, so daß für die Beurteilung von Ausgleichsansprüchen eine durch die erwähnten - für die beiden Parteien "zufälligen" - Umstände bewirkte Wertverschiebung bis zum Tage der Aufteilungsentscheidung zu berücksichtigen wäre.

Es hat daher - allerdings unter Bindung an die hier ausgesprochenen Rechtsansichten - bei der mit der angefochtenen Rekursentscheidung aufgetragenen Verfahrensergänzung zu bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 232 Abs 1 AußStrG im Zusammenhang mit einer analogen Anwendung des § 52 ZPO.

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